MEDICLIN Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2024 in Bad Neustadt an der Saale mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
EQS-News: MEDICLIN Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
MEDICLIN Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2024 in Bad Neustadt an der Saale mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
29.04.2024 / 10:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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> Abschnitt B
> Angaben zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022) (DCGK)
> Empfehlung C.6, C.7 und C.9 DCGK https://www.mediclin.de/hv veröffentlicht. |
in Tsd. € | 2023 | % | 2022 | % | Veränderung % | |
Grundgehalt | ||||||
Dr. Joachim Ramming | 400,0 | 20,0 | 400,0 | 21,9 | 0,0 | 0,0 |
Tino Fritz | 383,3 | 19,2 | 350,0 | 19,1 | 33,3 | 9,5 |
Thomas Piefke (ab 1.10.2023) | 87,5 | 4,4 | 0,0 | 0,0 | 87,5 | 100,0 |
Dr. York Dhein (bis 30.09.2023) | 262,5 | 13,1 | 350,0 | 19,1 | -87,5 | -25,0 |
Summe Grundgehalt | 1.133,3 | 56,8 | 1.100,0 | 60,1 | 33,3 | 3,0 |
Nebenleistungen1 | ||||||
Dr. Joachim Ramming | 42,9 | 2,1 | 33,3 | 1,8 | 9,6 | 28,8 |
Tino Fritz | 29,4 | 1,5 | 25,3 | 1,4 | 4,1 | 16,2 |
Thomas Piefke (ab 1.10.2023) | 3,7 | 0,2 | 0,0 | 0,0 | 3,7 | 100,0 |
Dr. York Dhein (bis 30.09.2023) | 24,6 | 1,2 | 36,7 | 2,0 | -12,1 | -33,0 |
Summe Nebenleistungen | 100,6 | 5,0 | 95,3 | 5,2 | 5,3 | 5,6 |
Summe Festvergütungungen | 1.233,9 | 61,8 | 1.195,3 | 65,3 | 38,6 | 3,2 |
einjährige veriable Vergütung (STI)2 | ||||||
Dr. Joachim Ramming | 265,9 | 13,3 | 245,3 | 13,4 | 20,6 | 8,4 |
Tino Fritz | 202,4 | 10,1 | 194,9 | 10,6 | 7,5 | 3,8 |
Thomas Piefke (ab 1.10.2023) | 46,2 | 2,3 | 0,0 | 0,0 | 46,2 | 100,0 |
Dr. York Dhein (bis 30.09.2023) | 148,4 | 7,4 | 194,7 | 10,6 | -46,3 | -23,8 |
Summe einjährige variable Vergütung (STI) | 662,9 | 33,2 | 634,9 | 34,7 | 28,0 | 4,4 |
Mehrjährige variable Vergütung (LTI)3 | ||||||
Dr. Joachim Ramming | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,00,0 | 0,0 | 0,0 |
Tino Fritz | 100,0 | 5,0 | 0,0 | 0,0 | 100,0 | 100,0 |
Thomas Piefke (ab 1.10.2023) | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |
Dr. York Dhein (bis 30.09.2023) | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |
Summe mehrjährige variable Vergütung (LTI) | 100,0 | 5,0 | 0,0 | 0,0 | 100,0 | 0,0 |
Summe variable Vergütung | 762,9 | 38,2 | 634,9 | 34,7 | 128,0 | 20,2 |
Gesamtvergütung | 1.996,8 | 100,0 | 1.830,2 | 100,0 | 166,6 | 9,1 |
Dr. Joachim Ramming | 708,8 | 678,6 | 30,2 | 4,5 | ||
Tino Fritz | 715,1 | 570,2 | 114,9 | 25,4 | ||
Thomas Piefke (ab 1.10.2023) | 137,4 | 0,0 | 137,4 | 100,0 | ||
Dr. York Dhein (bis 30.09.2023) | 435,5 | 581,4 | -145,9 | -25,1 | ||
Gesamtvergütung | 1.996,8 | 1.830,2 | 166,6 | 9,1 |
> 1 Kosten des Dienstwagens, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie vereinzelt Beiträge zur Rentenversicherung
2 Betrifft den STI für das aktuelle Geschäftsjahr 2023
3 Auszahlung erfolgt mit Ablauf des jeweiligen Dienstvertrages
Darstellung der angewandten Leistungskriterien der kurzfristigen variablen Vergütung (STI)
Erfüllung der finanziellen Leistungskriterien
Finanzielle Leistungskriterien für die Höhe des STI sind das absolute EBITDA (STI 1) sowie die EBITDA-Marge (STI 2), jeweils mit 50% gewichtet. Die EBITDA-Marge dient auch als finanzielle Ziel- bzw. Steuerungsgröße für die Messung der Ertragsstärke des Konzerns. Die Berechnungssystematik ist im Wesentlichen für alle Vorstände gleich. Für Herrn Piefke wurde im Vorstandsdienstvertrag festgelegt, dass für die Berechnung des STI 1 und des STI 2 für die Monate Oktober bis Dezember 2023 ebenfalls die gleiche Berechnungssystematik zugrunde gelegt wird.
Das EBITDA-Ziel ist eine Steigerung des absoluten EBITDA um fünf Prozentpunkte im Vergleich zum absoluten EBITDA des Vorjahres. Für jeden Prozentpunkt Steigerung des absoluten EBITDA im Verhältnis zum absoluten EBITDA des Vorjahres fallen 20% der Hälfte des STI-Zielbetrags an; anteilige Prozentpunkte werden entsprechend anteilig berücksichtigt. 50% des Zielbetrags fallen dementsprechend bei Steigerung des absoluten EBITDA um fünf Prozentpunkte im Verhältnis zum absoluten EBITDA des Vorjahres an (Erreichung EBITDA-Ziel). Eine Steigerung von mehr als fünf Prozentpunkten führt zu keiner weiteren Erhöhung des STI 1.
Die EBITDA-Marge des Geschäftsjahres ergibt sich aus dem Verhältnis von EBITDA und dem Umsatz des Geschäftsjahres. Zur Berechnung der EBITDA-Ziel-Marge wird eine langfristige EBITDA-Ziel-Marge von 17,5 % zugrunde gelegt. Die EBITDA-Ziel-Marge für das betreffende Geschäftsjahr errechnet sich aus der EBITDA-Marge des Vorjahres zzgl. des 0,2-fachen der Differenz zwischen der langfristigen EBITDA-Ziel-Marge von 17,5 % und der EBITDA-Marge des jeweiligen Vorjahres. Erreicht die EBITDA-Marge des jeweiligen Geschäftsjahres die EBITDA-Ziel-Marge, fallen 50% des festgelegten STI-Zielbetrags an; wird die EBITDA-Ziel-Marge überschritten, führt dies zu keiner weiteren Erhöhung des STI. Wird die EBITDA-Ziel-Marge unterschritten, fällt ein Anteil an der Hälfte des STI-Zielbetrags an, welcher dem Prozentsatz entspricht, zu welchem die EBITDA-Ziel-Marge erreicht wurde.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Zielerreichung ermittelt. Hierzu vergleicht der Aufsichtsrat für die beiden finanziellen Leistungskriterien jeweils den Ist-Wert mit den Zielvorgaben des jeweiligen Geschäftsjahres. Aus dem jeweiligen erreichten Zielerreichungsgrad (in Prozent) ergibt sich die Zielerreichung in Euro.
Das Ziel-EBITDA für das Geschäftsjahr 2023 in Höhe von knapp 96 Mio. Euro wurde übertroffen, so dass der Zielerreichungsgrad für den STI 1 auf 100% festgesetzt wurde. Die EBITDA-Ziel-Marge für das Geschäftsjahr 2023 in Höhe von 13,8% wurde zu über 98% erreicht. Für die aktive Vorstandszeit von Januar bis September 2023 trifft dies ebenfalls für Herrn Dr. Dhein zu.
Erfüllung der nichtfinanziellen Leistungskriterien
Ergänzend zu den finanziellen Leistungskriterien legt der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Präsidialausschusses mit Beginn eines jeden Geschäftsjahres nichtfinanzielle Leistungskriterien und deren Gewichtung durch einen „Modifier“ fest. Dabei werden individuelle Leistungen jedes einzelnen Vorstands sowie kollektive Leistungen des Gesamtvorstands berücksichtigt. Die sich aus der Erreichung der finanziellen Leistungskriterien im ersten Schritt errechneten Beträge werden mit dem Modifier (zwischen 0,8 nun 1,2) multipliziert und ergeben so den Auszahlungsbetrag des STI. Da die Höhe des STI im ersten Schritt auf 100% des Zielbetrages begrenzt ist und der Modifier maximal 1,2 betragen kann, ist der jährliche Auszahlungsbetrag auf insgesamt maximal 120 % des STI-Zielbetrages begrenzt.
Die „Altverträge“ von Herrn Fritz und Herrn Dr. Dhein sahen einen Anspruch auf einen STI entsprechend den vorstehenden Ausführungen vor, jedoch ohne die Vorgabe, dass auf den anhand der finanziellen Leistungskriterien ermittelten Wert ein Modifier anzuwenden ist. Bei den „Altverträgen“ wurden nichtfinanzielle Leistungskriterien bei der Berechnung des STI nicht berücksichtigt. Der Vertrag von Herrn Dr. Ramming für das Geschäftsjahr 2023 und der neu abgeschlossene Vertrag von Herrn Fritz (2023 bis 2028) enthalten die beschriebene Regelung des Modifiers im Hinblick auf den STI. Der neu abgeschlossene Dienstvertrag von Herrn Piefke (2024 bis 2028) sieht vor, dass für den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2023 die variable Vergütung nach dem derzeit gültigen Vergütungssystem berechnet wird (eine Umstellung auf das neue Vergütungssystem erfolgt vorbehaltlich der Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung ab dem 1. Januar 2024) und die Modifier-Kriterien, die mit den Modifier-Kriterien der Vorstandsmitglieder Dr. Ramming und Fritz für das Jahr 2023 identisch sind, ebenfalls Anwendung finden.
Nachfolgende nichtfinanzielle Leistungskriterien wurden mit den Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2023 vereinbart:
Ziel 1 (Gewichtung 50 %): Erstellung eines Verkaufsprospekts im Segment Akut für die Regionen Mecklenburg-Vorpommern, Mitte/Ost und Süd/West bzw. für bestimmte Einzelstandorte. Hierfür sollen für mindestens vier Kliniken Letters of Intent vereinbart werden.
Ziel 2 (Gewichtung 25 %): Umstellung des Catering für das Reha-Segment auf Konzernstandard in allen Rehakliniken (Cook and Chill) in 2023 in mindestens 18 von 24 Standorten.
Ziel 3 (Gewichtung 25 %): Umsatzwachstum außerhalb des Wirtschaftsplans: Akquise von 15 Mio. Euro Reha-Umsatz in 2023. Alternativ: zusätzliche Steigerung des geplanten Umsatzes im Segment Reha um 12 Mio. Euro (Überschreitung des geplanten organischen Wachstums gemäß Wirtschaftsplan/Budget 2023).
Der Aufsichtsrat hat die Zielerreichung der nicht-finanziellen Leistungskriterien für das Jahr 2023 im März 2024 mit 80,0 % festgelegt, was einem Modifier in Höhe von 1,12 für das Jahr 2023 entspricht. Die Beträge des STI werden den Vorstandsmitgliedern im April 2024 ausbezahlt.
Darstellung der angewandten Leistungskriterien der langfristigen variablen Vergütung (LTI)
Der LTI ist ein mehrjähriger, leistungsabhängiger Bonus. Der LTI ist somit auf eine langfristige Anreizwirkung ausgerichtet.
Die Höhe des LTI bemisst sich in Abhängigkeit von der CAGR (Compound Annual Growth Rate) des Konzerneigenkapitals. Die CAGR bildet die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des Eigenkapitals im Bemessungszeitraum ab. Zielvorgabe ist die Erreichung einer CAGR von 3 % über den Bemessungszeitraum. Der Bemessungszeitraum entspricht dabei grundsätzlich der Laufzeit des jeweiligen Dienstvertrages. Die Vergütung ergibt sich im Jahr des Ablaufs des jeweiligen Dienstvertrages. Nach Ablauf des Bemessungszeitraums wird die Zielerreichung ermittelt. Hierzu vergleicht der Aufsichtsrat den IST-Wert der CAGR über den Bemessungszeitraum mit der Zielvorgabe. Dabei werden die in den konsolidierten Abschlüssen nach IFRS ausgewiesene Werte des Konzerneigenkapitals zugrunde gelegt. Die Höhe des LTl errechnet sich durch Multiplikation des Prozentsatzes, zu welchem das CAGR-Ziel erreicht wurde, mit dem LTl-Zielbetrag, welcher in den jeweiligen Vorstandsdienstverträgen für den Fall der Erreichung des CAGR-Ziels festgelegt ist. Die Höhe des LTl ist auf maximal 100 % des LTl-Zielbetrags (bei Erreichung des CAGR-Ziels) begrenzt; wird das CAGR-Ziel überschritten, führt dies zu keiner weiteren Erhöhung des LTl.
Anfangsdatum | Vertragsende | LTI max. Tsd. € | |
Volker Hippler (2018 bis 2023) | 01.04.2018 | 31.03.2023 | 100,0 |
Dr. Joachim Ramming (2021 bis 2024) | 01.08.2021 | 31.07.2024 | 48,3 |
Dr. Joachim Ramming (2024 bis 2027) | 01.01.2024 | 31.07.2027 | 180,0 |
Tino Fritz (2018 bis 2023) | 01.09.2018 | 31.08.2023 | 100,0 |
Tino Fritz (2023 bis 2028) | 01.09.2023 | 31.08.2028 | 100,0 |
Thomas Piefke (2023 bis 2028) | 01.10.2023 | 30.09.2028 | 200,0 |
Dr. York Dhein (2021 bis 2023) | 01.04.2021 | 31.03.2024 | 60,0 |
> Die Auszahlungen − entsprechend der ermittelten Zielerreichung der vereinbarten LTI − finden somit in den Jahren 2024, 2027 und 2028 statt. Im Jahr 2023 wurde der LTI 2018 bis 2023 von Herrn Tino Fritz und Herrn Volker Hippler fällig. Es wurde jeweils in Höhe von 100 Tsd. Euro ausbezahlt. Im Rahmen der Vertragsverlängerung von Herrn Dr. Ramming (2024 bis 2027) und bei Abschluss des Dienstvertrags mit Herrn Piefke wurde jeweils vereinbart, dass sich die Vergütung – vorbehaltlich der Billigung des neuen Vorstandsvergütungssystems durch die Hauptversammlung ab dem 1. Januar 2024 nach dem neuen Vergütungssystem richtet. Dieses neue Vorstandsvergütungssystem sieht vor, dass sich die Höhe des LTI zukünftig nach der CAGR des Umsatzes im Postakut-Segment richten soll.
Maximalvergütung
Die maximale Gesamtvergütung für ein Geschäftsjahr je Vorstandsmitglied beträgt unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung 850.000 Euro. Der Begriff „Gesamtvergütung” zielt somit auf den Leistungserbringungszeitraum ab. Die zugrunde liegende Tätigkeit muss vollständig erbracht sein. Beim LTI ist es das Geschäftsjahr, in dem der jeweilige Vertrag ausläuft. Somit weicht der so verstandene Begriff der „Gesamtvergütung” von der berichtspflichtigen Vergütung im aktienrechtlichen Vergütungsbericht ab. Die Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023 wurde eingehalten.
C. Vergütung für ehemalige Vorstandsmitglieder
Der ehemalige Vorstandsvorsitzende, Herr Volker Hippler, hat sein Vorstandsmandat zum 30. Juni 2021 niedergelegt. Sein Dienstvertrag endete mit Ablauf des 31. März 2023. Nach dem Niederlegungszeitpunkt bis zum Beendigungszeitpunkt ist Herr Hippler von der Erbringung seiner Dienste als Vorstandsmitglied der Gesellschaft unwiderruflich freigestellt.
Die MEDICLIN Aktiengesellschaft zahlte Herrn Hippler bis zum Beendigungszeitpunkt (vorbehaltlich der Möglichkeit der Anrechnung von etwaigem Zwischendienst) das monatliche Grundgehalt einschließlich der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die vereinbarten variablen Vergütungen (STI/LTI) jeweils nach Maßgabe der Regelungen des Dienstvertrages. Herr Hippler blieb bis zum Beendigungszeitpunkt berechtigt, den ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen im bisherigen Umfang auch für private Zwecke zu nutzen. Aufgrund der Aufhebungsvereinbarung wurde der Zielerreichungsgrad bei Herrn Hippler genauso ermittelt wie bei den anderen Mitgliedern des Vorstands in dem betreffenden Jahr. In Höhe der voraussichtlichen Vergütung wurde zum 1. Juli 2021 eine bilanzielle Rückstellung in Höhe von 1.467 TEUR gebildet, die darin enthaltenden Festvergütungen sind hierbei geschuldete Beträge, die STI und LTI Vergütungen ergeben sich gemäß den Zielerreichungen der folgenden Jahre. In 2021 wurden für das zweite Halbjahr 2021 212 TEUR Festvergütung und im Jahr 2022 557 TEUR davon 419 TEUR Festvergütung (75,2%) und 138 TEUR variable Vergütung (STI 2021 (24,8%)) gewährt. Die Zielerreichung des STI für das Geschäftsjahr 2022 ergab 97% und den Betrag in Höhe von 273 TEUR. Die Zielerreichung für den LTI ergab 100% und den Betrag in Höhe von 100 TEUR. Bis April 2023 wurden alle Beträge gewährt. Sie betrafen den STI 2022 mit 273 Tsd. Euro, den LTI (2018 bis 2023) mit 100 Tsd. Euro, die Festvergütung mit 100 Tsd. Euro und Nebenleistungen mit 13 Tsd. Euro.
Herr Dr. Dhein erhält bis zum 31. März 2024 das monatliche geschuldete Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie die vereinbarten variablen Vergütungen (STI, LTI). Dabei gilt folgende Regelung. Der STI für die Monate Januar bis September 2023 wird zeitanteilig gemäß den Regelungen des Dienstvertrags ausgezahlt und ist zum 31.12.2023 geschuldet. Der STI 2023 für die Monate Oktober bis Dezember 2023 wurde Herrn Dhein bereits im November 2023 ausgezahlt, ermittelt auf Basis der hochgerechneten Finanzkennzahlen zum 30. September 2023. Für diesen Zeitraum betrug der Zielerreichungsgrad für den STI 1 0,0 % und für den STI 2 89,8 %. Ebenso wurde der STI 2024 für die Monate Januar bis März 2024 bereits im November 2023 zeitanteilig auf Basis der durchschnittlichen STI-Zielerreichung der Jahre 2021, 2022 und 2023 ausgezahlt, hierbei beträgt der Zielerreichungsgrad für den gesamten STI 80,5 %. Herr Dhein erhält für die Nichtnutzung des Dienstwagens in der Zeit von Oktober 2023 bis März 2024 einen Betrag in Höhe von 15 TEUR. Bis zum 31. Dezember 2023 wurden für die Monate Oktober bis Dezember 2023 106 Tsd. Euro für das Grundgehalt einschließlich Nebenleistungen ausgezahlt. Die anteiligen, geschuldeten STI-Zahlungen für das 4. Quartal 2023 und für das 1. Quartal 2024 betrugen 63 Tsd. Euro. Die Rückstellungen in Höhe von 301 Tsd. Euro zum 31. Dezember 2023 beinhalten mit 91 Tsd. Euro das Grundgehalt einschließlich Nebenleistungen für das 1. Quartal 2024. Für den LTI 2021 bis 2023 sind 60 Tsd. Euro mit einem Zielerreichungsgrad von 100% und für den anteiligen STI 2023 für die Monate Januar bis September 2023 150 Tsd. Euro mit einem Zielerreichungsgrad in Höhe der aktiven Vorstände zurückgestellt.
D. Vergleichende Darstellung der Vergütungsentwicklung der Vorstandsmitglieder sowie der übrigen Belegschaft und der Ertragsentwicklung der Gesellschaft
Die Tabelle zeigt die prozentuale Veränderung der Vergütung der Mitlieder des Vorstands, die Ergebnisentwicklung des MEDICLIN Konzerns, sowie die durchschnittliche Vergütung aller Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des MEDICLIN Konzerns auf Vollzeitäquivalentbasis (inklusive etwaiger Bonuszahlungen, Sozialversicherungsleistungen des Arbeitgebers sowie sonstiger Nebenleistungen) gegenüber dem Vorjahr. Da die Vergütung des Vorstands maßgeblich von der Entwicklung des Konzerns abhängt und insbesondere an der Entwicklung des EBITDA und der EBITDA-Marge, werden diese Kennzahlen als Vergleichsmaßstab herangezogen. Bei der Durchschnittsberechnung wird nur die jeweilige aktive Vorstandstätigkeit berücksichtigt.
Vertikalvergleich aktiver Vorstandstätigkeit
in Tsd. € | 2023 | 2022 | Veränderung 2023/2022 in % | 2021 | Veränderung 2022/2021 in % | 2020 | Veränderung 2021/2020 in % |
Vorstandsmitglieder | |||||||
Dr. Joachim Ramming1 | 708,8 | 678,6 | 4,5 | 285,0 | 138,1 | 0,0 | 0,0 |
Tino Fritz | 715,1 | 570,2 | 25,4 | 572,1 | -0,3 | 455,3 | 25,7 |
Thomas Piefke2 | 137,3 | 0,0 | 100,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |
Dr. York Dhein1,3 | 435,5 | 581,3 | -25,1 | 438,4 | 32,6 | 0,0 | 0,0 |
Volker Hippler4,5 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 1.622,1 | -100,0 | 543,7 | 198,3 |
Summe Personalkosten | 1.996,7 | 1.830,1 | 8,9 | 2.917,6 | -37,3 | 999,0 | 192,1 |
Durchschnittliche Vorstandsvergütung6 | 711,9 | 610,0 | 16,7 | 572,1 | 6,6 | 499,5 | 14,5 |
Arbeitnehmer | |||||||
Durchschnittliche Personalkosten pro Vollzeitkraft | 65,7 | 62,1 | 5,8 | 59,5 | 4,4 | 55,5 | 7,2 |
Ertragsentwicklung (in Mio. €) | |||||||
Konzernumsatzerlöse | 730,1 | 704,7 | 3,6 | 673,1 | 4,7 | 659,9 | 2,0 |
Konzern-EBITDA | 98,7 | 90,9 | 6,5 | 85,2 | 6,7 | 77,5 | 10,0 |
Konzern-EBITDA-Marge in % | 13,5 | 12,9 | 3,1 | 12,7 | 1,6 | 11,7 | 8,5 |
Jahresüberschuss (+)/-fehlbetrag(-) der MEDICLIN Aktiengesellschaft | 11,6 | 8,4 | 48,2 | 4,8 | 74,4 | -4,1 | -218,5 |
> 1 Unterjähriger Gremieneintritt in 2021
2 Unterjähriger Gremieneintritt in 2023
3 Unterjähriger Gremienaustritt in 2023
4 Unterjähriger Gremienaustritt in 2021
5 Vergütung für aktive Vorstandstätigkeit vom 01.04.2018 bis 30.06.2021
6 Durchschnittsbetrachtung berücksichtigt ausschließlich ganzjährige Vorstandstätigkeit
Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat ist bei der Überprüfung der Vorstandsvergütung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Höhe der Vorstandsvergütung aus rechtlicher Sicht angemessen im Sinne des § 87 Abs. 1 AktG ist.
Vergütungsbericht für die Aufsichtsratsmitglieder
A. Darstellung der Gesamtvergütung
Die Aufsichtsratvergütung ist als reine Festvergütung zuzüglich Sitzungsgelder ausgestaltet, um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats insgesamt zu stärken. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer baren Auslagen und einer ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit teilweise zur Last fallenden Umsatzsteuer eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung, die sich für jedes Mitglied auf grundsätzlich EUR 10.000 beziffert. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte und sein Stellvertreter den anderthalbfachen Betrag der festen Vergütung. Jedes Mitglied eines Ausschusses, der wenigstens einmal im Geschäftsjahr zusammentritt, erhält einen Zuschlag in Höhe von 10 %, der Vorsitzende des Ausschusses einen Zuschlag in Höhe von 20 % der festen Vergütung, jedes Mitglied des Prüfungsausschusses einen Zuschlag in Höhe von 25 % und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Zuschlag in Höhe von 50 % der festen Vergütung. Dieser gegenüber der Tätigkeit in sonstigen Ausschüssen erhöhte Zuschlag für Mitglieder und den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist dabei auf die besondere zeitliche Belastung, die eine solche Tätigkeit mit sich bringt, zurückzuführen. Ferner erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von EUR 500, unabhängig davon, ob es sich um eine Präsenzsitzung oder eine Video-/Telefonkonferenz handelt.
Die Vergütung des Aufsichtsrats stellt sich insgesamt wie folgt dar:
in Tsd. € | 2023 | 2022 | Veränderung | Veränderung |
% | ||||
Festvergütung | 175,0 | 175,0 | – | – |
Ausschusstätigkeit | 19,5 | 19,4 | 0,1 | 0,5 |
Sitzungsgelder | 45,0 | 54,0 | -9,0 | -16,7 |
239,5 | 248,4 | -8,9 | -3,6 |
> B. Individualisierte Darstellung der Aufsichtsratsvergütung
Bei der Vergütung der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter sind die Gehälter nicht berücksichtigt, die die Arbeitnehmervertreter im Rahmen ihrer Anstellungsverträge im MEDICLIN Konzern aufgrund ihrer Arbeitnehmertätigkeit erhielten. Kredite werden Mitgliedern des Aufsichtsrats von der Gesellschaft nicht gewährt.
Im Geschäftsjahr 2023 wurden als Telefon- und Videokonferenzen 4 (i. Vj. 5) Aufsichtsrats-, 2 (i.Vj. 2) Präsidialausschuss- und 5 (i.Vj. 5) Prüfungsausschusssitzungen abgehalten.
Die Ausschüsse waren im Geschäftsjahr 2023 wie folgt besetzt:
Präsidialausschuss | Prüfungsausschuss |
Dr. Jan Liersch (Vorsitz) | Michael Bock (Vorsitz) |
Hans Hilpert (Stellvertreter) | Walburga Erichsmeier |
Kai Hankeln | Matthias H. Werner |
Rainer Laufs | Cornelia Wolf |
Thomas Müller | |
Dr. Sigrid R.-M. Krause |
>
Nominierungsausschuss | Vermittlungsausschuss gemäß § 27 MitbestG |
Dr. Jan Liersch (Vorsitz) | Dr. Jan Liersch (Vorsitz) |
Michael Bock | Hans Hilpert (Stellvertreter) |
Cornelia Wolf | Frauke Schwedt |
Cornelia Wolf |
> Related Party Transaction-Ausschuss
Cornelia Wolf (Vorsitz)
Dr. Julia Dannath-Schuh
Matthias H. Werner
Walburga Erichsmeier
Die individuellen gewährten/geschuldeten Vergütungen des Aufsichtsrats für die Jahre 2023 und 2022 sowie deren Veränderungen stellt nachfolgende Tabelle dar:
Festvergütung | Ausschusstätigkeit | Sitzungsgelder | Gesamt | ||||||
Tsd. € | in % | Tsd. € | in % | Tsd. € | in % | Tsd. € | in % | ||
Dr. Jan Liersch (Vorsitzender) | 2023 | 20,0 | 81,6 | 2,0 | 8,2 | 2,5 | 10,2 | 24,5 | 100,0 |
2022 | 20,0 | 78,4 | 2,0 | 7,8 | 3,5 | 13,7 | 25,5 | 100,0 | |
Veränderung | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | -1,0 | -28,6 | -1,0 | -3,9 | |
Hans Hilpert (stellv. Vorsitzender) | 2023 | 15,0 | 81,1 | 1,0 | 5,4 | 2,5 | 13,5 | 18,5 | 100,0 |
2022 | 15,0 | 76,9 | 1,0 | 5,1 | 3,5 | 17,9 | 19,5 | 100,0 | |
Veränderung | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | -1,0 | -28,6 | -1,0 | -5,1 | |
Michael Bock | 2023 | 10,0 | 51,3 | 5,0 | 25,6 | 4,5 | 23,1 | 19,5 | 100,0 |
2022 | 10,0 | 50,0 | 5,0 | 25,0 | 5,0 | 25,0 | 20,0 | 100,0 | |
Veränderung | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | -0,5 | -10,0 | -0,5 | -2,5 | |
Barbara Brosius | 2023 | 10,0 | 83,3 | 0,0 | 0,0 | 2,0 | 16,7 | 12,0 | 100,0 |
2022 | 10,0 | 80,0 | 0,0 | 0,0 | 2,5 | 20,0 | 12,5 | 100,0 | |
Veränderung | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | -0,5 | -20,0 | -0,5 | -4,0 | |
Dr. Julia Dannath-Schuh | 2023 | 10,0 | 83,3 | 0,0 | 0,0 | 2,0 | 16,7 | 12,0 | 100,0 |
2022 | 10,0 | 83,3 | 0,0 | 0,0 | 2,0 | 16,7 | 12,0 | 100,0 | |
Veränderung | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | |
Walburga Erichsmeier | 2023 | 10,0 | 58,8 | 2,5 | 14,7 | 4,5 | 26,5 | 17,0 | 100,0 |
2022 | 10,0 | 57,1 | 2,5 | 14,3 | 5,0 | 28,6 | 17,5 | 100,0 | |
Veränderung | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | -0,5 | -10,0 | -0,5 | -2,9 | |
Kai Hankeln | 2023 | 10,0 | 74,1 | 1,0 | 7,4 | 2,5 | 18,5 | 13,5 | 100,0 |
2022 | 10,0 | 69,0 | 1,0 | 6,9 | 3,5 | 24,1 | 14,5 | 100,0 | |
Veränderung | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | -1,0 | -28,6 | -1,0 | -6,9 | |
Dr. Sigrid Krause1 | 2023 | 10,0 | 74,1 | 1,0 | 7,4 | 2,5 | 18,5 | 13,5 | 100,0 |
2022 | 1,7 | 73,9 | 0,1 | 4,3 | 0,5 | 21,7 | 2,3 | 100,0 | |
Veränderung | 8,3 | 488,2 | 0,9 | 900,0 | 2,0 | 400,0 | 11,2 | 487,0 | |
Rainer Laufs | 2023 | 10,0 | 74,1 | 1,0 | 7,4 | 2,5 | 18,5 | 13,5 | 100,0 |
2022 | 10,0 | 69,0 | 1,0 | 6,9 | 3,5 | 24,1 | 14,5 | 100,0 | |
Veränderung | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | -1,0 | -28,6 | -1,0 | -6,9 | |
Thomas Müller | 2023 | 10,0 | 74,1 | 1,0 | 7,4 | 2,5 | 18,5 | 13,5 | 100,0 |
2022 | 10,0 | 69,0 | 1,0 | 6,9 | 3,5 | 24,1 | 14,5 | 100,0 | |
Veränderung | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | -1,0 | -28,6 | -1,0 | -6,9 | |
Elke Schwan | 2023 | 10,0 | 76,9 | 1,0 | 7,7 | 2,0 | 15,4 | 13,0 | 100,0 |
2022 | 10,0 | 83,3 | 0,0 | 0,0 | 2,0 | 16,7 | 12,0 | 100,0 | |
Veränderung | 0,0 | 0,0 | 1,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 1,0 | 8,3 | |
Frauke Schwedt | 2023 | 10,0 | 90,9 | -1,0 | -9,1 | 2,0 | 18,2 | 11,0 | 100,0 |
2022 | 10,0 | 80,0 | 0,0 | 0,0 | 2,5 | 20,0 | 12,5 | 100,0 | |
Veränderung | 0,0 | 0,0 | -1,0 | 0,0 | -0,5 | -20,0 | -1,5 | -12,0 | |
Daniela Sternberg-Kinzel | 2023 | 10,0 | 83,3 | 0,0 | 0,0 | 2,0 | 16,7 | 12,0 | 100,0 |
2022 | 10,0 | 80,0 | 0,0 | 0,0 | 2,5 | 20,0 | 12,5 | 100,0 | |
Veränderung | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | -0,5 | -20,0 | -0,5 | -4,0 | |
Marco Walker | 2023 | 10,0 | 83,3 | 0,0 | 0,0 | 2,0 | 16,7 | 12,0 | 100,0 |
2022 | 10,0 | 83,3 | 0,0 | 0,0 | 2,0 | 16,7 | 12,0 | 100,0 | |
Veränderung | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | |
Matthias H. Werner | 2023 | 10,0 | 58,8 | 2,5 | 14,7 | 4,5 | 26,5 | 17,0 | 100,0 |
2022 | 10,0 | 57,1 | 2,5 | 14,3 | 5,0 | 28,6 | 17,5 | 100,0 | |
Veränderung | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | -0,5 | -10,0 | -0,5 | -2,9 | |
Dr. Thomas Witt2 | 2023 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |
2022 | 8,3 | 71,6 | 0,8 | 6,9 | 2,5 | 21,6 | 11,6 | 100,0 | |
Veränderung | -8,3 | -100,0 | -0,8 | -100,0 | -2,5 | -100,0 | -11,6 | -100,0 | |
Cornelia Wolf | 2023 | 10,0 | 58,8 | 2,5 | 4,5 | 26,5 | 17,0 | 85,3 | |
2022 | 10,0 | 57,1 | 2,5 | 14,3 | 5,0 | 28,6 | 17,5 | 100,0 | |
Veränderung | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | -0,5 | -10,0 | -0,5 | -2,9 | |
2023 | 175,0 | 73,1 | 19,5 | 8,1 | 45,0 | 18,8 | 239,5 | 100,0 | |
2022 | 175,0 | 70,5 | 19,4 | 7,8 | 54,0 | 21,7 | 248,4 | 100,0 | |
Veränderung | 0,0 | 0,0 | 0,1 | 0,5 | -9,0 | -16,7 | -8,9 | -3,6 |
> 1 Unterjähriger Gremieneintritt in 2022
2 Unterjähriger Gremienaustritt in 2022
C. Vergleichende Darstellung der Vergütungsentwicklung der Aufsichtsratsmitglieder sowie der übrigen Belegschaft und der Ertragsentwicklung der Gesellschaft
Die Tabelle zeigt die prozentuale Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats, die Ergebnisentwicklung des MEDICLIN Konzerns, sowie die durchschnittliche Vergütung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des MEDICLIN Konzerns auf Vollzeitäquivalentbasis (inklusive etwaiger Bonuszahlungen, Sozialversicherungsleistungen des Arbeitgebers sowie sonstiger Nebenleistungen) gegenüber dem Vorjahr.
Die in der Tabelle enthaltenen Vergütungen zeigen die für das Geschäftsjahr gewährten Beträge. Als Vergleichsmaßstäbe für die Ertragsentwicklung des Konzerns wurden auch hier die Entwicklung des EBITDA und der EBITDA-Marge dargestellt.
Vertikalvergleich
in Tsd. € | 2023 | 2022 | Veränderung in % | 2021 | Veränderung in % | 2020 | Veränderung in % |
Aufsichtsratsmitglieder | |||||||
Dr. Jan Liersch | 24,5 | 25,5 | -3,9 | 28,0 | -8,9 | 22,5 | 24,4 |
Hans Hilpert | 18,5 | 19,5 | -5,1 | 22,0 | -11,4 | 16,5 | 33,3 |
Michael Bock | 19,5 | 20,0 | -2,5 | 20,5 | -2,4 | 15,5 | 32,3 |
Barbara Brosius | 12,0 | 12,5 | -4,0 | 13,0 | -3,8 | 10,3 | 26,2 |
Dr. Bernard große Broermann1 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 5,5 | 0,0 |
Julia Dannath-Schuh | 12,0 | 12,0 | 0,0 | 12,5 | -4,0 | 10,0 | 25,0 |
Walburga Erichsmeier | 17,0 | 17,5 | -2,9 | 17,5 | 0,0 | 12,8 | 36,7 |
Kai Hankeln | 13,5 | 14,5 | -6,9 | 17,0 | -14,7 | 10,3 | 65,0 |
Dr. Sigrid Krause4 | 13,5 | 2,3 | 487,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |
Rainer Laufs | 13,5 | 14,5 | -6,9 | 17,0 | -14,7 | 11,0 | 54,5 |
Thomas Müller | 13,5 | 14,5 | -6,9 | 17,0 | -14,7 | 11,0 | 54,5 |
Elke Schwan | 12,0 | 12,0 | 0,0 | 13,0 | -7,7 | 10,3 | 26,2 |
Frauke Schwedt | 12,0 | 12,5 | -4,0 | 13,0 | -3,8 | 10,3 | 26,2 |
Eleonore Seigel1 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 4,0 | 0,0 |
Daniela Sternberg-Kinzel2 | 12,0 | 12,5 | -4,0 | 13,0 | -3,8 | 6,0 | 116,7 |
Marco Walker2 | 12,0 | 12,0 | 0,0 | 13,0 | -7,7 | 2,7 | 381,5 |
Matthias H. Werner | 17,0 | 17,5 | -2,9 | 18,0 | -2,8 | 13,0 | 38,5 |
Dr. Thomas Witt3 | 0,0 | 11,6 | -100,0 | 17,0 | -31,8 | 11,3 | 50,4 |
Cornelia Wolf | 17,0 | 17,5 | -2,9 | 18,0 | -2,8 | 13,0 | 38,5 |
Summe Aufsichtsratsvergütung | 239,5 | 248,4 | -3,6 | 269,5 | -7,8 | 196,0 | 37,5 |
Durchschnitt5 | 14,1 | 15,4 | -8,2 | 16,8 | -8,7 | 12,7 | 32,6 |
Arbeitnehmer | |||||||
Durchschnittliche Vergütung pro Arbeitnehmer – Vollzeitkraft | 65,7 | 62,1 | 5,8 | 59,5 | 4,4 | 56,5 | 5,3 |
Ertragsentwicklung (in Mio. Euro) | |||||||
Konzernumsatzerlöse | 730,1 | 704,7 | 3,6 | 673,1 | 4,7 | 659,9 | 2,0 |
Konzern-EBITDA | 98,7 | 90,9 | 8,6 | 85,2 | 6,7 | 77,5 | 10,0 |
Konzern-EBITDA-Marge in % | 13,5 | 12,9 | 4,7 | 12,7 | 1,6 | 11,7 | 8,5 |
Jahresüberschuss (+)/ -fehlbetrag(-) der MEDICLIN Aktiengesellschaft | 11,6 | 8,4 | 38,0 | 4,8 | 74,4 | -4,1 | -218,5 |
> 1 unterjähriger Gremienaustritt in 2020
2 unterjähriger Gremieneintritt in 2020
3 Unterjähriger Gremienaustritt in 2022
4 Unterjähriger Gremieneintritt in 2022
5 Durchschnittsbetrachtung berücksichtigen ausschließlich ganzjährige Aufsichtsratstätigkeiten
Offenburg, 25. März 2024
MEDICLIN Aktiengesellschaft
Für den Vorstand | Für den Aufsichtsrat | ||
Dr. Joachim Ramming Vorsitzender des Vorstands | Dr. Jan Liersch Vorsitzender des Aufsichtsrats |
>
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers” unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Frankfurt am Main, den 25. März 2024
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Michael Ey Wirtschaftsprüfer | Dennis Kaufholz Wirtschaftsprüfer |
>
Abschnitt D
Neues Vergütungssystem für den Vorstand der MEDICLIN Aktiengesellschaft
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder gemäß § 87a Abs. 1 AktG
(gültig ab dem 1. Januar 2024)
A. | Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder |
> Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihren Verantwortungs- und Aufgabenbereichen angemessen zu vergüten und dabei Erfolg und Entwicklung der MEDICLIN Aktiengesellschaft (“Gesellschaft“) und des Konzerns der MEDICLIN Aktiengesellschaft (“Konzern“) sowie die Leistung der Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Es ist darauf angelegt, einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft und des Konzerns zu leisten. Zu diesem Zweck sieht das Vergütungssystem eine Anreizstruktur vor, die sich an Profitabilität und Ertragsstärke sowie der langfristigen Entwicklung des Umsatzes im für den Konzern besonders bedeutsamen Postakut-Segment orientiert:
Es setzt sich neben einer festen, monatlich zahlbaren Grundvergütung und Nebenleistungen aus einer jährlichen, kurzfristigen variablen Vergütung (Short Term Incentive (“STI“)) und einer mehrjährigen, langfristigen variablen Vergütung (Long Term Incentive (“LTI“)) zusammen. Der STI ist an die Erreichung einer bestimmten EBITDA-Marge geknüpft, wobei der geprüfte Konzernabschluss maßgeblich ist. Hierdurch wird die Vorstandsvergütung unmittelbar an die Ertragsstärke gekoppelt, was nicht zuletzt zur Verfolgung des strategischen Ziels einer nachhaltigen Sicherung des Unternehmens und seiner positiven Entwicklung beiträgt und einen Gleichlauf der Interessen von Aktionären und Vorstandsmitgliedern gewährleisten soll. Um die Vergütung der Vorstandsmitglieder noch stärker an der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft und des Konzerns auszurichten, bemisst sich der LTI in Abhängigkeit von der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate (Compound Annual Growth Rate (“CAGR“)) des Umsatzes im für die Gesellschaft besonders bedeutsamen Postakut-Segment über einen mehrjährigen Bemessungszeitraum. Diese langfristige Incentivierung der Vorstandsmitglieder leistet einen Beitrag dazu, die Stellung des Konzerns als einer der führenden Reha-Klinikgruppen in Deutschland zu sichern bzw. auszubauen.
Mit dieser Ausgestaltung des Vergütungssystems insgesamt – einschließlich der Festvergütungsbestandteile – zielt der Aufsichtsrat nicht zuletzt auch darauf ab, eine wettbewerbsfähige Vergütung anzubieten, um für die Gesellschaft die besten verfügbaren Kandidatinnen und Kandidaten für eine Vorstandsposition zu gewinnen.
Das durch den Aufsichtsrat am 21. September 2023 beschlossene Vergütungssystem stellt eine Fortentwicklung des bisher Anwendung findenden, von der ordentlichen Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystems dar. Das neue Vergütungssystem gilt – vorbehaltlich seiner Billigung durch die Hauptversammlung – ab dem 1. Januar 2024 für alle neu abzuschließenden Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern sowie für Vertragsverlängerungen. Der mit dem Vorstandsmitglied Herrn Thomas Piefke zum 1. Oktober 2023 abgeschlossene Dienstvertrag richtet sich – vorbehaltlich der Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung – ab dem 1. Januar 2024 nach diesem neuen Vergütungssystem. Das Gleiche gilt für den mit Wirkung zum 1. Januar 2024 abgeschlossenen Anschlussdienstvertrag mit dem Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. Joachim Ramming. Der bestehende Vorstandsdienstvertrag mit Herrn Tino Fritz richtet sich bislang nach dem bisherigen Vergütungssystem.
B. | Das Vergütungssystem im Einzelnen |
>
I. | Überblick über die einzelnen Vergütungsbestandteile und deren relativen Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung |
> Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Die festen Bestandteile sind eine feste Jahresvergütung sowie bestimmte Nebenleistungen. Variable Bestandteile sind eine jährliche, kurzfristige variable Vergütung (STI), und eine mehrjährige, langfristige variable Vergütung (LTI), deren Laufzeit grundsätzlich der Laufzeit des jeweiligen Dienstvertrags mit dem Vorstandsmitglied entspricht. Die mögliche Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds ist auf einen maximalen Betrag begrenzt (“Maximalvergütung“).
Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems und auf Vorschlag seines Präsidialausschusses für jedes Vorstandsmitglied nach pflichtgemäßem Ermessen eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile (feste Jahresvergütung, Nebenleistungen, STI, LTI) zusammen. Bei STI und LTI werden die Zielbeträge bei 100 % Zielerreichung zugrunde gelegt, wie sie in den Vorstandsdienstverträgen vereinbart sind bzw. werden.
Die relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile an der jährlichen Ziel-Gesamtvergütung werden vom Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied individuell festgelegt und bewegen sich in folgenden Bandbreiten:
Der Anteil der festen Vergütung (feste Jahresvergütung und Nebenleistungen) der Vorstandsmitglieder liegt bei ca. 60-70 % der Ziel-Gesamtvergütung. Der Anteil des STI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung liegt bei ca. 25-30 %, der Anteil des LTI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ca. 5-10 %. Die genannten Anteile können sich für künftige Geschäftsjahre aufgrund der Entwicklung des Aufwands der vertraglich zugesagten Nebenleistungen verändern sowie für etwaige Neubestellungen abweichen.
II. | Feste Vergütungsbestandteile |
> Die Vorstandsmitglieder erhalten eine feste, dienstvertraglich vereinbarte Jahresvergütung. Diese wird in zwölf gleichen Monatsraten am Schluss eines jeden Monats gezahlt. Wird ein Vorstandsmitglied infolge Krankheit oder sonstiger unverschuldeter Umstände an der Erbringung der Dienste verhindert, behält es seinen Anspruch auf die anteilige feste Jahresvergütung für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses.
Ferner erhalten die Vorstandsmitglieder im Wesentlichen die folgenden Nebenleistungen: Die Gesellschaft stellt den Vorstandsmitgliedern für die Dauer des Dienstverhältnisses einen ihrer Stellung angemessenen Dienstwagen zur Verfügung, der auch privat genutzt werden kann, und übernimmt die Wartungs- und Betriebskosten. Die Gesellschaft kann zusagen, Zuschüsse zur (privaten) Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherungsbeiträge bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Ferner kann die Gesellschaft zusagen, für das Vorstandsmitglied eine (Gruppen-)Unfallversicherung sowie eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) unter Beachtung von § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG abzuschließen.
III. | Variable Vergütungsbestandteile |
> Zusätzlich erhalten die Vorstandsmitglieder eine kurzfristige variable Vergütung (STI) sowie eine langfristige variable Vergütung (LTI), welche jeweils vollständig in bar gewährt wird. Die Vorstandsmitglieder sind nach Auszahlung der erfolgsabhängigen, variablen Vergütungsbestandteile frei darin, über die gewährten Vergütungsbeträge zu verfügen. Ansprüche der Gesellschaft auf Rückforderung oder Einbehalt variabler Vergütungsbestandteile richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
1. | STI |
> Der STI ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einjährigem Bemessungszeitraum, welcher grundsätzlich dem Geschäftsjahr entspricht. Die Höhe des auszuzahlenden STI ergibt sich in Abhängigkeit vom Grad der Erreichung einer bestimmten EBITDA-Zielmarge im Bemessungszeitraum.
• | Das EBITDA ist definiert als Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization (Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände); maßgeblich ist das in der Konzerngewinn- und Verlustrechnung des geprüften Konzernabschlusses nach IRFS ausgewiesene EBITDA. Das EBITDA ist eine Messgröße für wirtschaftlichen Erfolg und Profitabilität. |
• | Die EBITDA-Marge ergibt sich aus dem Verhältnis von EBITDA und Umsatz (EBITDA geteilt durch Umsatz); maßgeblich sind die in der Konzerngewinn- und Verlustrechnung des geprüften Konzernabschlusses nach IRFS ausgewiesenen Umsatzerlöse. Die Angabe der EBITDA-Marge erfolgt in Prozent. Die EBITDA-Marge kann als finanzielle Ziel- bzw. Steuerungsgröße für die Messung der Ertragsstärke des Konzerns herangezogen werden. |
> Die Bemessung des STI in Abhängigkeit von der Erreichung einer bestimmten EBITDA-Marge befördert somit die Fokussierung der Vorstandstätigkeit auf die Unternehmensstrategie, die Ertragsstärke zu sichern.
Die Zielvorgaben für die EBITDA-Marge werden vom Aufsichtsrat für das Akut- und das Postakut-Segment gesondert festgelegt. Sodann wird in Abhängigkeit vom Verhältnis des Akut- und des Postakut-Umsatzes im jeweiligen Geschäftsjahr wie folgt eine einheitliche (Gesamt-)EBITDA-Zielmarge (“EBITDA-Zielmarge“) ermittelt:
Zudem legt der Aufsichtsrat die Höhe der prozentualen Abschläge vom STI-Zielbetrag im Falle eines Unterschreitens der EBITDA-Zielmarge fest (Gewichtung).
Nach Ablauf des Geschäftsjahrs wird die Zielerreichung ermittelt. Hierzu vergleicht der Aufsichtsrat den Ist-Wert der EBITDA-Marge mit der EBITDA-Zielmarge des jeweiligen Geschäftsjahrs; dabei werden die im geprüften Konzernabschluss nach IRFS für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesenen Werte zu Grunde gelegt. Anhand dessen errechnet sich unter Zugrundelegung des festgelegten STI-Zielbetrags und der Gewichtung die Höhe des STI wie folgt:
Erreicht die EBITDA-Marge des jeweiligen Geschäftsjahres die EBITDA-Zielmarge, fallen 100 % des festgelegten STI-Zielbetrags an; wird die EBITDA-Zielmarge überschritten, führt dies zu keiner weiteren Erhöhung des STI. Wird die EBITDA-Zielmarge unterschritten, erfolgt je 1 % Unterschreitung der EBITDA-Zielmarge ein prozentualer Abschlag vom STI-Zielbetrag in Höhe der Gewichtung.
Der STI ist grundsätzlich fällig innerhalb von einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses des jeweiligen Jahres. Im Falle eines unterjährigen Dienstbeginns oder Dienstendes wird der STI grundsätzlich pro rata temporis gezahlt.
2. | LTI |
> Der LTI ist ein mehrjähriger, leistungsabhängiger Bonus. Der LTI ist somit auf eine langfristige Anreizwirkung ausgerichtet. Die Höhe des LTI bemisst sich in Abhängigkeit von der CAGR (Compound Annual Growth Rate) des Umsatzes im Postakut-Segment im Bemessungszeitraum.
Die CAGR des Umsatzes im Postakut-Segment als maßgebliches finanzielles Leistungskriterium bildet die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des Umsatzes im Postakut-Segment im Bemessungszeitraum ab. Durch eine Bemessung der langfristigen Vergütung anhand der CAGR des Umsatzes im Postakut-Segment wird ein Anreiz für die Vorstandsmitglieder geschaffen, auf eine kontinuierliche, langfristige Steigerung des Umsatzes im Postakut-Segment hinzuwirken. Diese Anreizwirkung für die Vorstandsmitglieder korrespondiert mit dem strategischen Unternehmensziel, die Stellung als führende Reha-Klinikgruppe in Deutschland zu behaupten und möglichst weiter auszubauen.
Die Zielvorgabe für die CAGR des Umsatzes im Postakut-Segment über den Bemessungszeitraum wird vom Aufsichtsrat festgelegt (“Ziel-CAGR“). Der Bemessungszeitraum entspricht dabei grundsätzlich der Laufzeit des jeweiligen Dienstvertrags. Der Aufsichtsrat kann zur Erleichterung der Berechnungen den Anfang und das Ende des Bemessungszeitraums auf den Anfang oder das Ende des Quartals vor oder nach Beginn bzw. Ablauf des Dienstvertrags festsetzen.
Nach Ablauf des Bemessungszeitraums wird die Zielerreichung ermittelt. Hierzu vergleicht der Aufsichtsrat den Ist-Wert der CAGR über den Bemessungszeitraum mit dem Ziel-CAGR; dabei werden die in den geprüften Konzernabschlüssen bzw. ungeprüften veröffentlichten Zwischenberichten nach IRFS ausgewiesene Umsätze im Postakut-Segment zu Grunde gelegt. Die Höhe des LTI errechnet sich durch Multiplikation der gewichteten Zielerreichung mit dem LTI-Zielbetrag, welcher in den jeweiligen Vorstandsdienstverträgen für den Fall der Erreichung des Ziel-CAGR festgelegt ist. Die Gewichtung der Abweichung vom Ziel-CAGR wird ebenfalls in den jeweiligen Vorstandsdienstverträgen festgelegt.
Die Höhe des LTI ist auf maximal 100 % des LTI-Zielbetrags (bei Erreichung des Ziel-CAGR) begrenzt; wird das Ziel-CAGR überschritten, führt dies zu keiner weiteren Erhöhung des LTI.
Der LTI ist grundsätzlich fällig innerhalb von einem Monat nach Veröffentlichung des Geschäfts- bzw. Zwischenberichts, der für den zur CAGR-Berechnung relevanten Endwert maßgeblich ist.
IV. | Maximalvergütung |
> Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich festem Jahresgehalt, variablen Vergütungsbestandteilen und Nebenleistungen mit Ausnahme der D&O-Versicherung) der Vorstandsmitglieder – unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird – ist nach oben absolut begrenzt (“Maximalvergütung“). Die vom Aufsichtsrat festgelegte Maximalvergütung pro Vorstandsmitglied beträgt EUR 850.000 p.a. Unabhängig von der festgesetzten Maximalvergütung sind zudem die Auszahlungsbeträge der einzelnen variablen Vergütungsbestandteile relativ zum jeweiligen Zielbetrag jeweils auf 100 % begrenzt.
C. | Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte |
>
I. | Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte |
> Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden befristet für die Dauer der laufenden Bestellungen zum Vorstand geschlossen; sie enden mit Fristablauf automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Für die Bestellperiode gelten die folgenden Grundsätze: Die Erstbestellung zum Vorstandsmitglied erfolgt in der Regel für drei Jahre, Wiederbestellungen in der Regel für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren. Über die Verlängerung des Dienstvertrags und die Wiederbestellung soll spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Dienstvertrags bzw. der Amtszeit entschieden werden.
Die Dienstverträge sehen grundsätzlich keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor; das beiderseitige Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt kraft Gesetzes unberührt. Ein Sonderkündigungsrecht im Fall eines Kontrollwechsels (“Change of Control“) kann im Einzelfall vereinbart werden. Wird ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Vertrags dauernd arbeitsunfähig, endet der Vertrag sechs Monate nach dem Ende des Monats, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden ist.
Wird ein Vorstandsmitglied vor Ablauf des Vorstandsdienstvertrages abberufen, ist der Aufsichtsrat jederzeit berechtigt, das Vorstandsmitglied unter Fortzahlung der festen Vergütung und unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche unwiderruflich freizustellen. Ansprüche auf variable Vergütung entstehen während der Zeit einer Freistellung nicht. Zuvor erworbene Ansprüche auf variable Vergütung werden grundsätzlich pro rata temporis einen Monat nach Vorliegen des maßgeblichen testierten Jahresabschlusses bzw. nach Veröffentlichung des relevanten ungeprüften Zwischenberichts fällig. Der Aufsichtsrat und das abberufene Vorstandsmitglied werden in diesem Fall versuchen, eine Einigung über einen Aufhebungsvertrag des Dienstverhältnisses zu erzielen. Für den Fall, dass dies innerhalb von drei Monaten nach der Abberufung nicht gelingt, wird dem abberufenen Vorstandsmitglied das Recht eingeräumt, den Dienstvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen.
Im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses vor der vertraglich vereinbarten Zeit ist die vereinbarte variable Vergütung pro rata temporis zu zahlen, wobei sich die Höhe der variablen Vergütung (STI, LTI) nach den ursprünglich vereinbarten Zielen, Leistungskriterien und Fälligkeitszeitpunkten richtet.
Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht. Stirbt ein Vorstandsmitglied vor Beendigung des Dienstverhältnisses, zahlt die Gesellschaft an eine etwaige Witwe und etwaige unterhaltsberechtigte Kinder als Gesamtgläubiger für den Sterbemonat und die folgenden drei Monate die zum Zeitpunkt des Ablebens maßgebende feste Jahresvergütung anteilig weiter.
II. | Nachvertragliches Wettbewerbsverbot |
> Die Vorstandsmitglieder unterliegen für die Dauer von sechs Monaten nach der Beendigung des Dienstvertrags einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, es sei denn der Vertrag endet aufgrund eines Eintritts des Vorstandsmitglieds in den Ruhestand oder wegen Invalidität des Vorstandsmitglieds. Sie erhalten für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots – ausgenommen für die Dauer eines etwaigen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot – eine Karenzentschädigung, die für jeden Monat des Verbots die vom Vorstand zuletzt bezogenen monatliche Festvergütung zuzüglich ein Zwölftel von der Hälfte des vom Vorstand zuletzt bezogenen STI beträgt. Anderweitige Erwerbe sind entsprechend § 74c HGB anzurechnen. Die Gesellschaft kann auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten und wird dann nach einer Frist von drei Monaten (beginnend mit dem Zugang der Verzichtserklärung beim Vorstandsmitglied) von der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung frei. Für den Fall des Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot durch das betreffende Vorstandsmitglied kann eine Vertragsstrafe vorgesehen werden.
III. | Anrechnung der Vergütung von Nebentätigkeiten, namentlich für Aufsichtsratsmandate |
> Die Vorstandsmitglieder dürfen anderweitige berufliche, entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Aufsichtsrats übernehmen, der dabei über die Anrechnung von Vergütungsleistungen, Aufwandsentschädigungen oder ähnlichen Zahlungen für Aufsichtsratsmandate (oder ähnliche Ämter) entscheidet. Eine solche Anrechnung auf die monatliche Festvergütung erfolgt grundsätzlich bei der Übernahme von Mandaten in Gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder bei Ehrenämtern in Verwaltung und Rechtsprechung sowie Tätigkeiten in Verbänden, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer geschäftlichen Betätigung angehört.
D. | Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems |
> Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und überprüft dieses regelmäßig, jeweils auf Grundlage der Vorschläge seines Präsidialausschusses. Eine Überprüfung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen, mindestens jedoch alle vier Jahre. Bei der Festsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems berücksichtigt der Aufsichtsrat horizontal das Vergleichsumfeld der Gesellschaft. Darüber hinaus berücksichtigt der Aufsichtsrat vertikal allgemein die unternehmensbezogene Vergütungsstruktur.
Das beschlossene Vergütungssystem legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung zur Billigung vor. Bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Die Umsetzung des Vergütungssystems erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Dienstverträge, die der Aufsichtsrat im Namen der Gesellschaft und auf Vorbereitung seines Präsidialausschusses mit den Vorstandsmitgliedern schließt.
Der Aufsichtsrat stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Interessenkonflikte der an den Beratungen und Entscheidungen über die Fest- und Umsetzung bzw. Überprüfung des Vergütungssystems beteiligten Mitglieder des Aufsichtsrats und seines Präsidialausschusses vermieden werden. Tritt ein Interessenkonflikt auf, legt das betroffene Aufsichtsratsmitglied dies unverzüglich gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats offen; im Falle eines Interessenkonflikts des Vorsitzenden legt dieser den Konflikt unverzüglich seinem Stellvertreter offen. Über den Umgang mit etwaigen Interessenkonflikten entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall. Namentlich kommt in Betracht, dass ein von einem Interessenkonflikt betroffenes Aufsichtsratsmitglied an einer Sitzung bzw. einzelnen Beratungen und Entscheidungen des Aufsichtsrats oder seines Präsidialausschusses nicht teilnimmt. Über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informiert der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem (Regelungen zum Verfahren und zur Vergütungsstruktur) und dessen einzelnen Bestandteilen sowie in Bezug auf einzelne Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems (einschließlich der Leistungskriterien) abweichen, Vergütungsbestandteile durch andere ersetzen oder neue Vergütungsbestandteile einführen, wenn ihm dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig erscheint (vgl. § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG). Der Aufsichtsrat behält sich solche Abweichungen für außergewöhnliche Umstände vor. Ein solches Abweichen setzt einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats voraus, in dem konkret die Dauer der Abweichung, die Abweichung als solche sowie der Grund hierfür beschrieben sind.
Abschnitt E
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2024 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung (Tagesordnungspunkt 9)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 9 die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2024 in Höhe von insgesamt bis zu EUR 23.750.000,00 – dies entspricht 50 % des derzeitigen Grundkapitals – vor. Es soll für Bar- und/oder Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Das Genehmigte Kapital 2024 soll der Gesellschaft schnelles und flexibles Handeln am Kapitalmarkt ermöglichen, ohne die jährliche oder eine außerordentliche Hauptversammlung abwarten zu müssen.
Zu der Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, erstattet der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht:
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Um die Abwicklung zu erleichtern, sollen die neuen Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand soll aber in den in der vorgeschlagenen Ermächtigung genannten Fällen auch ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen:
– | Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien schließt die Ermächtigung des Vorstands ein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Dies ist allgemein üblich und auch sachlich gerechtfertigt, um Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen, zur Erleichterung der Abwicklung beziehungsweise zur Erreichung glatter Bezugsverhältnisse ausschließen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würden die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. |
– | Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll sodann, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt, für den Fall gelten, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand sich bemühen, eine etwaige Abweichung vom Börsenpreis so niedrig zu bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Diese Ermächtigung verfolgt das Ziel, der Gesellschaft die Unternehmensfinanzierung im Wege der Eigenkapitalaufnahme zu erleichtern. Die Gesellschaft wird hierdurch in die Lage versetzt, einen entstehenden Eigenkapitalbedarf kurzfristig zu decken. Ein solcher Bedarf kann beispielsweise aufgrund sich kurzfristig bietender Marktchancen oder auch bei der Gewinnung neuer Aktionärsgruppen entstehen. Durch die Ermächtigung können diese Möglichkeiten schnell und flexibel realisiert werden; darüber hinaus sind aufgrund der unkomplizierten Abwicklung höhere Erlöse aus den neu auszugebenden Aktien zu erwarten. Nur der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein rasches Handeln und eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d.h. ohne den bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschlag. Ohne die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts kann meist ein höherer Mittelzufluss erreicht werden. Die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder nach Rückerwerb veräußert werden. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Interesse der Aktionäre am Schutz vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat zudem aufgrund des börsenkursnahen Ausgabebetrages der neuen Aktien und aufgrund der volumenmäßigen Begrenzung der Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. |
– | Des Weiteren soll die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für die Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen gelten, insbesondere zum Zweck der Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. Die Gesellschaft steht in einem intensiven Wettbewerb. Um in diesem Wettbewerb bestehen zu können, muss sie in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Hierzu gehört insbesondere auch die Möglichkeit, bei sich bietender Gelegenheit kurzfristig einen Unternehmenszusammenschluss einzugehen sowie Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften unter Schonung der eigenen Liquidität gegen Hingabe von Aktien zu erwerben, um hierdurch die eigene Wettbewerbsposition zu verbessern. Aktien aus genehmigtem Kapital können für eine Unternehmensakquisition daher eine sinnvolle, und nicht selten von den Verkäufern sogar ausdrücklich geforderte, attraktive Gegenleistung darstellen. Durch das Genehmigte Kapital 2024 und die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, derartige Erwerbschancen nutzen und Akquisitionen schnell, flexibel und kostengünstig durchführen zu können. Da ein solcher Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann er in der Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, und auch für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung dürfte in diesen Fällen wegen der gesetzlichen Fristen regelmäßig die Zeit fehlen. Es bedarf hierfür vielmehr eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand schnell und flexibel zugreifen kann. Konkrete Akquisitionsvorhaben, für die das Genehmigte Kapital 2024 ausgenutzt werden soll, gibt es zurzeit keine. |
> Von den ihm erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Dadurch wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2024 beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligung abgesichert. Hinzu kommt, dass eine Anrechnung auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze stattfindet, sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024 bis zu seiner Ausnutzung von etwaigen anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird.
Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft derzeit neben dem vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapital 2024 weder über ein weiteres genehmigtes noch ein bedingtes Kapital, eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien verfügt.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 unter Ausschluss des Bezugsrechts berichten.
Offenburg, im April 2024
MEDICLIN Aktiengesellschaft
Der Vorstand | ||||
Dr. Joachim Ramming | Tino Fritz | Thomas Piefke |
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Abschnitt F
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Auf der Grundlage von § 13 Abs. 3 der Satzung hat der Vorstand der MEDICLIN Aktiengesellschaft beschlossen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Aufsichtsratsvorsitzenden als Versammlungsleiter und eines weiteren Mitglieds des Aufsichtsrats als seinem möglichen Stellvertreter in der Versammlungsleitung sowie der Mitglieder des Vorstands An der Stadthalle 4, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale statt. Ein mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragter Notar und die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden dort ebenfalls anwesend sein. Die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats werden ebenfalls vor Ort oder gemäß § 15 Abs. 4 lit. (b) der Satzung mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen.
Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist demgegenüber ausgeschlossen.
1. | Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 30. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
> Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein von dem Letztintermediär ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes im Sinne des § 67c Abs. 3 AktG aus. Bei Aktien, die nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwaltet werden beziehungsweise sich nicht in Girosammelverwahrung befinden, kann der Nachweis des Anteilsbesitzes auch von einem deutschen Notar, der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Vorlage der Aktien ausgestellt werden. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird den Aktionären eine Anmeldebestätigung für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Zusammen mit der Anmeldebestätigung werden auch die Zugangsdaten für das InvestorPortal sowie Formulare für die Stimmabgabe durch Briefwahl, die Bevollmächtigung Dritter und die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter übermittelt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen. Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz der angemeldeten Person zum Nachweisstichtag maßgeblich; das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sowie angemeldete Personen, die nach dem Nachweisstichtag weitere Aktien hinzuerwerben, sind für die von ihnen nach dem Nachweisstichtag erworbenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. | ||||||||||||||||||||||||||||
2. | Übertragung der virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton im Internet Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können die Übertragung der Versammlung am 6. Juni 2024 ab 10:00 Uhr (MESZ) in Bild und Ton im Internet über das zugangsgeschützte InvestorPortal unter
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3. | Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts
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4. | Weitere Rechte der Aktionäre
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5. | Gesamtanzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der MEDICLIN Aktiengesellschaft eingeteilt in insgesamt 47.500.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 47.500.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. | ||||||||||||||||||||||||||||
6. | Unterlagen zur Hauptversammlung und weitere Informationen Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, insbesondere gemäß § 124a AktG, sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
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Offenburg, im April 2024
MEDICLIN Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Informationen zum Datenschutz
In einer Datenschutzinformation werden die Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung am 6. Juni 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht unter
https://www.mediclin.de/hv
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