artnet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.08.2023 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: artnet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
artnet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.08.2023 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
21.07.2023 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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artnet AG

Berlin

ISIN DE000A1K0375 / WKN A1K037

Eindeutige Kennung des Ereignisses: ART082023oHV

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2023
(virtuelle Hauptversammlung)

am 30. August 2023


Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am

Mittwoch, den 30. August 2023, um 10:00 Uhr (MESZ)

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der artnet AG (nachfolgend „Gesellschaft“) ein. Die Hauptversammlung wird gemäß § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) mit Zustimmung des Aufsichtsrats in Form einer virtuellen Hauptversammlung gemäß § 118a AktG ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der artnet AG, Oranienstraße 164, 10969 Berlin.

Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet und die maskuline grammatikalische Form verwendet. Sie schließt alle Geschlechter mit ein.

Die virtuelle Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die am Tag der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und sich ordnungsgemäß angemeldet haben, und ihre Bevollmächtigten über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.


I. Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2022, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab sofort unter

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http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.

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2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates abstimmen zu lassen.

4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 und für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten

Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss der Gesellschaft für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung erstellten Zwischenfinanzberichten zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (EU-Abschlussprüferverordnung) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.

5. Beschlussfassung über die Billigung des überprüften und geänderten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

§ 120a Abs. 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. Hat die Hauptversammlung das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder nicht gebilligt, ist gemäß § 120a Abs. 3 spätestens in der nächsten darauf folgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorzulegen.

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26. August 2022 hat das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der artnet AG nicht gebilligt. Daraufhin hat der Aufsichtsrat das beschlossene Vergütungssystem überprüft. Nach eingehender Prüfung ist der Aufsichtsrat zur Erkenntnis gelangt, dass das Vergütungssystem aus seiner Sicht in unveränderter Form angemessen ist. Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat das der ordentlichen Hauptversammlung am 30. August 2023 zur Billigung vorgeschlagene überprüfte Vergütungssystem gegenüber dem der Hauptversammlung vom 26. August 2022 vorgelegten Vergütungssystem inhaltlich nicht geändert. Das überprüfte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der artnet AG ist nachstehend im Abschnitt II „Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der artnet AG“ dieser Einladung abgedruckt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das in Abschnitt II der Einladung der Hauptversammlung am 30. August 2023 wiedergegebene überprüfte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der artnet AG zu billigen.

6. Vorlage zur Erörterung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen. Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 ist nachstehend im Abschnitt III „Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022“ dieser Einladung abgedruckt. Er wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der Vergütungsbericht wird der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt. Da die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB ist, ist gemäß § 120a Abs. 5 AktG eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht vorgesehen.

7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Gesellschaft zur Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen und weitere Satzungsänderungen im Zusammenhang mit virtuellen Hauptversammlungen

Das „Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften“ vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2022, S. 1166 ff.) ermöglicht es, auch zukünftig Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).

Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Es soll in § 17 der Satzung der Gesellschaft eine Ermächtigung vorgesehen werden, die den Vorstand dazu ermächtigt, künftig virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Nach § 118a Abs. 5 Nr. 2 AktG kann die Ermächtigung des Vorstands für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden. Die Ermächtigung soll daher gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre befristet werden.

Darüber hinaus soll in der bereits in § 22 Abs. 2 der Satzung für die Präsenz-Hauptversammlung vorgesehene Ermächtigung des Versammlungsleiters zur zeitlich angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG klargestellt werden, dass dieses Recht des Versammlungsleiters auch für alle Formate einer virtuellen Hauptversammlung gilt und sich entsprechend auch auf Nachfragen im Sinne § 131 Abs. 1d Satz 1 AktG und neue Fragen im Sinne des § 131 Abs. 1e Satz 1 AktG bezieht.

Schließlich soll § 22 Abs. 4 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft dahingehend angepasst werden, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen, zu denen auch die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung zählt, im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen können.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a) § 19 der Satzung der Gesellschaft (Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung) wird um folgenden Abs. 3 ergänzt:

„(3) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlungen der Gesellschaft, die innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung).“

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b) § 22 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft (Versammlungsleitung) wird wie folgt vollständig neu gefasst:

„Der Vorsitzende kann das Rederecht des Aktionärs, sowie Fragen, Nachfragen und neue Fragen des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken.“

c) § 22 Abs. 4 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft (Versammlungsleitung) wird wie folgt vollständig neu gefasst:

„Die Mitglieder des Aufsichtsrats können im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen, sofern das jeweilige Mitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat oder am Tag der Hauptversammlung an der Teilnahme gehindert ist oder wenn die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.“

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8. Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2023 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Satzungsänderung

Um der Gesellschaft zukünftig in angemessenem Rahmen die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Grundkapital zur Stärkung der Eigenmittel kurzfristig zu erhöhen und das Bezugsrecht der Aktionäre dabei in einem angemessenen Umfang auszuschließen, soll ein Genehmigtes Kapital 2023 im Umfang von ca. 20 % des Grundkapitals geschaffen werden.

Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Dieser Bericht ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sowie auch während der Hauptversammlung unter

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http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2023 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 30. April 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.141.213,00 (in Worten: eine Million einhunderteinundvierzigtausendzweihundertdreizehn Euro) durch Ausgabe von bis zu 1.141.213 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023).

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2023 auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 oder dem Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.

b) Änderung von § 6 der Satzung der Gesellschaft

§ 6 der Satzung der Gesellschaft (Genehmigtes Kapital) wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 30. April 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.141.213,00 (in Worten: eine Million einhunderteinundvierzigtausendzweihundertdreizehn Euro) durch Ausgabe von bis zu 1.141.213 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023).

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2023 auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 oder dem Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.“

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> II. Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der artnet AG (zu TOP 5)

1. Grundzüge des Vergütungssystems für den Vorstand

> Die Artnet AG ist eine Holding-Gesellschaft, deren Aktien am geregelten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse notiert sind. Ihre wesentliche Beteiligung ist die hundertprozentige Tochtergesellschaft Artnet Worldwide Corporation (im Folgenden: Artnet Corp.). Die Artnet AG und die Artnet Corp. bilden zusammen den Artnet-Konzern (im Folgenden: „Artnet“ oder der „Konzern“). Der Vorstand der Artnet AG erhält von der Artnet AG keine gesonderte Vergütung. Das Entgelt für die Ausübung der Tätigkeit als Vorstand der Artnet AG ist mit der Vergütung, welche der Vorstand in seiner Funktion als Geschäftsführer (Chief Executive Officer) der Artnet Corp. bezieht, abgegolten. Daher wird im Folgenden das Vergütungssystem für die Geschäftsführung der Artnet Corp. beschrieben.

Artnet wurde 1989 mit dem Ziel, Transparenz in den Kunstmarkt zu bringen, gegründet. Heute ist Artnet sowohl für die Fachwelt als auch für private Sammler das Synonym für effizienten Kunsthandel im Internet und damit unerreichter Marktführer im Online-Kunstmarkt. Der Online-Kunstmarkt ist als Luxussegment des Internethandels ein Wachstumsmarkt, in dem Marktteilnehmer reine Online-Auktionen als schnelles und kostengünstiges Mittel zum Kauf und Verkauf hochpreisiger bildender Kunst angenommen haben. Damit bewegt sich Artnet in einem dynamischen und wachsenden Marktumfeld, das sich entwickelt und expandiert.

Das Vergütungssystem für den Vorstand leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie und zum Bestreben, weitere Marktsegmente zu erschließen und das Unternehmenswachstum voranzutreiben.

Sowohl die Erschließung neuer Marktsegmente als auch das Unternehmenswachstum und damit einhergehend der Unternehmenserfolg spiegeln sich im Wert der Artnet AG und folglich im Aktienkurs wider. Dieser ist maßgeblich im Vergütungssystem verankert. Damit setzt Artnet ein starkes Signal, die Interessen ihrer Aktionärinnen und Aktionäre zu berücksichtigen.

Finanzielle Stabilität und Unabhängigkeit sind ein zentrales Ziel von Artnet. Dies wird durch eine detaillierte Steuerung und Überwachung aller wesentlichen Finanz- und Leistungskennzahlen sichergestellt. Die Erzielung von Gewinnen genießt stets Priorität, um in die Entwicklung oder Verfeinerung von Produkten investieren zu können. Darüber hinaus ist die Sicherstellung der Liquidität und das Finanzierungspotential von Artnet wesentlicher Bestandteil der Unternehmenssteuerung. Die Erzielung von Gewinnen wird über das Konzernjahresergebnis und die Liquidität über den Cashflow auf Konzernebene abgebildet, welche dementsprechend ebenfalls feste Bestandteile des Vorstandsvergütungssystems sind.

Um auch nicht-finanziellen Erfolgen des Vorstands angemessen Rechnung zu tragen, fließen neben finanziellen und kapitalmarktorientierten Zielen auch langfristige strategische Ziele in die Vergütung ein. Dadurch wird die Umsetzung zentraler Fokusthemen forciert und die Umsetzung der Unternehmensstrategie gefördert.

Das im Folgenden detailliert dargestellte Vergütungssystem für den Vorstand entspricht dem aktuell mit dem CEO geschlossenen Dienstvertrag, der eine Laufzeit bis zum Jahr 2024 aufweist. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor einer Wiederbestellung bzw. Neubestellung in den Vorstand über eine Weiterentwicklung des Vergütungssystems zu beraten. Zielsetzung des Aufsichtsrats wird es dabei sein, eine möglichst umfassende Konformität mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019 zu erreichen, die Erwartungen der Aktionäre und weiteren Stakeholder der Artnet AG umfassend abzubilden und noch ganzheitlichere Anreize zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft zu setzen.

2. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems für den Vorstand

> Corporate Governance genießt bei Artnet einen hohen Stellenwert. Gemäß dem deutschen Aktienrecht hat die Artnet AG eine zweigeteilte Führungs- und Kontrollstruktur, die einen Vorstand und einen Aufsichtsrat umfasst. Im dualen Führungssystem sind Geschäftsleitung und Geschäftskontrolle streng voneinander getrennt. Der Aufsichtsrat ist in seinen Entscheidungen unabhängig und nicht an Vorgaben oder Weisungen Dritter gebunden. Außerdem müssen Beratungs- und Dienstleistungsverträge sowie bestimmte andere Verträge zwischen Artnet und seinen Aufsichtsratsmitgliedern durch den Aufsichtsrat gebilligt werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Aufsichtsrat unabhängig bleibt und keine Interessenkonflikte bei den Mitgliedern des Aufsichtsrats auftreten. Sollten dennoch Interessenkonflikte auftreten, werden diese unverzüglich offengelegt. In diesen Fällen trifft der Aufsichtsrat angemessene Maßnahmen, um dem Interessenkonflikt Rechnung zu tragen.

Das Vergütungssystem für den Vorstand wird im Einklang mit § 87a Abs. 1 AktG vom Aufsichtsrat beschlossen. Anschließend wird es der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Vorbehaltlich einer erstmaligen Billigung wird das Vergütungssystem für den Vorstand der Hauptversammlung bei einer wesentlichen Änderung, spätestens jedoch alle vier Jahre, erneut vorgelegt. Sofern das Vergütungssystem durch die Hauptversammlung nicht gebilligt wird, legt der Aufsichtsrat spätestens in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vor.

Unabhängig von der Billigung des Vorstandsvergütungssystems durch die Hauptversammlung überprüft der Aufsichtsrat das Vergütungssystem regelmäßig.

3. Festsetzung der Gesamtbezüge für den Vorstand

> Gemäß § 87 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstands sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Entsprechend orientiert sich die Vergütung des Vorstands an der Größe und der Tätigkeit des Unternehmens, seiner wirtschaftlichen und finanziellen Lage sowie an der Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung bei vergleichbaren Unternehmen im In- und Ausland. Darüber hinaus werden die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigt, indem der Aufsichtsrat regelmäßig die Vergütungsentwicklung der Führungsebenen unterhalb des Vorstands betrachtet.

4. Das Vergütungssystem für den Vorstand im Überblick

> Die Gesamtbezüge des Vorstands setzen sich aus festen Vergütungsbestandteilen (Festvergütung und Nebenleistungen) und einem variablen Vergütungsbestandteil zusammen.

Die Auszahlung der variablen Vergütung kann, je nach Zielerreichung, zwischen 0 % und 100 % der Festvergütung liegen. Hierbei wird davon ausgegangen, dass eine normale Leistung, das heißt eine Zielerreichung von 100 %, mit einem Betrag in Höhe von 50 % der Festvergütung vergütet wird. Die Nebenleistungen betragen in der Regel rund 1 % bis 2 % der Festvergütung.

Die maximale Summe aller Auszahlungen, die aus einem Geschäftsjahr resultieren, ist gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG begrenzt und beläuft sich auf 0,9 Mio. USD pro Vorstandsmitglied.

5. Die Bestandteile des Vergütungssystems im Einzelnen

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5.1 Feste Vergütungsbestandteile

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5.1.1 Festvergütung

> Die Festvergütung wird dem Vorstand in zwölf gleichen monatlichen Raten nach Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge ausgezahlt. Die Höhe der Festvergütung ist so bemessen, dass sie am internationalen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig ist und Anreize für erfolgreiche Arbeit setzt. Besteht die Vorstandsbestellung in einem Geschäftsjahr nicht über volle zwölf Monate hinweg, so wird die Festvergütung pro rata temporis gezahlt. Das gleiche gilt für Zeiträume der Dienstunfähigkeit, die über sechs Monate im relevanten Geschäftsjahr hinausgehen.

5.1.2 Nebenleistungen

> Neben der Festvergütung erhält der Vorstand Nebenleistungen. Diese setzen sich aus Beiträgen für eine Unfallversicherung sowie Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Darüber hinaus schließt die Gesellschaft eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O) für den Vorstand ab. Dabei ist der gesetzliche Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG vorgesehen.

Wenn und soweit Artnet an seine leitenden Angestellten Sachleistungen, Beihilfen oder Unterstützungen gewährt, erhält der Vorstand dieselben Leistungen im selben Umfang.

5.2 Variable Vergütung

> Der Vorstand erhält jährlich eine variable Vergütungskomponente, die sich am Erfolg von Artnet orientiert und die zwischen 0 % und 100 % der Festvergütung betragen kann. Besteht die Vorstandsbestellung in einem Geschäftsjahr nicht über volle zwölf Monate hinweg, so wird der Betrag pro rata temporis gekürzt. Das Gleiche gilt für Zeiträume der Dienstunfähigkeit, die über sechs Monate im relevanten Geschäftsjahr hinausgehen. Die variable Vergütung wird in zehn gleichen, monatlichen Raten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres ausgezahlt.

Der Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung ist zu je einem Drittel abhängig von der Zielerreichung folgender, auf die Strategie sowie auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung von Artnet ausgerichteter Ziele, die additiv miteinander verknüpft werden:

1/3 von dem Konzernjahresergebnis sowie dem Cashflow auf Konzernebene (Vergleich mit den genehmigten, budgetierten Werten)

1/3 von der Entwicklung des Aktienkurses der Artnet AG

1/3 von langfristigen und subjektiven Faktoren


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Konzernjahresergebnis und Cashflow auf Konzernebene

Das Konzernjahresergebnis ergibt sich aus der Differenz zwischen den Erträgen und Aufwendungen eines Geschäftsjahres und berechnet sich aus den Umsatzerlösen abzüglich der Umsatzkosten, der betrieblichen Aufwendungen, des Zinsaufwandes, sonstiger Erträge und Aufwendungen sowie der Ertragssteuern. Das Jahresergebnis eignet sich zur Abbildung der Profitabilität des Konzerns und ist Voraussetzung für Dividendenzahlungen der Artnet AG. Für die Ermittlung der Zielerreichung wird das Konzernjahresergebnis gemäß Konzernabschluss mit der Budgetplanung für das jeweilige Geschäftsjahr, für das die variable Vergütung gezahlt werden soll, verglichen.

Der Cashflow auf Konzernebene stellt den Mittelzufluss aus der laufenden Geschäftstätigkeit abzüglich der Investitionen dar und ist ein Indikator dafür, wie viel finanzielle Mittel das Unternehmen innerhalb eines Geschäftsjahrs erwirtschaftet hat. Für die Ermittlung der Zielerreichung wird der Cashflow gemäß Konzernabschluss mit der Budgetplanung für das jeweilige Geschäftsjahr, für das die variable Vergütung gezahlt werden soll, verglichen.

Entwicklung des Aktienkurses der Artnet AG

Die Entwicklung des Aktienkurses der Artnet AG beschreibt die Wertentwicklung der Aktie und somit des Unternehmens. Damit erfolgt ein Angleich der Interessen zwischen Vorstand und den Aktionärinnen und Aktionären der Artnet AG, indem beide gleichermaßen von einem Anstieg des Aktienkurses der Artnet AG profitieren.

Langfristige und subjektive Faktoren

Die finanziellen und kapitalmarktorientierten Ziele werden durch langfristige und subjektive Faktoren ergänzt. Diese umfassen beispielsweise die Einführung neuer Produkte oder neuer Geschäftsfelder, die erwartete, zukünftige Profitabilität und bedeutende Transaktionen. Somit wird über die variable Vergütung die langfristige und profitable Ausrichtung von Artnet incentiviert.

6. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

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6.1 Vertragslaufzeit und nachvertragliches Wettbewerbsverbot

> Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre bestellt. Der Dienstvertrag verlängert sich jeweils für den Zeitraum, für den der Aufsichtsrat mit Zustimmung des Vorstandsmitglieds dessen Wiederbestellung beschließt.

Ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Dienstvertrags besteht nicht, unberührt hiervon bleibt das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB.

Vorstandmitgliedern ist es für die Dauer von zwölf Monaten nach Ende des Dienstvertrags untersagt, mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten oder für sich noch in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für Dritte unmittelbar oder mittelbar Aufträge von Auftraggebern nachzusuchen, anzunehmen oder zu bearbeiten, die in den letzten zwei Jahren vor Ende des Dienstvertrags zum Kundenkreis von Artnet gehörten. Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes von einem Jahr ist eine monatliche Karenzentschädigung zu zahlen, die für jeden Monat des Verbots die Hälfte der vom Vorstandsmitglied bezogenen, vertragsmäßigen Leistungen beträgt.

6.2 Regelungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses

> Wird die Bestellung des Vorstandsmitglieds von der Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäß § 84 Abs. 3 AktG widerrufen und liegt zugleich ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor, so endet auch der Dienstvertrag. Wird die Bestellung des Vorstandsmitglieds von der Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäß § 84 Abs. 3 AktG widerrufen und liegt zugleich kein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor, so endet der Dienstvertrag nicht.

Legt das Vorstandsmitglied sein Amt nieder, so endet auch der Dienstvertrag, es sei denn die Niederlegung folgt aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Dazu zählt auch die Amtsniederlegung innerhalb eines Jahres nach einem Kontrollwechsel (z. B. wenn ein Dritter die Kontrolle über Aktien der Artnet AG übernimmt, die 30 % oder mehr der Stimmrechte der Aktien der Artnet AG repräsentieren), insofern die Position des Vorstandsmitglieds aufgrund des Kontrollwechsels wesentlich berührt ist. Dazu zählt beispielweise eine wesentliche Verminderung der festen Vergütungsbestandteile oder eine wesentliche Verminderung der Entscheidungskompetenz, Pflichten oder Verantwortlichkeiten des Vorstandsmitglieds.

6.3 Arbeitsunfähigkeit und Tod

> Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder einem anderen, vom Vorstandsmitglied nicht zu vertretendem Grund werden die Bezüge für die Dauer von bis zu sechs Monaten, längstens aber bis zur Beendigung des Dienstvertrags, weitergezahlt. Auf die Zahlung sind Beträge anzurechnen, die das Vorstandsmitglied von Kassen oder Versicherungen an Krankengeld, Krankentagegeld oder Rente erhält, soweit Leistungen nicht ausschließlich auf seinen Beiträgen beruhen. Leistungen von Dritten, die dem Vorstandsmitglied wegen der Arbeitsunfähigkeit zustehen, sind an die Gesellschaft, begrenzt auf die Höhe der Festvergütung, abzutreten.

Im Falle einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Vorstandsmitglieds endet der Dienstvertrag mit dem Ende des sechsten Monats der dauernden Arbeitsunfähigkeit.

Stirbt das Vorstandsmitglied während der Dauer des Dienstvertrages, so hat ein vom Vorstandsmitglied zu benennender Begünstigter Anspruch auf die Fortzahlung der Festvergütung für den Sterbemonat und die sechs folgenden Monate.

7. Vorübergehende Abweichungen

> Gemäß § 87a Abs. 2 AktG kann der Aufsichtsrat vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen nur bei außergewöhnlichen Entwicklungen und nur durch Beschluss des Aufsichtsrats abgewichen werden kann, sind die relativen Anteile der Vergütungsbestandteile und die Auszahlungszeitpunkte sowie die Erfolgsziele der variablen Vergütung. Als außergewöhnliche Entwicklungen kommen außergewöhnliche, nicht erwartete und weitreichende Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Betracht (z. B. Wirtschafts- oder Finanzkrisen, Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Krisen, Epidemien / Pandemien). Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Entwicklungen.

III. Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 (zu TOP 6)

VERGÜTUNGSBERICHT GEMÄSS § 162 AKTIENGESETZ

Der von Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam erstellte Vergütungsbericht der artnet Aktiengesellschaft (AG) erläutert die Grundzüge der Vergütungsfestsetzung und berichtet über die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der artnet AG. Der Vergütungsbericht wurde gemäß den Anforderungen des § 162 AktG verfasst. Die Prüfung des Vergütungsberichts erfolgte gemäß § 162 Absatz 3 durch die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. Der Vergütungsbericht sowie der Vermerk über die Prüfung sind auf der Internetseite der artnet AG unter folgendem Link zu finden:

http://www.artnet.de/investor-relations/

I. Vorstandsvergütung

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> Die artnet AG (im Folgenden: „die Gesellschaft”) ist eine Holding-Gesellschaft, deren Aktien am geregelten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse notiert sind. Ihre wesentliche Beteiligung ist die hundertprozentige Tochtergesellschaft artnet Worldwide Corporation (im Folgenden: artnet Corp), die ihrerseits 100 % der Geschäftsanteile an der Artnet UK Ltd. (im Folgenden: Artnet UK) hält. Die artnet AG und die artnet Corp. bilden zusammen den artnet-Konzern (im Folgenden: „artnet” oder der „Konzern”). Der Vorstand der artnet AG erhält von der artnet AG keine gesonderte Vergütung. Das Entgelt für die Ausübung der Tätigkeit als Vorstand der artnet AG ist mit der Vergütung, welche der Vorstand in seiner Funktion als Geschäftsführer (Chief Executive Officer) der artnet Corp. bezieht, abgegolten. Daher wird im Folgenden die Vergütung für die Geschäftsführung der artnet Corp. beschrieben. Zur besseren Verständlichkeit wird im Folgenden gleichwohl die Begrifflichkeit Vorstandsvergütungsvertrag verwendet.

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 23. Dezember 2021 hat das vom Aufsichtsrat erstmals beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der artnet AG nicht gebilligt. Daraufhin hat der Aufsichtsrat das Vergütungssystem überprüft. Nach eingehender Prüfung ist der Aufsichtsrat zur Erkenntnis gelangt, dass das Vergütungssystem aus seiner Sicht in unveränderter Form angemessen ist und in dieser Form einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie und zum Bestreben, weitere Marktsegmente zu erschließen und das Unternehmenswachstum voranzutreiben, leistet. Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat das der ordentlichen Hauptversammlung am 26. August 2022 zur Billigung vorgelegte Vergütungssystem gegenüber dem der Hauptversammlung vom 23. Dezember 2021 vorgelegten Vergütungssystem inhaltlich nicht geändert. Die ordentliche Hauptversammlung vom 26. August 2022 hat das Vergütungssystem mit einer Zustimmungsquote von 43,63 % erneut nicht gebilligt. Es ist beabsichtigt, ein gemäß § 120a Absatz 3 AktG erneut überprüftes Vergütungssystem sodann der ordentlichen Hauptversammlung, die über das Geschäftsjahr 2022 beschließt, zum Beschluss vorzulegen.

Der Vergütungsbericht 2021 wurde der Hauptversammlung am 26. August 2022 gemäß § 120a Absatz 5 AktG zur Erörterung vorgelegt. Aus Gründen der Stetigkeit wird der bisherige Aufbau und die Struktur des Vergütungsberichts beibehalten.

Der Vorstandsvergütungsvertrag zwischen artnet Corp. und Herrn Jacob Pabst wurde im Dezember 2020 geschlossen und damit vor Erstellung des Vergütungssystems, das der Hauptversammlung am 23. Dezember 2021 vorgestellt wurde. Die Regelungen des Vergütungssystems finden daher keine Anwendung auf den Vorstandsvergütungsvertrag mit Herrn Jacob Pabst.

1. Grundzüge der Vergütung

> Die Vergütung für den Vorstand leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie und zum Bestreben, weitere Marktsegmente zu erschließen und das Unternehmenswachstum voranzutreiben.

Die Vision von artnet ist es, die führende Online-Quelle für die internationale Kunstwelt zu sein – ein vertrauenswürdiger und transparenter globaler Marktplatz für Informationen sowie den Kauf und Verkauf von Kunst. Die Erwirtschaftung von Gewinnen zur Investition in Produktentwicklung und Produktverbesserungen hat weiterhin Priorität. Artnet ist jedoch in einem Marktumfeld mit vielen Wettbewerbern tätig und möchte seinen Kunden die beste Nutzererfahrung zu fairen Preisen bieten. Signifikante Investitionen in Wachstum und ein Durchsetzen im Wettbewerb sind dabei wesentliche Voraussetzung. Wie erfolgreich artnet in seinem Wachstum und der Erwirtschaftung von Gewinnen ist, wird über Finanzkennzahlen gemessen, die sowohl Bestandteil des Steuerungssystems als auch als wesentliche Ziele in der variablen Vergütung für den Vorstand verankert sind.

Um auch nicht-finanziellen Leistungsbeiträgen des Vorstands angemessen Rechnung zu tragen, fließen neben finanziellen und damit kapitalmarktorientierten Zielen auch langfristige strategische Ziele in die Vergütung ein. Dadurch wird die Umsetzung zentraler Fokusthemen forciert und die Umsetzung der Unternehmensstrategie gefördert.

2. Die Bestandteile der Vergütung

> Die Gesamtbezüge des Vorstands setzen sich aus festen Vergütungsbestandteilen (Festvergütung und Nebenleistungen) und einem variablen Vergütungsbestandteil zusammen.

Die Auszahlung der variablen Vergütung kann, je nach Zielerreichung, zwischen 0 % und 100 % der Festvergütung liegen. Hierbei wird davon ausgegangen, dass eine normale Leistung, das heißt eine Zielerreichung von 100 %, mit einem variablen Betrag in Höhe von 50 % der Festvergütung vergütet wird.

2.1 Feste Vergütungsbestandteile

> Festvergütung

Die Auszahlung der Festvergütung erfolgt zur Entlastung der Administration wie bei den anderen in den USA angestellten Mitarbeitern der artnet Corp. In vierundzwanzig Halbmonatsraten. Die Höhe der Festvergütung ist so bemessen, dass sie am internationalen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig ist und Anreize für erfolgreiche Arbeit setzt. Besteht die Vorstandsbestellung in einem Geschäftsjahr nicht über volle zwölf Monate hinweg, so wird die Festvergütung pro rata temporis gezahlt. Das gleiche gilt für Zeiträume der Dienstunfähigkeit, die über sechs Monate im relevanten Geschäftsjahr hinausgehen.

Nebenleistungen

Neben der Festvergütung erhält der Vorstand Nebenleistungen. Diese setzen sich aus Beiträgen für eine Unfallversicherung sowie Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Darüber hinaus schließt die Gesellschaft eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O) für den Vorstand ab. Dabei ist der gesetzliche Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG vorgesehen.

Wenn und soweit artnet an seine leitenden Angestellten Sachleistungen, Beihilfen oder Unterstützungen gewährt, erhält der Vorstand diese Leistungen im selben Umfang.

2.2 Variable Vergütung

> Der Vorstand erhält jährlich eine variable Vergütungskomponente, die sich am Erfolg von artnet orientiert und die zwischen 0 % und 100 % der Festvergütung betragen kann. Besteht die Vorstandsbestellung in einem Geschäftsjahr nicht über volle zwölf Monate hinweg, so wird der Betrag pro rata temporis gekürzt. Das Gleiche gilt für Zeiträume der Dienstunfähigkeit, die über sechs Monate im relevanten Geschäftsjahr hinausgehen. Die variable Vergütung wird in zehn gleichen, monatlichen Raten ausgezahlt, wobei die erste Rate im ersten Monat nach der Festlegung der variablen Vergütung beginnt.

Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Festlegung der variablen Vergütung an den folgenden, vergleichbar gewichteten Aspekten:

Erreichen des genehmigten, budgetierten Gewinns und Cash-Flows des Konzerns

Wertentwicklung der Aktie

langfristigen und subjektiven Faktoren

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2.3 Sonstige Regelungen

> Regelungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses

Wird die Bestellung des Vorstandsmitglieds von der Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäß § 84 Abs. 3 AktG widerrufen und liegt zugleich ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor, so endet auch der Dienstvertrag. Wird die Bestellung des Vorstandsmitglieds von der Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäß § 84 Abs. 3 AktG widerrufen und liegt zugleich kein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor, so endet der Dienstvertrag nicht.

Legt das Vorstandsmitglied sein Amt nieder, so endet auch der Dienstvertrag, es sei denn die Niederlegung folgt aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Dazu zählt auch die Amtsniederlegung innerhalb eines Jahres nach einem Kontrollwechsel (z. B. wenn ein Dritter die Kontrolle über Aktien der artnet AG übernimmt, die 30 % oder mehr der Stimmrechte der Aktien der artnet AG repräsentieren oder die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder ausgetauscht wird), insofern die Position des Vorstandsmitglieds aufgrund des Kontrollwechsels wesentlich berührt ist. Dazu zählt beispielweise eine wesentliche Verminderung der festen Vergütungsbestandteile oder eine wesentliche Verminderung der Entscheidungskompetenz, Pflichten oder Verantwortlichkeiten des Vorstandsmitglieds.

Arbeitsunfähigkeit und Tod

Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder einem anderen, vom Vorstandsmitglied nicht zu vertretendem Grund werden die Bezüge für die Dauer von bis zu sechs Monaten, längstens aber bis zur Beendigung des Dienstvertrags, weitergezahlt. Auf die Zahlung sind Beträge anzurechnen, die das Vorstandsmitglied von Kassen oder Versicherungen an Krankengeld, Krankentagegeld oder Rente erhält, soweit Leistungen nicht ausschließlich auf seinen Beiträgen beruhen. Leistungen von Dritten, die dem Vorstandsmitglied wegen der Arbeitsunfähigkeit zustehen, sind an die Gesellschaft, begrenzt auf die Höhe der Festvergütung, abzutreten.

Im Falle einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Vorstandsmitglieds endet der Dienstvertrag mit dem Ende des sechsten Monats der dauernden Arbeitsunfähigkeit.

Stirbt das Vorstandsmitglied während der Dauer des Dienstvertrages, so hat ein vom Vorstandsmitglied zu benennender Begünstigter Anspruch auf die Fortzahlung der Festvergütung für den Sterbemonat und die sechs folgenden Monate.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Vorstandmitgliedern ist es für die Dauer von zwölf Monaten nach Ende des Dienstvertrags untersagt, mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten oder für sich noch in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für Dritte unmittelbar oder mittelbar Aufträge von Auftraggebern nachzusuchen, anzunehmen oder zu bearbeiten, die in den letzten zwei Jahren vor Ende des Dienstvertrags zum Kundenkreis von artnet gehörten. Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes von einem Jahr ist eine monatliche Karenzentschädigung zu zahlen, die für jeden Monat des Verbots die Hälfte der vom Vorstandsmitglied bezogenen, vertragsmäßigen Leistungen beträgt.

II. Aufsichtsratsvergütung

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1. Grundzüge der Vergütung

> Im Einklang mit dem deutschen Aktienrecht trennt die artnet AG im dualen Führungssystem die Geschäftsleitung und Geschäftskontrolle voneinander. Somit ist eine zentrale Prämisse der Vergütung des Aufsichtsrats, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats als Überwachungsorgan zu stärken. Zudem zielt das Vergütungssystem darauf ab, der Überwachungs- und Beratungsaufgabe des Aufsichtsrats angemessen Rechnung zu tragen. Dabei werden die funktionsspezifischen Anforderungen, die zeitlichen Belastungen und die Verantwortung der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder honoriert. Dies erfolgt durch eine hervorgehobene Vergütung für den Vorsitz und Stellvertretenden Vorsitz des Aufsichtsrats.

Unter Berücksichtigung der eben genannten Aspekte bietet die artnet AG eine wettbewerbsfähige Vergütung, die es ermöglicht, qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt des Aufsichtsrats zu gewinnen und zu halten.

2. Ausgestaltung der Vergütung

> Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 17 der Satzung der artnet AG geregelt.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von 25.000 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats das Eineinhalbfache der Vergütung. Zahlbar ist die feste Vergütung jeweils in vier gleichen Raten zum Ablauf eines jeden Kalenderquartals.

Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung pro rata temporis entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.

Neben der festen Vergütung gewährt die artnet AG den Aufsichtsratsmitgliedern einen angemessenen Versicherungsschutz, insbesondere schließt die Gesellschaft zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O) ab, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit in angemessenem Umfang abdeckt.

Eine etwaige Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben.

III. Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2022

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1. Wesentliche Ergebnisse

> Die Festsetzung der Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 basiert auf den unter I. und Il. beschriebenen Grundzügen der Vergütung.

Der Chief Executive Officer der artnet Corp., Herr Jacob Pabst, erhielt im Einklang mit dem Vergütungssystem eine Festvergütung und marktübliche Nebenleistungen.

Zudem hat der Aufsichtsrat für Herrn Jacob Pabst eine variable Vergütung in Höhe von 43 TEUR für das Geschäftsjahr 2022 festgelegt. Grundlage für die Festlegung der variablen Vergütung bildete dabei die Entwicklung des Konzernumsatzes sowie die daraus resultierenden positiven Entwicklungen des Konzernergebnisses sowie des Kurses der Artnet-Aktie. Der Konzernumsatz stieg im Geschäftsjahr 2022 um 6,6 % auf 26.318 TUSD im Vergleich zu 24.697 TUSD im Vorjahr, was insbesondere auf die außergewöhnlich positive Entwicklung im Segment Medien zurückzuführen ist.

Das Konzernergebnis stieg im Geschäftsjahr 2022 auf 127 TUSD im Vergleich zu -941 TUSD im Vorjahr. Herr Jacob Pabst hat allerdings auf die Auszahlung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 bis auf weiteres verzichtet. Für das Geschäftsjahr 2021 hat Herr Jacob Pabst keine variable Vergütung von der Gesellschaft erhalten.

2. Individualisierte Offenlegung der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung

> In der folgenden Tabelle wird die gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG für alle im Geschäftsjahr aktiven Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder dargestellt. Der Begriff „gewährte und geschuldete Vergütung” stellt darauf ab, in welchem Umfang die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder Zahlungen erhalten. Dabei ist eine Vergütung gemäß § 162 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG erst anzugeben, wenn sie dem Organmitglied faktisch, d. h. tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht.

Die Vergütung von Herrn Jacob Pabst wird in TUSD angegeben, da die Vergütung auch in USD geschuldet wird und bei Angabe von EUR-Werten die Transparenz der Vergütung durch Währungseffekte eingeschränkt ist. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird hingegen in TEUR angegeben, da die Vergütung in EUR geschuldet wird.

Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AKG Jacob Pabst (Chief Executive Officer)
2022 2021
in TUSD In % in TUSO
Festvergütung 450 98% 455
Nebenleistungen 7 2% 7
Variable Vergütung 0 0% 15
Summe gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG 457 100% 477
Die Vorstandsvergütung in US-Dollar definiert und ausbezahlt wird, weshalb die genannten Beträge durch Wechselkursänderungen beeinflusst sind. Bei der Verwendung von gerundeten Beträgen und Prozentangaben können aufgrund kaufmännerischer Rundung geringe Abweichungen auftreten.

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Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG Dr. Pascal Decker (Aufsichtsratsvorsitzender)
2022 2021
in TEUR in % in TEUR
Festvergütung 50 100% 50
Summe gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG 50 100% 50

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Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG Prof. Dr. Michaela Diener (Stellv. Aufsichtsratsvorsitzende)
2022 2021
in TEUR in % in TEUR
Festvergütung 38 100% 38
Summe gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AKG 38 100% 38

>

Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG Hans Neuendorf (Aufsichtsratsmitglied)
2022 2021
in TEUR in % in TEUR
Festvergütung 25 100% 25
Summe gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG 25 100% 25

> Für das Geschäftsjahr 2022 wurde eine variable Vergütung in Höhe von 43 TEUR für Herrn Jacob Pabst durch den Aufsichtsrat festgelegt. Herr Jacob Pabst verzichtet bis auf weiteres auf die Auszahlung dieser variablen Vergütung. Sofern die variable Vergütung noch zur Auszahlung kommt, wird der Betrag in dem Geschäftsjahr als Teil der Gesamtvergütung gemäß § 162 AktG ausgewiesen, in dem die Zahlung tatsächlich zufließt. Für das Geschäftsjahr 2022 beträgt die variable Vergütung gemäß § 162 AktG daher 0 €.

Ein Teilbetrag der variablen Vergütung für Leistungen im Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 15 TUSD wurde erst im Geschäftsjahr 2021 ausbezahlt. Die Teilzahlung wurde von Herrn Jacob Pabst seinerzeit freiwillig gestundet. Darüber hinaus hat artnet im Geschäftsjahr 2021 rund 5 TUSD der Festvergütung für das Geschäftsjahr 2020 erst im Geschäftsjahr 2021 ausbezahlt.

Die Summe der Auszahlungen, die aus einem Geschäftsjahr resultieren, ist auf insgesamt 900 TUSD zzgl. Nebenleistungen begrenzt (Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG). Die Summe der gewährten und geschuldeten Vergütung für Herrn Jacob Pabst beträgt im Geschäftsjahr 2022 457 TUSD und liegt damit unterhalb der definierten Maximalvergütung.

Darüber hinaus sind im Geschäftsjahr 2022 keine gewährten und geschuldeten Vergütungen gemäß § 162 AktG für ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zu berichten.

3. Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderungen der Vergütung und der Ertragsentwicklung der Gesellschaft

> Die nachstehende Übersicht stellt die Entwicklung der gemäß § 162 AktG gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer sowie die Entwicklung des Erfolgs der artnet AG bzw. des artnet-Konzerns über die letzten drei Jahre dar.

Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer erfolgt, analog zu Herrn Jacob Pabst, in TUSD und berücksichtigt die Vollzeitbeschäftigten des artnet Konzerns (exklusive Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der artnet AG). Als Ertragskennzahl wird in Einklang mit § 162 AktG das Jahresergebnis der artnet AG in TEUR ausgewiesen.

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
2022 A in % 2021 A in % 2020
Zum 31.12.2022 amtierende Vorstandsmitglieder TUSD TUSD TUSD
Jacob Pabst (Chief Executive Officer) 457 -4% 477 -1% 482
Zum 31.12.2022 amtierende Aufsichtsratsmitglieder TEUR TEUR TEUR
Dr. Pascal Decker (Aufsichtsratsvorsitzender) 50 0% 50 42% 35
Prof. Dr. Michaela Diener (Stellv. Aufsichtsratsvorsitzende) 38 1% 38 303% 9
Hans Neuendorf (Aufsichtsratsmitglied) 25 0% 25 -45% 45
Arbeitnehmer TUSD TUSD TUSD
Durchschnitt Vollzeitbeschäftigte des Artnet-Konzems 104 0 121 5% 115
Ertragsentwicklung TEUR TEUR TEUR
Jahresergebnis der Artnet AG 40 -75% 159 -61% 405
Die Vorstandsvergütung in US-Dollar definiert und ausbezahlt wird, weshalb die genannten Beträge durch Wechselkursänderungen beeinflusst sind. Bei der Verwendung von gerundeten Beträgen und Prozentangaben können aufgrund kaufmännischer Rundung geringe Abweichungen auftreten.

>
Berlin, 29. Juni 2023

artnet AG

Jacob Pabst
Vorstandsvorsitzender
Dr. Pascal Decker
Aufsichtsratsvorsitzender

>

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG

An die artnet AG, Berlin

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der artnet AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.


Hamburg, den 29. Juni 2023

Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Dirk Schützenmeister
Wirtschaftsprüfer
Alexander Schucht
Wirtschaftsprüfer

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IV. Ergänzende Angaben und Hinweise

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

> Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 5.706.067,00 und ist in 5.706.067 nennwertlose, auf den Namen lautende Stammaktien (Stückaktien) eingeteilt. Gemäß § 23 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 78.081 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.

2. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten; Internetservice

> Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung gemäß § 118a AktG in Verbindung mit § 26n Abs. 1 EGAktG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten.

Die gesamte Hauptversammlung wird zu diesem Zweck am 30. August 2023 ab 10:00 Uhr (MESZ) im passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

live in Bild und Ton übertragen. Die Übertragung erfolgt vom Sitz der Gesellschaft, Oranienstraße 164, 10969 Berlin. Dort wird auch der mit der Niederschrift über die Hauptversammlung beauftragte Notar anwesend sein.

Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

Es können nur diejenigen Aktionäre, die am Tag der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und sich zur virtuellen Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet haben (siehe hierzu Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung“), oder ihre Bevollmächtigten die Bild- und Tonübertragung der gesamten virtuellen Hauptversammlung in dem passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft verfolgen. Darüber hinaus können Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben und im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, persönlich oder durch Bevollmächtigte ihr Stimmrecht per elektronischer Briefwahl oder durch die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Den elektronisch zur Versammlung zugeschalteten Aktionären und ihren Bevollmächtigten wird in der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation das Rede- und Auskunftsrecht sowie das Recht eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen. Ihnen steht außerdem ein Recht zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation zu. Den ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären und ihren Bevollmächtigten wird ferner das Recht eingeräumt, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen.

Der passwortgeschützte Internetservice der Gesellschaft wird unter der Internetadresse

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

für Aktionäre, die am Tag der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und sich ordnungsgemäß angemeldet haben, und ihre Bevollmächtigten zugänglich sein. Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice müssen sie sich mit den individuellen Zugangsdaten anmelden. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung erscheinen dann auf der Benutzeroberfläche im passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft. Auch Bevollmächtigte der Aktionäre erhalten Zugang zum passwortgeschützten Internetservice. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice erhält. Auf der Benutzeroberfläche des passwortgeschützten Internetservice erscheinen die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Aktionärsrechte in Form von Schaltflächen und Menüs.

Die elektronische Zuschaltung der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten zur virtuellen Hauptversammlung erfolgt unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 30. August 2023.

Weder die Übertragung der Hauptversammlung noch die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung ermöglichen eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine elektronische Teilnahme).

Aktionären, die am 9. August 2023, 00.00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, werden die individuellen Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice (Zugangskennung und Zugangspasswort) bereits zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung von der Gesellschaft zugesandt. Aktionäre, die erst nach dem 9. August 2023, 00.00 Uhr (MESZ), bis zum Technical Record Date, d.h. bis zum 23. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister eingetragen werden und daher noch keine Mitteilung über die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung einschließlich der individuellen Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice von der Gesellschaft erhalten haben, erhalten ihre individuellen Zugangsdaten nach Eingang ihrer Anmeldung bei der Gesellschaft zugesandt.

3. Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung

> Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft und zur Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister für die angemeldeten Aktien als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und sich ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben.

Die Anmeldung kann elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice oder in Textform erfolgen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum 23. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ) zugegangen sein.

Eine elektronische Anmeldung ist unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

möglich.

Eine Anmeldung in Textform kann an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten erfolgen:

artnet AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München

oder

per E-Mail: artnet@better-orange.de

oder

per Telefax: +49 (0)89 8896906-33

Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

Zur Erleichterung der Anmeldung in Textform wird den Aktionären, die spätestens am 9. August 2023, 00.00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, bereits zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung ein Anmeldeformular von der Gesellschaft übersandt. Dieses Anmeldeformular steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

zum Download bereit. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft z. B. per E-Mail unter

artnet@better-orange.de

angefordert werden. Sofern für die Anmeldung in Textform nicht das von der Gesellschaft versandte Formular verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, zum Beispiel durch die Nennung des vollständigen Namens bzw. der vollständigen Firma des Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer.

Die Aktien werden durch die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Maßgeblich für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Teilnahme- und Stimmrechts, ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der virtuellen Hauptversammlung. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die in der Zeit vom 24. August 2023 bis einschließlich 30. August 2023 zugehen, werden aus technischen Gründen erst mit Wirkung nach der virtuellen Hauptversammlung am 30. August 2023 verarbeitet und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record Date) ist daher der 23. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ). Die Beendigung der Umschreibung des Aktienregisters (Umschreibestopp) bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 23. August 2023 bei der Gesellschaft eingehen, können daher aus diesen Aktien die versammlungsbezogenen Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben die versammlungsbezogenen Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung bis zur Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.

4. Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

> Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, mittels sog. Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation („elektronische Briefwahl“) ausüben. Auch hierzu sind eine Eintragung im Aktienregister und eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich (siehe hierzu Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung“). Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl kann über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse

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vorgenommen werden. Die Stimmabgabe über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft ist vor und während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 30. August 2023 möglich. Bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 30. August 2023 kann im passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft eine über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden.

Wird im Übrigen bei der elektronischen Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

5. Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

> Aktionäre, die am Tag der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und sich ordnungsgemäß angemeldet haben, können sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und – mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts – auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.

Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB) oder hat unter Verwendung der Eingabemaske über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse

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zu erfolgen. Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen.

Ein Vollmachts- und Weisungsformular für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird den Aktionären zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung übersandt. Diese Unterlagen stehen außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung

zum Download bereit.

Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen und ihr Widerruf müssen der Gesellschaft auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 29. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:

artnet AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München

oder

per E-Mail: artnet@better-orange.de

oder

per Telefax: +49 (0)89 8896906-33

Die Erteilung der Vollmacht zur Ausübung der Stimmrechte nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse

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vor und während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 30. August 2023 möglich. Bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 30. August 2023 ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft erteilten Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich.

Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.

6. Verfahren für die Stimmabgabe durch sonstige Bevollmächtigte

> Aktionäre, die am Tag der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und sich ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB) oder haben unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse

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zu erfolgen. Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.

Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch noch im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben.

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht wird den Aktionären zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung übersandt. Das Formular für die Erteilung einer Vollmacht steht außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zum Download bereit.

Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen der Gesellschaft auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 29. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:

artnet AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München

oder

per E-Mail: artnet@better-orange.de

oder

per Telefax: +49 (0)89 8896906-33

Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse

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vor und während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung am 30. August 2023 möglich. Bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung am 30. August 2023 ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft erteilten Vollmacht möglich.

Die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice erhält. Bei Erteilung der Vollmacht gleichzeitig mit der Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung werden die Zugangsdaten direkt an den Bevollmächtigten übersandt. Ansonsten werden dem Bevollmächtigten die Zugangsdaten nach Eingang der Vollmacht oder ihres Nachweises bei der Gesellschaft unter den vorstehend angegebenen Kontaktmöglichkeiten oder über den passwortgeschützten Internetservice über den vom Aktionär gewählten Weg übermittelt.

Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind eine Eintragung im Aktienregister und die ordnungsgemäße Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt – vorbehaltlich der genannten Frist für die Erteilung einer Vollmacht – eine Erteilung von Vollmachten nach der Anmeldung nicht aus.

7. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

> Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, d. h. spätestens bis zum Ablauf des 30. Juli 2023 bis 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. Wir bitten, entsprechende Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse zu richten:

artnet AG
-Vorstand-
Oranienstraße 164
10969 Berlin

Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien ist/sind und dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält/halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Abs. 7 AktG zu beachten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

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veröffentlicht.

Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß gestellten Ergänzungsverlangen übermittelter, zulässiger Beschlussantrag wird in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als sei er in der virtuellen Hauptversammlung nochmals gestellt worden, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist.

8. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs. 1, § 127, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 130a Abs. 5 Satz 3 AktG

> Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zu Wahlen gemäß § 127 AktG zu übermitteln.

Entsprechende Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

artnet AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München

oder

per E-Mail: antraege@better-orange.de

oder

per Telefax: +49 (0)89 8896906-55

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens bis zum 15. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sind, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung (die jedenfalls für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

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zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht. Ein Gegenantrag und dessen Begründung oder ein Wahlvorschlag brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) oder für Wahlvorschläge auch unter den Voraussetzungen des § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden.

Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen und Wahlvorschlägen können Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Gegenantrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß angemeldet und nicht für die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG in Verbindung mit § 130a Abs. 5 Satz 3 AktG Anträge und Wahlvorschläge auch in der Hauptversammlung im Rahmen ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation über den passwortgeschützten Internetservice stellen.

9. Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, § 130a Abs. 1 bis 4 AktG

> Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 24. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege elektronischer Kommunikation Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen.

Stellungnahmen sind der Gesellschaft in Textform als Datei in Textform im Dateiformat PDF mit einer empfohlenen Dateigröße von maximal 50 MB bis zum 24. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege der elektronischen Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse

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zu übermitteln. Die Einreichung mehrerer Stellungnahmen ist möglich.

Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär oder Bevollmächtigte damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung des Namens im passwortgeschützten Internetservice zugänglich gemacht wird.

Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 25. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und ihren Bevollmächtigten unter Nennung des Namens über den passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

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zugänglich machen.

Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie verspätet eingereicht werden oder die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen oder soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn sie in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthalten oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 6 AktG).

Anträge und Wahlvorschläge, Fragen, Auskunftsverlangen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Insbesondere begründet die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen (wie vorstehend beschrieben), die Ausübung des Auskunftsrechts (wie nachstehend beschrieben) sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (wie nachstehend beschrieben) sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.

10. Rederecht gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, § 130a Abs. 5 und 6 AktG

> Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Hauptversammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG (wie vorstehend beschrieben) und Auskunftsverlangen nach § 131 AktG (wie nachstehend beschrieben) können Bestandteil des Redebeitrags sein.

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Redebeiträge ab Beginn der Hauptversammlung im passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren über einen virtuellen Wortmeldetisch anmelden. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen dem Aktionär bzw. dem Bevollmächtigten und der Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation nicht sichergestellt ist.

Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen, sowie das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG.

Gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter berechtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.

Die komplette virtuelle Hauptversammlung einschließlich der Videokommunikation wird im passwortgeschützten Internetservice über das System BetterMeeting von Better Orange IR & HV AG abgewickelt. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ihren Redebeitrag über den virtuellen Wortmeldetisch anmelden wollen, benötigen für die Zuschaltung des Redebeitrags entweder ein nicht-mobiles Endgerät (PC, Notebook, Laptop) mit dem installierten Browser Chrome ab Version 89, Edge ab Version 88 oder Safari ab Version 13.1 oder ein mobiles Endgerät (z. B. Smartphone oder Tablet). Mobile Endgeräte mit ANDROID-Betriebssystem benötigen als installierten Browser Chrome (ab Version 89); mobile Endgeräte mit iOS-Betriebssystem benötigen als installierten Browser Safari (ab Version 13.1.). Für Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, zur Verfügung stehen. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich. Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im passwortgeschützten Internetservice für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

11. Auskunftsrecht gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 131 Abs. 1 und 1f AktG

> Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand der Gesellschaft Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit diese Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Das Auskunftsrecht ist ausschließlich in der Hauptversammlung auszuüben. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das Auskunftsrecht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1f AktG ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (wie vorstehend beschrieben), wahrgenommen werden kann. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.

Zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können Verlangen nach § 131 Abs. 4 und Abs. 5 AktG darüber hinaus auch im Wege der elektronischen Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice übermitteln.

12. Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i.V.m. § 245 Nr. 1 AktG

> Die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre und ihre Vertreter, haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären. Widerspruch kann vom Beginn der Hauptversammlung bis zu ihrem Ende über den passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erklärt werden.

Darüber hinaus haben die zugeschalteten Aktionäre und ihre Vertreter auch im Rahmen ihres Rederechts die Möglichkeit, Widerspruch zu Protokoll des Notars zu erklären. Die Gesellschaft weist nochmals darauf hin, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen.

V. Sonstige Erläuterungen und technische Hinweise

1. Veröffentlichungen auf der Internetseite

> Diese Einladung zur virtuellen Hauptversammlung, die Informationen nach § 124a AktG zur virtuellen Hauptversammlung sowie weitere Informationen sind ab dem Tag der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung und auch während der virtuellen Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

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zugänglich. Nach der virtuellen Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

2. Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten

> Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.

Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre gemäß der DS-GVO finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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Berlin, im Juli 2023

artnet AG

Der Vorstand

>

>

Veröffentlicht am 21.07.2023

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