Österreichische Post AG: Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

EQS-News: Ă–sterreichische Post AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Österreichische Post AG: Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
22.03.2023 / 14:55 CET/CEST
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, ĂĽbermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group AG.
FĂĽr den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Ă–sterreichische Post Aktiengesellschaft

Wien, FN 180219 d

ISIN AT0000APOST4

EINBERUFUNG



Wir laden hiermit unsere Aktionär*innen

zu der am Donnerstag, dem 20. April 2023, um 10:00 Uhr

in der Halle F der Wiener Stadthalle, Roland Rainer Platz 1, 1150 Wien, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

der Ă–sterreichische Post Aktiengesellschaft

ein.

I. TAGESORDNUNG



  • Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate-Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags fĂĽr die Gewinnverwendung, des nichtfinanziellen Berichts und des vom Auf­sichtsrat erstatteten Berichts ĂĽber das Geschäftsjahr 2022
  • Beschlussfassung ĂĽber die Verwendung des Bilanzgewinns
  • Beschlussfassung ĂĽber die Entlastung der Mitglieder des Vorstands fĂĽr das Geschäftsjahr 2022
  • Beschlussfassung ĂĽber die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats fĂĽr das Ge­schäftsjahr 2022
  • Beschlussfassung ĂĽber die VergĂĽtung der Mitglieder des Aufsichtsrats
  • Wahl des AbschlussprĂĽfers und KonzernabschlussprĂĽfers fĂĽr das Geschäftsjahr 2023
  • Beschlussfassung ĂĽber den VergĂĽtungsbericht
  • Wahlen in den Aufsichtsrat
  • Beschlussfassung ĂĽber die Ă„nderung der Satzung in § 3 „Veröffentlichungen“


  • II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE

    Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 30. März 2023 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internet­seite der Gesell­schaft unter post.at/ir zugänglich:

    • Einberufung
    • Beschlussvorschläge
    • Formulare
      • Vollmacht
      • Vollmacht und Weisung an unabhängigen Stimmrechtsvertreter IVA
      • Widerruf Vollmacht
    • Vorlage (Konzern-) Jahresabschluss
      • Konzernabschluss mit Konzernlagebericht 2022
      • Jahresabschluss mit Lagebericht 2022
      • Geschäftsbericht 2022
      • Jahresfinanzbericht 2022
      • Corporate-Governance-Bericht 2022
      • Bericht des Aufsichtsrats fĂĽr das Geschäftsjahr 2022
      • Nichtfinanzieller Bericht 2022
    • Unterlagen zu Beschlusspunkten der Tagesordnung
      • TOP 2 Gewinnverwendung
      • TOP 7 VergĂĽtungsbericht 2022
      • TOP 8 Lebensläufe und Erklärungen der Kandidat*innen
    • Briefwahl
      • Stimmzettel
      • Widerruf der abgegebenen Stimme
      • Hinweise zur Briefwahl
      • Fragen und Antworten zur Briefwahl
    • Information ĂĽber die Rechte der Aktionär*innen nach den §§ 109, 110, 118 und 119 AktG

    III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNGDie Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionär*innenrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 10. April 2023 (24:00 Uhr, MESZ) (Nachweisstichtag).

    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär*in ist und dies der Gesellschaft nachweist.

    Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spä­testens am
    17. April 2023 (24:00 Uhr, MESZ) ausschlieĂźlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss, nachzuweisen:

    (i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gem § 18 Abs 2 genügen lässt

    Per E-Mail anmeldung.post@hauptversammlung.at (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

    (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

    Per Post oder Boten*Botin Ă–sterreichische Post Aktiengesellschaft

    c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH

    Kennwort: Post HV

    8242 St. Lorenzen/Wechsel, Köppel 60

    Per SWIFT GIBAATWGGMS

    (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt
    ISIN AT0000APOST4 im Text angeben)

    Die Aktionär*innen werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen.

    Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.


    Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

    Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

    • Angaben ĂĽber den*die Aussteller*in: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code)
    • Angaben ĂĽber den*die Aktionär*in: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natĂĽrlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen
    • Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
    • Angaben ĂĽber die Aktien: Anzahl der Aktien des*der Aktionär*in ISIN AT0000APOST4 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
    • Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht
    Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptver­sammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages
    10. April 2023 (24:00 Uhr, MESZ) beziehen.

    Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegen­genommen.


    Identitätsnachweis

    Die Aktionär*innen und deren Bevollmächtigte werden ersucht, zur Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereit zu halten.

    Wenn Sie als Bevollmächtigte*r zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht bereits an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen.

    Österreichische Post Aktiengesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.

    IV. ABSTIMMUNG PER BRIEF

    Jede*r Aktionär*in ist berechtigt an der kommenden Hauptversammlung im Wege der Ab­stimmung per Brief gemäß § 19 der Satzung und § 127 AktG teilzunehmen.

    Die Stimmabgabe hat schriftlich unter Verwendung des von der Gesellschaft zur Verfügung ge­stellten Formulars (Stimmzettel) zu erfolgen. Die Unterlagen zur Briefwahl (For­mular Stimmzettel, Formular Widerruf, Hinweisblatt, Rückkuvert) werden auf Verlangen zugesandt. Bitte fordern Sie diese bei der Abteilung Investor Relations +43 (0) 57767 – 30400 zu folgenden Zeiten an: Mon­tag – Donnerstag 9 Uhr – 16 Uhr und Freitag 9 Uhr – 13 Uhr. Die Texte der Formulare und das Hin­weisblatt sind spätes­tens am 30. März 2023 auf der Internetseite unter post.at/ir unter dem Menüpunkt „Hauptversammlung“ abruf­bar.

    Der*Die Aktionär*in hat auf dem Formular (Stimmzettel) in jedem Fall folgende Angaben zu machen: Angabe des Namens (Firma) und des Wohnorts (Sitz) des*der Aktionär*in, Anzahl der Aktien. Die Stimmabgabe bedarf zu ihrer Gültigkeit der Unterfertigung (firmenmäßige Zeichnung) durch den*die Aktionär*in.

    Das ausgefüllte und mit Originalunterschrift versehene Formular (Stimmzettel) muss spätestens am 17. April 2023 bei Notar Dr. Rupert Brix an dessen Postfach 20, 8230 Hartberg, als Zu­stellbevollmächtigten der Österreichische Post Aktiengesellschaft für Zwecke der Briefwahl zugehen.

    Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Abstimmung per Brief der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag (10. April 2023) ist, d.h., dass der Gesellschaft eine Depot­bestätigung gemäß § 10a AktG spätestens am 17. April 2023 unter einer der oben genannten Adressen zugeht. Aktionär*innen, die im Wege der Abstimmung per Brief an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen daher – genauso wie Aktionär*innen, die persönlich an der Hauptver­sammlung teilnehmen wollen – für die rechtzeitige Ausstel­lung und Übermittlung einer Depotbe­stätigung gemäß § 10a AktG im Sinne der obigen Ausführungen Sorge tragen.

    Die Aktionär*innen werden darauf hingewiesen, dass abgegebene Stimmen per Briefwahl nichtig sind, wenn der Beschluss in der Hauptversammlung mit einem anderen Inhalt gefasst wird als im For­mular (Stimmzettel) vorgesehen.

    Die Gesellschaft wird erforderlichenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter post.at/ir ein neues Formular (Stimmzettel) zur Verfügung stel­len, sollten bis spätestens 30. März 2023 zulässige Anträge von Aktionär*innen zur Ergänzung der Tagesordnung im Sinne von § 109 AktG und/oder bis spätestens 11. April 2023 zulässige Be­schlussvorschläge von Aktionä­r*innen zu den Tagesordnungspunkten im Sinne von § 110 AktG einlangen.

    Im Falle einer bereits erfolgten Stimmabgabe per Brief kann unter Verwendung des von der Ge­sellschaft zu diesem Zweck auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten For­mulars (Widerruf) diese Stimmabgabe widerrufen werden. Für die Rechtswirksamkeit des Widerrufs genügt es, wenn der Widerruf Notar Dr. Rupert Brix per Telefax unter +43 (0) 1 512 46 11 – 28 spätestens am 19. April 2023, vor Tagesablauf, zugeht.

    Erscheint ein*e Aktionär*in zur Hauptversammlung, der*die seine*ihre Stimme bereits im Wege der Abstim­mung per Brief abgegeben hat, kann er*sie sein*ihr Stimmrecht nur dann in der Haupt­versammlung ausüben, wenn er*sie rechtzeitig, d.h. spätestens am 19. April 2023 wie oben näher beschrieben seine Stimmabgabe widerrufen hat. Andernfalls kann der*die Aktionär*in in der Haupt­versammlung ohne Recht auf Ausübung der Aktionär*innenrechte als Gast teil­nehmen, d.h. diesem*dieser Aktionär*in steht kein Rede- und Fra­gerecht, kein Antragsrecht und insbesondere kein Stimmrecht oder Widerspruchs­recht zu.

    Ein*e Aktionär*in, der*die an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, kann auf dem Stimm­zettel gleichzeitig vorsorglich Widerspruch gegen einen in der Hauptversammlung zu fassenden Be­schluss erklären. Eine darüber hinaus gehende Möglichkeit des Wider­spruchs besteht nicht.

    V. MĂ–GLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES*R VERTRETER*IN UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN

    Jede*r Aktionär*in, der*die zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt III. nachgewiesen hat, hat das Recht eine*n Vertreter*in zu bestellen, der*die im Namen des*der Aktionär*in an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der*die Aktionär*in hat, den*die er*sie vertritt.

    Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt wer­den können.

    Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich.

    FĂĽr die Ăśbermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege und Adressen an:

    Per Post oder Boten*BotinĂ–sterreichische Post Aktiengesellschaft

    c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH

    8242 St. Lorenzen/Wechsel, Köppel 60

    Per E-Mail anmeldung.post@hauptversammlung.at (Vollmachten bitte im Format PDF)

    Die Vollmachten müssen spätestens bis 18. April 2023 (16:00 Uhr, MESZ) bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung übergeben werden.

    Ein Vollmachtsformular und ein Formular fĂĽr den Widerruf der Vollmacht sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter post.at/ir abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden.

    Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionär*innen zur Verfügung gestellten Vollmachtsfor­mular.

    Hat der*die Aktionär*in seinem*ihrem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermitt­lung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

    Aktionär*innen können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht.

    Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

    Unabhängiger Stimmrechtsvertreter

    Als besonderer Service steht den Aktionär*innen ein Vertreter vom Interessenverband für Anleger, IVA, Feldmühlgasse 22/4, 1130 Wien, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die weisungs­gebundene Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfü­gung. Seitens IVA ist vorgesehen, dass Herr Dr. Michael Knap bei der Hauptversamm­lung diese Aktionär*innen ver­treten wird. Für die Bevollmächtigung von Herrn Dr. Michael Knap ist spätestens ab 30. März 2023 auf der Internetseite der Gesell­schaft unter post.at/ir ein spezielles Vollmachtsfor­mular abruf­bar, welches der Gesellschaft ausschließlich an einer der oben genannten Adressen (E-Mail, Post) für die Übermittlung von Vollmachten zugehen muss. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontakt­aufnahme mit Herrn Dr. Michael Knap vom IVA unter Tel. +43 (0) 664 2138740 oder E-Mail knap.post@hauptversammlung.at.

    Der*Die Aktionär*in hat Herrn Dr. Michael Knap Weisungen zu erteilen, wie dieser (oder allen­falls ein von Herrn Dr. Michael Knap bevollmächtigter Subvertreter) das Stimmrecht aus­zuüben hat. Herr Dr. Michael Knap übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom*von dem*der Aktionär*in erteilten Weisungen aus. Ohne ausdrückliche Weisungen ist die Voll­macht ungültig. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Erhe­bung von Widersprü­chen gegen Hauptversammlungsbe­schlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt.


    VI.
    HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄR*INNEN GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

    1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionär*innen nach § 109 AktG Aktionär*innen, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber*innen dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptver­sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten*Botin spätestens am 30. März 2023 (24:00 Uhr, MESZ) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse Österreichische Post Aktiengesellschaft, z.H. Investor Relations, 1030 Wien, Rochusplatz 1, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse investor@post.at oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. „Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jede*n Antragsteller*in oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000APOST4 im Text anzugeben ist.

    Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die an­tragstellenden Aktionär*innen seit mindestens drei Monaten vor Antragstel­lung Inhaber*innen der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sie­ben Tage sein darf. Bei mehreren Aktionär*innen, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionär*innen auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.) verwiesen.

    2. Beschlussvorschläge von Aktionär*innen zur Tagesordnung nach § 110 AktG

    Aktionär*innen, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionär*innen, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätes­tens am 11. April 2023 (24:00 Uhr, MESZ) der Gesellschaft entweder an Österreichische Post Aktiengesellschaft, z.H. Investor Relations, 1030 Wien, Rochusplatz 1, oder per E-Mail an investor@post.at, wobei das Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des*der Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

    Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

    Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionär*innen, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionär*innen auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

    Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.) verwiesen.

    3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG

    Zum Tagesordnungspunkt 8 „Wahlen in den Aufsichtsrat“ und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionär*innen gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

    Auf die Österreichische Post Aktiengesellschaft ist § 86 Abs 7 AktG anwendbar.

    Der Aufsichtsrat der Österreichische Post Aktiengesellschaft besteht nach der letzten Wahl durch die Hauptversammlung aus acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern*innen) und vier vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den acht Kapitalvertreter*innen sind drei Männer und fünf Frauen. Von den vier Arbeitnehmervertreter*innen sind drei Männer und eine Frau.

    Mitgeteilt wird, dass von der Mehrheit der Kapitalvertreter*innen im Aufsichtsrat mehr als sechs Wochen vor der Hauptversammlung ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG erhoben wurde und es daher zur Getrennterfüllung des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.

    Gemäß § 9 Abs 1 der Satzung der Österreichische Post Aktiengesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus mindestens vier und höchstens zehn von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern und den von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung gemäß § 110 Abs 1 ArbVG entsendeten Mitgliedern.

    Sollte es zum Tagesordnungspunkt 8 „Wahlen in den Aufsichtsrat“ zur Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionär*innen kommen, haben diese darauf Bedacht zu nehmen, dass nach Durchführung der Wahlen in den Aufsichtsrat am 20. April 2023 mindestens zwei Frauen dem Aufsichtsrat auf der Seite der Kapitalvertreter*innen angehören müssen.

    4. Auskunftsrecht der Aktionär*innen nach § 118 AktG

    Jedem*Jeder Aktionär*in ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tages­ordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

    Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen ei­nen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.

    Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich.

    Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den Vor­stand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse investor@post.at übermittelt wer­den.

    5. Anträge von Aktionär*innen in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

    Jede*r Aktionär*in ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesord­nung Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

    Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gem § 110 AktG voraus: Personen zu Wahlen in den Aufsichtsrat (Punkt 8 der Tagesordnung) können nur von Aktionär*innen, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 11. April 2023 in der oben angeführten Weise (Punkt VI. Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.

    Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.

    6. Informationen auf der Internetseite

    Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionär*innen nach den §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind spätestens ab 30. März 2023 auf der Internetseite der Gesellschaft unter post.at/ir zugänglich.

    7. Information für Aktionär*innen zur Datenverarbeitung

    Die Österreichische Post Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionär*innen (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des*der Aktionär*in, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des*der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionär*innen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionär*innen ist für die Teilnahme von Aktionär*innen und deren Vertreter*innen an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.

    Für die Verarbeitung ist die Österreichische Post Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. Die Österreichische Post Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notar*innen, Rechtsanwält*innen, Banken und IT-Dienstleister*innen. Diese erhalten von Österreichische Post Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Österreichische Post Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die Österreichische Post Aktiengesellschaft mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.

    Nimmt ein*e Aktionär*in an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionär*innen bzw. deren Vertreter*innen, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Österreichische Post Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionär*innendaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).

    Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite der Österreichische Post Aktiengesellschaft unter post.at zu finden.

    VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

    1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

    Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 337.763.190,00 und ist zerlegt in 67.552.638 auf Inhaber*innen lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 67.552.638 Stimm­rechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung we­der unmittelbar noch mittelbar eigene Aktien.

    Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.


    2.
    Teilweise Ăśbertragung der Hauptversammlung im Internet

    Dem Kosten- und Umweltgedanken Rechnung tragend, wird die physische Hauptversammlung so schlank und effizient wie möglich gestaltet.

    Alle Aktionär*innen der Gesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit haben die Möglichkeit, die Präsentation des Vorstands in der Hauptversammlung am 20. April 2023 ab ca. 10:00 Uhr live im Internet unter post.at/ir zu verfolgen. Eine darüber hinausgehende Bild- oder Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt nicht.

    Zudem können alle Aktionär*innen ihr Stimmrecht per Briefwahl oder durch einen vom Unternehmen bestellten Stimmrechtsvertreter ausüben.

    Einlass zur Behebung der Stimmkarten ist ab 08:30 Uhr.

    Wien, im März 2023
    Der Vorstand

    Kontakt:
    Ă–sterreichische Post Aktiengesellschaft
    Harald Hagenauer
    Leitung Investor Relations, Konzernrevision & Compliance
    Tel.: +43 (0) 57767-30400
    investor@post.at


    22.03.2023 CET/CEST

    Veröffentlicht am 22.03.2023

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