Andritz AG: Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses

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Andritz AG: Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses
30.03.2023 / 11:24 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

GRAZ, 30. MÄRZ 2023. Die ANDRITZ AG, Stattegger Straße 18, 8045 Graz (in der Folge auch die “Gesellschaft”) gibt gemäß § 119 Abs. 9 BörseG und § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Veröffentlichungsverordnung 2002 bekannt, dass die 116. ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 29. März 2023 die folgenden Beschlüsse fasste:

  • Der Vorstand wird gem. § 65 Abs 1 Z 8 AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem 1. Oktober 2023 ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft im gesetzlich jeweils höchst zulässigen Ausmaß zu erwerben und, ohne dass die Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls diese Aktien der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen. Der Handel mit eigenen Aktien als Erwerbszweck wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, mit ihr verbundene Unternehmen oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.
  • Der Gegenwert pro Stückaktie darf jeweils den anteiligen Betrag pro Aktie am Grundkapital nicht unterschreiten. Der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert pro Stückaktie darf nicht mehr als 10% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der der Ausübung dieser Ermächtigung vorangegangenen zehn Handelstage an der Wiener Börse liegen.
  • Sowohl dieser Beschluss als auch das darauf beruhende Rückkaufprogramm und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie deren jeweilige Dauer sind zu veröffentlichen.
  • Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien auch auf eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu veräußern oder zu verwenden und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts). Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.
  • Diese Bekanntmachung ersetzt gemäß § 119 Abs 10 BörseG die Veröffentlichung gemäß § 65 Abs. 1a zweiter Satz AktG.



    Der Vorstand der ANDRITZ AG


    30.03.2023 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS Group AG. www.eqs.com

    Veröffentlicht am 30.03.2023

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