EVN AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten
EVN AG / Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9 BörseG
EVN AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten
22.05.2023 / 17:49 CET/CEST
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group AG.
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Bericht des Vorstands der EVN AG mit dem Sitz in Maria Enzersdorf (FN 72000h) über die beabsichtigte Veräußerung eigener Aktien vom 22.5.2023
Der Vorstand der EVN AG („Gesellschaft“ oder „EVN“) mit dem Sitz in Maria Enzersdorf erstattet an die Aktionäre der Gesellschaft den nachfolgenden Bericht über die beabsichtigte Übertragung von eigenen Aktien der Gesellschaft an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft.
1. Das AktienangebotDie Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin der NIOGAS Niederösterreichische Gaswirtschafts-Aktiengesellschaft und der Niederösterreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft NEWAG sowie die Netz Niederösterreich GmbH und EVN Wasser GmbH als verbundenen Unternehmen der Gesellschaft sind Verpflichtete aus der am 30.5.1973 geschlossenen und am 31.3.1996 gekündigten Betriebsvereinbarung Nr. 3/1973 („Betriebsvereinbarung“). Aufgrund der Betriebsvereinbarung haben derzeit insgesamt 557 Arbeitnehmer der EVN, der Netz Niederösterreich GmbH und der EVN Wasser GmbH („Begünstigte“) einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von einem Bruttomonatsgrundbezug („Sonderzahlung IX“). Bei den Begünstigten handelt es sich um jene Arbeitnehmer, die vor der Kündigung der Betriebsvereinbarung in die Gesellschaft (bzw ihre Rechtvorgängerin) eingetreten sind. Die Sonderzahlung IX und die damit verbundene Möglichkeit zur Teilnahme an nachstehend beschriebenem Aktienangebot sind von keinen weiteren Voraussetzungen und insbesondere auch von keinem Eigeninvestment der Begünstigten abhängig.
Die Sonderzahlung IX gilt jeweils für einen Zeitraum vom 1.9. eines Jahres bis zum 31.8. des Folgejahres. Berechnungsbasis für die Sonderzahlung IX ist der Bruttomonatsgrundbezug des jeweiligen Begünstigten im August jenes Zeitraums, für den die Sonderzahlung IX zusteht. Die Auszahlung erfolgt im Nachhinein. Im Fall des unterjährigen Ausscheidens eines Begünstigten steht diesem ein aliquoter Anspruch aus der Sonderzahlung IX zu, sofern dieser nicht durch Entlassung oder freiwillig ohne wichtigen Grund ausscheidet.
Die Gesellschaft bietet Begünstigten an, einen Teil der Sonderzahlung IX in Aktien der EVN abgegolten zu bekommen („Aktienangebot“). Konkret bietet die Gesellschaft den Begünstigten an, Aktien der EVN für einen Gegenwert von knapp EUR 3.000 zu erhalten, wobei der Gegenwert der erhaltenen Aktien zu 90% auf die Sonderzahlung IX angerechnet wird (erhielte ein Begünstigter demnach Aktien im Gegenwert von exakt EUR 3.000, reduzierte sich der Bruttobetrag der in bar zu leistenden Komponenten der Sonderzahlung IX somit um EUR 2.700). Die Differenz von 10% entspricht im Wesentlichen der Abgabenersparnis der Gesellschaft aufgrund der Möglichkeit der steuer- und sozialversicherungsbegünstigten Zuwendung von Aktien wie unten näher beschrieben.
Die konkrete Zahl der Angebotsaktien berechnet sich aus dem Durchschnitt der Tagesendkurse der EVN-Aktie an Börsenhandelstagen in den Kalenderwochen 27 bis 30 (das ist der Zeitraum von 3.7.2023 bis 30.7.2023). Das Angebot kann von den Begünstigten nur im größtmöglichen Ausmaß, somit betreffend die größtmögliche Stückzahl an EVN-Aktien, durch die zum wie vorstehend beschrieben errechneten Kurs die EUR 3.000-Grenze noch nicht überschritten wird, angenommen werden. Begünstigte, deren Brutto-Sonderzahlung IX in einem Jahr unter EUR 2.700 liegt, können mit einem entsprechend reduzierten, dem Gesamtbetrag ihrer Sonderzahlung IX (wie im vorstehenden Absatz beschrieben) entsprechenden Betrag am Aktienangebot teilnehmen.
Das Angebot erfolgt unter Ausnutzung der gesetzlichen Befreiung von Aktienzuwendungen bis zu EUR 3.000 pro Jahr an Arbeitnehmer von der Lohnsteuer, von Sozialversicherungsbeiträgen und weiteren Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer). Damit die vorstehenden Begünstigungen in Anspruch genommen werden können, gilt für auf Basis des Aktienangebots erworbene EVN-Aktien eine Behaltefrist bis zum Ende des fünften auf die Übertragung der Aktien folgenden Kalenderjahres. Eine vorzeitige Veräußerung ist möglich. Falls diese Veräußerung nicht anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt, müssen die Begünstigten Lohnsteuer sowie Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nachzahlen. Die anfallenden Arbeitgeberbeiträge trägt die Gesellschaft (bzw das verbundene Unternehmen, bei dem der Begünstigte beschäftigt ist).
Die Annahme des Aktienangebots durch die Begünstigten kann von 8.6.2023 bis 21.7.2023 erfolgen. Die Übertragung der Angebotsaktien auf die Wertpapierdepots der Begünstigten erfolgt am 3.8.2023.
2. Anzahl der AngebotsaktienAus der Anzahl an Begünstigten und der Begrenzung des Aktienangebots ergäbe sich anhand des Schlusskurses der EVN-Aktie an der Wiener Börse vom 19.5.2023 von EUR 22,30 eine maximale Anzahl an Angebotsaktien von 74.638 Stück. Dies entspricht rund 0,04 % der gesamten Aktien der Gesellschaft.
Die Gesellschaft beabsichtigt, Ansprüche von Begünstigten aus der Annahme des Aktienangebots durch Übertragung von eigenen Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zu bedienen. Der Vorstand der Gesellschaft beabsichtigt, einen diesbezüglichen Beschluss zu fassen und beim Aufsichtsrat um die Zustimmung zur Übertragung eigener Aktien an Begünstigte unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre anzusuchen. Nachdem es sich bei den Begünstigten ausschließlich um Arbeitnehmer der Gesellschaft oder von verbundenen Unternehmen handelt, ist eine Zustimmung der Hauptversammlung oder eine Ermächtigung des Vorstands für eine solche Wiederveräußerung durch die Hauptversammlung aufgrund von § 65 Abs 1b letzter Satz AktG nicht erforderlich.
3. Zum Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre Das wichtigste Kapital eines Unternehmens sind die Arbeitnehmer. Ohne ihren Einsatz ist ein wirtschaftlicher Erfolg nicht möglich. Die Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre ist im Interesse der Gesellschaft, weil damit die begünstigten Arbeitnehmer noch enger an die Gesellschaft bzw die EVN-Gruppe gebunden werden. Durch den Besitz von Aktien an „seinem“ Unternehmen wird die Motivation des einzelnen Arbeitnehmers verstärkt. Die Identifikation mit dem Unternehmen nimmt zu, wenn Arbeitnehmer auch Anteilseigner sind. Sie gewinnen dadurch auch größeres Interesse am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens.
Weitere Interessen der Gesellschaft bestehen darüber hinaus aufgrund des liquiditätsschonenden Effekts und der attraktiven steuerlichen Incentivierung. Durch die eingangs beschriebene Befreiung von einkommensabhängigen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erhalten nicht nur die Begünstigten aus ihrer Sonderzahlung IX einen Vorteil, sondern nützt auch die Gesellschaft den steuerrechtlich vorgesehenen Anreiz zur Mitarbeiterbeteiligung. Das Aktienangebot ist also für die Gesellschaft wie für die Begünstigten steuerlich attraktiv.
Gemäß § 65 Abs 1b letzter Satz AktG (analog) ist die Veräußerung eigener Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und/oder Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens von Gesetzes wegen sachlich gerechtfertigt. Der Ausschluss des Wiederkaufsrechts ist im konkreten Fall darüber hinaus sachlich gerechtfertigt, weil (i) die Aktienübertragung aus den oben angeführten Gründen im Interesse der Gesellschaft ist, (ii) der Ausschluss geeignet ist, das Ziel der Bedienung des Aktienangebots zu erreichen und keine Alternative besteht, durch die das genannte Ziel auch ohne Ausschluss des Wiederkaufsrechts (bzw Bezugsrechts) der Aktionäre in vergleichbar effizienter Weise erreicht werden kann sowie (iii) der Ausschluss des Wiederkaufsrechts (unter anderem aus den nachfolgend beschriebenen Gründen) auch verhältnismäßig ist.
Durch die Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss der Möglichkeit der Aktionäre, diese Aktien erwerben zu können, kommt es nicht zur „typischen“ Verwässerung der Aktionäre. Zunächst „erhöhte“ sich nämlich der Anteil der Altaktionäre bzw die Stimmkraft aus den Aktien der Altaktionäre nur dadurch, dass die Gesellschaft die eigenen Aktien zurückerworben hat und die Rechte aus diesen Aktien daher ruhen, solange sie von der Gesellschaft als eigene Aktien gehalten werden. Eine Reduktion in der Sphäre des einzelnen Altaktionärs tritt erst dadurch ein, dass die Gesellschaft die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss der Wiederkaufsmöglichkeit der Aktionäre wieder veräußert. Nach der Veräußerung haben die Aktionäre wieder jenen Status, den sie bereits vor dem Erwerb der betroffenen eigenen Aktien durch die Gesellschaft hatten. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass aufgrund des relativ geringen Umfangs der Aktienübertragungen keine beherrschende Beteiligung eines Berechtigten an der Gesellschaft entstehen kann.
Ein vermögensrechtlicher Nachteil entsteht den Aktionären ebenfalls nicht in nennenswertem Umfang: Gegenstand der beabsichtigten Veräußerung sind wie gesagt voraussichtlich lediglich rund 0,04 % des Grundkapitals und die Übertragung von Aktien geht wie zu Beginn dieses Abschnitts erläutert mit einer entsprechenden Reduktion von ansonsten in Geld zu begleichender Aufwände, nämlich geringerer Barzahlungen an Begünstigte sowie einer Steuer- und Abgabenersparnis einher.
Insgesamt ist somit der Ausschluss des Wiederkaufsrechts sachlich gerechtfertigt. Die Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre zum Zweck der Übertragung an Arbeitnehmer ist ein üblicher und allgemein anerkannter Vorgang. Darüber hinaus sorgen die in § 65 AktG und der Veröffentlichungsverordnung 2018 (BGBl II Nr. 13/2018) verankerten umfangreichen Veröffentlichungspflichten in Zusammenhang mit der Veräußerung eigener Aktien für umfassende Transparenz im Zusammenhang mit der Veräußerung eigener Aktien. Der Ausschluss des Wiederkaufsrechts bedarf überdies der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand der Gesellschaft kann nicht allein entscheiden. Die Interessen der bestehenden Aktionäre werden dadurch keiner besonderen Gefahr ausgesetzt.
Der Vorstand kommt daher zusammenfassend zum Ergebnis, dass die angedachte Übertragung eigener Aktien an Begünstigte nach Maßgabe einer entsprechenden Annahme des Aktienangebots unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
4. Nächste SchritteNach Ablauf einer Frist von mindestens 14 Tagen nach Veröffentlichung dieses Berichts und frühestens drei Börsetage nach Veröffentlichung der beabsichtigten Wiederveräußerung von eigenen Aktien können eigene Aktien der Gesellschaft zu den vorstehend beschriebenen Bedingungen nach Maßgabe entsprechender Annahmeerklärungen der Berechtigten veräußert werden.
Maria Enzersdorf, am 22.5.2023
Der Vorstand der EVN AG
Mag. Stefan Szyszkowitz, MBA
Dipl.-Ing. Franz Mittermayer
22.05.2023 CET/CEST