EVN AG: Einberufung zur 33. außerordentlichen Hauptversammlung

EQS-News: EVN AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
EVN AG: Einberufung zur 33. außerordentlichen Hauptversammlung
25.05.2023 / 08:00 CET/CEST
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, ĂŒbermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group AG.
FĂŒr den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

EVN AG
mit dem Sitz in Maria Enzersdorf
FN 72000h
ISIN: AT0000741053

Einberufung

zu der am Montag, 19. Juni 2023, um 13:30 Uhr (MESZ) im EVN Forum, EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf, stattfindenden

33. außerordentlichen Hauptversammlung

der EVN AG

(nachstehend auch kurz “Gesellschaft“ genannt)



Die Hauptversammlung findet in PrÀsenz statt.

Festgehalten wird, dass bei der Hauptversammlung ob der KĂŒrze der Tagesordnung ausschließlich GetrĂ€nke angeboten werden, nicht jedoch auch Speisen.



Tagesordnung:

  • Wahlen in den Aufsichtsrat


  • Möglichkeit der AktionĂ€re zur Einsichtnahme gemĂ€ĂŸ § 108 Abs 3 und 4 AktG in Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG)

    Folgende Unterlagen sind gemĂ€ĂŸ § 108 Abs 3 bis 4 AktG spĂ€testens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 29. Mai 2023, auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.evn.at/hauptversammlung abrufbar:

    • der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 1 und
    • ErklĂ€rung(en) der Kandidat*innen fĂŒr die Wahlen in den Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 1 gemĂ€ĂŸ § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf.
    Neben diesen Unterlagen sind weiters der vollstĂ€ndige Text dieser Einberufung, die Formulare fĂŒr die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht sowie alle weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dieser Hauptversammlung abrufbar.

    Nachweisstichtag und Voraussetzungen fĂŒr die Teilnahme an der Hauptversammlung gemĂ€ĂŸ § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)

    GemĂ€ĂŸ § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur AusĂŒbung der ĂŒbrigen AktionĂ€rsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 9. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ). AktionĂ€re, die an der Hauptversammlung teilnehmen und AktionĂ€rsrechte ausĂŒben wollen, mĂŒssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenĂŒber der Gesellschaft nachweisen.

    FĂŒr den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genĂŒgt bei depotverwahrten Inhaberaktien eine DepotbestĂ€tigung gemĂ€ĂŸ § 10a AktG, die der Gesellschaft spĂ€testens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 14. Juni 2023, zugehen muss. Die DepotbestĂ€tigung muss vom depotfĂŒhrenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EuropĂ€ischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die DepotbestĂ€tigung hat mindestens die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die DepotbestĂ€tigung der Nachweis der gegenwĂ€rtigen Eigenschaft als AktionĂ€r gefĂŒhrt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht Ă€lter als sieben Tage sein. Die DepotbestĂ€tigung wird in deutscher oder in englischer Sprache entgegengenommen.

    Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die VerĂ€ußerbarkeit der Aktien.

    DepotbestĂ€tigungen können unter Wahrung der Voraussetzungen gemĂ€ĂŸ § 13 Abs 2 AktG in Textform an die Gesellschaft ausschließlich auf einem der folgenden Wege zugestellt werden:

    Per Post oder per Boten: HV-Veranstaltungsservice GmbH
    Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel
    per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 50
    per E-Mail: anmeldung.evn@hauptversammlung.at,
    wobei die DepotbestĂ€tigung in Textform, beispielsweise im Format PDF, dem E-Mail anzufĂŒgen ist
    oder per SWIFT: GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599,
    wobei unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text anzugeben ist

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    Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemĂ€ĂŸ §§ 113 und 114 AktG (§ 106 Z 8 AktG)

    Jeder AktionĂ€r, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natĂŒrliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, und zwar mit Vollmacht, die in Textform zu erteilen ist. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als BevollmĂ€chtigter nur ausĂŒben, soweit der AktionĂ€r eine ausdrĂŒckliche Weisung ĂŒber die AusĂŒbung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Hat der AktionĂ€r seinem depotfĂŒhrenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genĂŒgt es, wenn dieses zusĂ€tzlich zur DepotbestĂ€tigung die ErklĂ€rung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde (§ 114 Abs 1 Satz 4 AktG).

    FĂŒr die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der Gesellschaft www.evn.at/hauptversammlung zur VerfĂŒgung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer beschrĂ€nkten Vollmacht ermöglicht, verwendet werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft ĂŒbermittelt und von dieser aufbewahrt werden.

    Vollmachten können in Textform an die Gesellschaft ausschließlich an folgende Adressen ĂŒbermittelt werden:

    Per Post oder per Boten: HV-Veranstaltungsservice GmbH
    Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel
    per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 50
    oder per E-Mail:

    anmeldung.evn@hauptversammlung.at,
    wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise im Format PDF, dem E-Mail anzufĂŒgen ist

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    ErklĂ€rungen gemĂ€ĂŸ § 114 Abs 1 Satz 4 AktG können auch per SWIFT (GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599; unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text angeben) ĂŒbermittelt werden.

    Am Tag der Hauptversammlung ist die Übermittlung ausschließlich persönlich durch Vorlage bei der Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort zulĂ€ssig.

    Die vorstehenden Vorschriften ĂŒber die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemĂ€ĂŸ fĂŒr den Widerruf der Vollmacht.

    Die AktionĂ€re werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen (siehe „Nachweisstichtag und Voraussetzungen fĂŒr die Teilnahme an der Hauptversammlung gemĂ€ĂŸ § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG“) zu erfĂŒllen haben.

    UnabhÀngiger Stimmrechtsvertreter

    Als Service der Gesellschaft steht den AktionĂ€ren auf deren Wunsch Herr Dr. Michael Knap, EhrenprĂ€sident des Interessenverbands fĂŒr Anleger (IVA), AT-1130 Wien, FeldmĂŒhlgasse 22, als unabhĂ€ngiger Stimmrechtsvertreter fĂŒr die StimmrechtsausĂŒbung in der Hauptversammlung zur VerfĂŒgung. FĂŒr die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht sind auf der Internetseite www.evn.at/hauptversammlung zur VerfĂŒgung gestellte, spezielle Formulare abrufbar. Die Kosten fĂŒr die Stimmrechtsvertretung werden von der Gesellschaft getragen. DarĂŒber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Herrn Dr. Michael Knap unter Mobil-Telefonnr. +43 664 2138740 oder E-Mail (michael.knap@iva.or.at).

    Die Vollmacht muss zeitgerecht ausschließlich an eine der nachgenannten Adressen zugehen:

    Per Post oder per Boten Dr. Michael Knap
    c/o Interessenverband fĂŒr Anleger (IVA)
    FeldmĂŒhlgasse 22, AT-1130 Wien
    per Telefax: +43 (0)1 8900 500 50
    per E-Mail:

    knap.evn@hauptversammlung.at,
    wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise im Format PDF, dem E-Mail anzufĂŒgen ist

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    AllfĂ€llige Weisungen zur StimmrechtsausĂŒbung sind direkt Herrn Dr. Michael Knap zu erteilen. Bitte beachten Sie, dass Herr Dr. Michael Knap keine AuftrĂ€ge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder von AntrĂ€gen oder zur Einlegung von WidersprĂŒchen gegen HauptversammlungsbeschlĂŒsse entgegennimmt.

    Hinweis auf die Rechte der AktionĂ€re gemĂ€ĂŸ §§ 109, 110, 118 und 119 AktG (§ 106 Z 5 AktG)

    ErgĂ€nzung der Tagesordnung gemĂ€ĂŸ § 109 AktG

    GemĂ€ĂŸ § 109 AktG können AktionĂ€re, deren Anteile einzeln oder zusammen fĂŒnf Prozent des Grundkapitals erreichen, in Schriftform verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nĂ€chsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt BegrĂŒndung beiliegen. Die Antragsteller mĂŒssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Die AktionĂ€rseigenschaft ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer DepotbestĂ€tigung gemĂ€ĂŸ § 10a AktG, in der bestĂ€tigt wird, dass die antragstellenden AktionĂ€re seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchgehend Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht Ă€lter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren AktionĂ€ren, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen, mĂŒssen sich die DepotbestĂ€tigungen fĂŒr alle AktionĂ€re auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der ĂŒbrigen Anforderungen an die DepotbestĂ€tigung wird auf die obenstehenden AusfĂŒhrungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Das Verlangen muss der Gesellschaft spĂ€testens am 19. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spĂ€testens am 31. Mai 2023, zugehen.

    Verlangen nach § 109 AktG können von AktionĂ€ren in Schriftform an die Gesellschaft ausschließlich an folgende Adressen ĂŒbermittelt werden:

    Per Post oder per Boten: EVN AG
    z.H. Herrn Christoph Lavicka, LL.M. MSc
    EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf
    per E-Mail: anmeldung.evn@hauptversammlung.at,
    wobei das Verlangen in Schriftform (qualifizierte elektronische Signatur), beispielsweise im Format PDF, dem E-Mail anzufĂŒgen ist
    oder per SWIFT GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599; unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text angeben

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    BeschlussvorschlĂ€ge zu der Tagesordnung gemĂ€ĂŸ § 110 AktG

    GemĂ€ĂŸ § 110 AktG können AktionĂ€re, deren Anteile einzeln oder zusammen ein Prozent des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform VorschlĂ€ge zur Beschlussfassung ĂŒbermitteln und verlangen, dass diese VorschlĂ€ge zusammen mit den Namen der betreffenden AktionĂ€re, der anzuschließenden BegrĂŒndung und einer allfĂ€lligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugĂ€nglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft in Textform spĂ€testens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spĂ€testens am 7. Juni 2023 zugeht.

    Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der BegrĂŒndung die ErklĂ€rung der vorgeschlagenen Person gemĂ€ĂŸ § 87 Abs 2 AktG.

    Derartige AntrĂ€ge können von AktionĂ€ren in Textform an die Gesellschaft ausschließlich an folgende Adressen ĂŒbermittelt werden:

    Per Post oder per Boten: EVN AG
    z.H. Herrn Christoph Lavicka, LL.M MSc
    EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf
    per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 50
    oder per E-Mail anmeldung.evn@hauptversammlung.at,
    wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise im Format PDF, dem E-Mail anzufĂŒgen ist

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    Die AktionĂ€rseigenschaft zur AusĂŒbung dieses AktionĂ€rsrechtes ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer DepotbestĂ€tigung gemĂ€ĂŸ § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht Ă€lter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren AktionĂ€ren, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals erreichen, mĂŒssen sich die DepotbestĂ€tigungen fĂŒr alle AktionĂ€re auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der ĂŒbrigen Anforderungen an die DepotbestĂ€tigung wird auf die AusfĂŒhrungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.

    Angaben gemĂ€ĂŸ § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG

    Zum 1. Tagesordnungspunkt „Wahlen in den Aufsichtsrat“ und der allfĂ€lligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch AktionĂ€re gemĂ€ĂŸ § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

    GemĂ€ĂŸ § 8 Abs 1 der Satzung der EVN AG besteht der Aufsichtsrat aus mindestens acht und höchstens zwölf von der Hauptversammlung zu wĂ€hlenden Mitgliedern.

    Auf die EVN AG ist § 86 Abs 7 AktG anwendbar.

    Der Aufsichtsrat der EVN AG besteht derzeit aus zehn von der Hauptversammlung gewĂ€hlten Kapitalvertretern und fĂŒnf vom Betriebsrat gemĂ€ĂŸ § 110 ArbVG entsandten Arbeitnehmervertretern. Von den zehn Kapitalvertretern sind sieben MĂ€nner und drei Frauen; von den fĂŒnf Arbeitnehmervertretern sind drei MĂ€nner und zwei Frauen. Mitgeteilt wird, dass kein Widerspruch gemĂ€ĂŸ § 86 Abs 9 AktG erhoben wurde und es daher zur GesamterfĂŒllung des Mindestanteilsgebots gemĂ€ĂŸ § 86 Abs 7 AktG kommt.

    Bei unverĂ€nderter Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder mĂŒssen daher von fĂŒnfzehn Aufsichtsratsmitgliedern jeweils mindestens fĂŒnf Frauen und fĂŒnf MĂ€nner dem Aufsichtsrat angehören.

    Auskunftsrecht der AktionĂ€re gemĂ€ĂŸ § 118 AktG

    GemĂ€ĂŸ § 118 AktG ist jedem AktionĂ€r auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft ĂŒber Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemĂ€ĂŸen Beurteilung eines Tages­ordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschĂ€ftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den GrundsĂ€tzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernĂŒnftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufĂŒgen oder wenn ihre Erteilung strafbar wĂ€re. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort ĂŒber mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugĂ€nglich war.

    Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer lÀngeren Vorbereitungszeit bedarf, zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an die Gesellschaft per E-Mail an anmeldung.evn@hauptversammlung.at zu richten.

    Weitergehende Informationen ĂŒber die Rechte der AktionĂ€re, insbesondere gemĂ€ĂŸ §§ 109, 110, 118 und 119 AktG, finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.evn.at/hauptversammlung.

    AntrĂ€ge in der Hauptversammlung gemĂ€ĂŸ § 119 AktG

    Jeder AktionĂ€r ist – unabhĂ€ngig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung AntrĂ€ge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere AntrĂ€ge vor, so bestimmt gemĂ€ĂŸ § 119 Abs 3 AktG die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

    Voraussetzung hierfĂŒr ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung. Über einen Beschlussvorschlag, der gem. § 110 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in der Hauptversammlung als Antrag wiederholt wird.

    Ein AktionĂ€rsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemĂ€ĂŸ § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können nur von AktionĂ€ren, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche WahlvorschlĂ€ge mĂŒssen spĂ€testens am 7. Juni 2023 (24:00 Uhr (MESZ)) in der oben angefĂŒhrten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die ErklĂ€rung gemĂ€ĂŸ § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person ĂŒber ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie ĂŒber alle UmstĂ€nde, die die Besorgnis einer Befangenheit begrĂŒnden könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf der AktionĂ€rsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berĂŒcksichtigt werden. Weiters ist zu beachten, dass, da auf die Gesellschaft § 86 Abs 7 AktG betreffend die quotenmĂ€ĂŸige Gleichstellung von Frauen und MĂ€nnern im Aufsichtsrat anwendbar ist, mindestens fĂŒnf Sitze im Aufsichtsrat jeweils mit Frauen bzw. mit MĂ€nnern zu besetzen sind, um das Mindestanteilsgebot gemĂ€ĂŸ § 86 Abs 7 AktG zu erfĂŒllen

    DatenschutzerklĂ€rung fĂŒr AktionĂ€re der EVN AG

    Die EVN AG, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf, ist Verantwortliche fĂŒr die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der AktionĂ€re. Die EVN AG verarbeitet personenbezogene Daten der AktionĂ€re, insbesondere jene gemĂ€ĂŸ § 10a Abs. 2 AktG, dies sind unter anderem Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankdaten, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des AktionĂ€rs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der BevollmĂ€chtigten, auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der EuropĂ€ischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt, um den AktionĂ€ren oder ihren BevollmĂ€chtigten die AusĂŒbung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Soweit erforderlich werden die vorerwĂ€hnten personenbezogenen Daten auch im Rahmen der Abhaltung in Form einer virtuellen Hauptversammlung verarbeitet, um den AktionĂ€ren die AusĂŒbung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Die personenbezogenen Daten erhĂ€lt die EVN AG von den AktionĂ€ren oder vom jeweiligen depotfĂŒhrenden Institut.

    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von AktionĂ€ren bzw. deren Vertretern ist fĂŒr die Teilnahme von AktionĂ€ren und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemĂ€ĂŸ dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Ohne eine Verarbeitung der vorerwĂ€hnten personenbezogenen Daten ist die DurchfĂŒhrung der (virtuellen) Hauptversammlung nicht möglich. Rechtsgrundlage fĂŒr die Verarbeitung ist somit Art 6 Abs. 1 lit c DSGVO. Die EVN AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von EVN AG nur solche personenbezogenen Daten, die fĂŒr die AusfĂŒhrung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der EVN AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die EVN AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Nimmt ein AktionĂ€r bzw. dessen Vertreter an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden AktionĂ€re bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen berechtigten Personen in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, BeteiligungsverhĂ€ltnis) – auch anderer AktionĂ€re – einsehen. EVN AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene AktionĂ€rsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). Ohne eine solche Datenverarbeitung könnte die EVN AG ihren gesetzlichen Pflichten, insbesondere nach § 120 AktG, nicht nachkommen.

    Die personenbezogenen Daten der AktionĂ€re bzw. deren Vertreter werden gelöscht bzw. anonymisiert, sobald sie fĂŒr die Zwecke, fĂŒr die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus GeldwĂ€schevorschriften. Sofern rechtliche AnsprĂŒche von AktionĂ€ren gegen die EVN AG oder umgekehrt von der EVN AG gegen AktionĂ€re erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der KlĂ€rung und Durchsetzung von AnsprĂŒchen in EinzelfĂ€llen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten wĂ€hrend der Dauer der VerjĂ€hrung zuzĂŒglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskrĂ€ftiger Beendigung fĂŒhren.

    Jeder AktionĂ€r bzw. jeder Vertreter hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, EinschrĂ€nkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezĂŒglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf DatenĂŒbertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können AktionĂ€re bzw. deren Vertreter gegenĂŒber der EVN AG unentgeltlich ĂŒber die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten datenschutz@evn.at oder ĂŒber die folgenden Kontaktdaten geltend machen:


    EVN AG
    Datenschutzbeauftragter
    EVN Platz
    AT-2344 Maria Enzersdorf

    Zudem steht den AktionĂ€ren ein Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (dsb@dsb.gv.at) nach Art 77 DSGVO zu.



    Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung

    (§ 106 Z 9 AktG)

    Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 179.878.402 StĂŒck auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien zerlegt. Jede Aktie gewĂ€hrt eine Stimme. Die Gesellschaft hĂ€lt 1.659.357 StĂŒck eigene Aktien. AbzĂŒglich dieser Aktien, aus denen kein Stimmrecht zusteht, betrĂ€gt die Gesamtzahl der Stimmrechte 178.219.045. Es besteht nur eine Aktiengattung.

    Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 12:30 Uhr. Bei der Registrierung ist ein gĂŒltiger amtlicher Lichtbildausweis zur Identifikation vorzulegen.

    Weitergehende Informationen ĂŒber den Ablauf der Hauptversammlung etc. finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.evn.at/hauptversammlung.

    Im Sinne der Sprachvereinfachung sowie einer besseren Lesbarkeit wird in dieser Einberufung und den dazugehörenden Dokumenten durchgĂ€ngig auf geschlechtsneutrale Formulierungen verzichtet. Soweit personenbezogene Angaben nur in mĂ€nnlicher Form angefĂŒhrt sind, bezieht sich die gewĂ€hlte Diktion auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

    Maria Enzersdorf, im Mai 2023

    Der Vorstand


    25.05.2023 CET/CEST

    Veröffentlicht am 25.05.2023

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