PIERER Mobility AG: Veröffentlichung gemäß §§ 2 und 3 Veröffentlichungsverordnung 2018

PIERER Mobility AG / Bekanntgaben zu Rückkaufprogrammen
PIERER Mobility AG: Veröffentlichung gemäß §§ 2 und 3 Veröffentlichungsverordnung 2018
21.04.2023 / 13:42 CET/CEST
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Veröffentlichung gemäß §§ 2 und 3 der Veröffentlichungsverordnung 2018

Wels/Munderfing, 21. April 2023



PIERER Mobility AG: Veröffentlichung gemäß §§ 2 und 3 Veröffentlichungsverordnung 2018



  • Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien
  • Ermächtigung des Vorstands zu einer anderen Art der Veräußerung eigener Aktien als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot


Die PIERER Mobility AG veröffentlicht entsprechend den Bestimmungen der Veröffentlichungsverordnung 2018 folgende in der heutigen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21. April 2023 gefassten Beschlüsse:

  • Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft sowohl über die Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechtes der Aktionäre zu erwerben und, ohne dass die Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls diese Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrates einzuziehen. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Der Anteil der zu erwerbenden Aktien darf 10% des Grundkapitals nicht übersteigen. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf jeweils den durchschnittlichen ungewichteten Börseschlusskurs an der SIX Swiss Exchange der vergangenen 10 Handelstage um nicht mehr als 20% unterschreiten oder übersteigen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, mit ihr verbundener Unternehmen oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.


  • Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu veräußern oder zu verwenden und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechtes) und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.


  • Rechtlicher Hinweis

    DIESE MITTEILUNG STELLT WEDER EIN ANGEBOT ZUM VERKAUF VON WERTPAPIEREN NOCH EINE AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTES ZUM KAUF VON WERTPAPIEREN DER PIERER MOBILITY AG DAR. SIE IST NICHT ZUR VERBREITUNG, ÜBERMITTLUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG, DIREKT ODER INDIREKT, IN GÄNZE ODER IN TEILEN IN DEN VEREINIGTEN STAATEN, AUSTRALIEN, KANADA, JAPAN ODER SÜDAFRIKA ODER ANDEREN LÄNDERN, IN DENEN DIE VERBREITUNG DIESER MITTEILUNG RECHTSWIDRIG IST, BESTIMMT.



    Für weitere Informationen:

    Investor Relations

    Mag.a Melinda Busáné Bellér

    Tel.: +43 (0) 1 533 1 433 – 70

    Email: ir@pierermobility.com

    Website: www.pierermobility.com

    ISIN: AT0000KTMI02, Valorennummer (Schweiz) 41860974, Wertpapierkürzel: PMAG, Bloomberg: PMAG SE, Reuters: PMAG.S


    21.04.2023 CET/CEST

    Veröffentlicht am 21.04.2023

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