SIMONA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2024 in Kirn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
EQS-News: SIMONA Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
SIMONA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2024 in Kirn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
26.04.2024 / 15:07 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
> Weitere Angaben zur Einberufung www.simona.de/hv gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren benötigt werden. |
– | um die gesamte Hauptversammlung am 7. Juni 2024 ab deren Eröffnung in Bild und Ton zu verfolgen, |
– | um spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter während der Hauptversammlung im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu erteilen, zu ändern oder zu widerrufen, und |
– | um Vollmachten an weitere Personen durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft zu erteilen oder zu widerrufen. |
> Andere Nutzungsmöglichkeiten als die Vorgenannten bestehen im InvestorPortal nicht; eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG wird durch die Bild- und Tonübertragung nicht ermöglicht. Für den Zugang zum InvestorPortal bedarf es der Eintrittskarte, auf der die persönlichen Zugangsdaten aufgedruckt sind. Außerdem benötigen Sie ein internetfähiges Endgerät und eine Internetverbindung. Bei der Nutzung des InvestorPortals sind die Hinweise und Nutzungsbedingungen zu beachten, die über die vorgenannte Internetseite zugänglich sind. Um das Risiko von Einschränkungen bei der Nutzung des InvestorPortals durch technische Probleme zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – Erklärungen betreffend die Erteilung von Vollmachten und/oder Weisungen bereits frühzeitig vor Beginn der Hauptversammlung abzugeben.
Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr wieder an, sich durch einen Stimmrechtsvertreter der SIMONA AG vertreten zu lassen, der das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausübt. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär sowie eines Nachweises der Berechtigung. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ihm müssen daher neben der Vollmacht zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung wird der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nicht ausüben. Aktionäre, die dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu ausschließlich das mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular zu verwenden; andere Formen der Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können nicht berücksichtigt werden. Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift oder E-Mail-Adresse bis zum 06. Juni 2024, 18:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten um Verständnis, dass später per Post oder E-Mail eintreffende Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht mehr berücksichtigt werden können.
Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können auch elektronisch im InvestorPortal der Gesellschaft erteilt, geändert oder widerrufen werden. Dies muss auf diesem Weg spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter während der Hauptversammlung im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt vollständig erfolgt sein. Für den Zugang zum InvestorPortal bedarf es der Eintrittskarte, auf der die persönlichen Zugangsdaten aufgedruckt sind.
Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über das SIMONA InvestorPortal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212) durch Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das InvestorPortal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212), 3. per E-Mail und 4. per Brief.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe. Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.
Die Stimmabgaben bzw. Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Ergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR (das entspricht 193.549 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Dienstag, 07. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. Etwaige Verlangen bittet die Gesellschaft an folgende Adresse zu richten:
SIMONA AG, Vorstand,
Teichweg 16, 55606 Kirn.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter dem Link
www.simona.de/hv
bekannt gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)
Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung schriftlich, oder per E-Mail an die nachstehende Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu richten:
SIMONA AG, Vorstand
Teichweg 16, 55606 Kirn
E-Mail: ir@simona-group.com
Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens Donnerstag, 23. Mai 2024, 24:00 Uhr, unter dieser Adresse eingegangenen Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden den Aktionären im Internet unter dem Link
www.simona.de/hv
zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Für die Fristwahrung ist der Eingang des Gegenantrags bei der Gesellschaft entscheidend. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab zugänglich gemachte Gegenanträge müssen während der Hauptversammlung nochmals mündlich gestellt werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält. Die Begründung des Gegenantrags muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso für Vorschläge eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Abgesehen von den Fällen des § 126 Abs. 2 i. V. m. § 127 Satz 1 AktG brauchen Wahlvorschläge auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Name, Beruf und Wohnort des Prüfers bzw. Aufsichtsratskandidaten sowie Angaben zu Mitgliedschaften des Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) enthalten.
Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 AktG)
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung u. a. der Konzernabschluss und -lagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich die Auskunftspflicht des Vorstandes auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Ein Auskunfts- und Fragerecht über das InvestorPortal besteht nicht.
Der Versammlungsleiter ist gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 der Satzung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Hinweise zum Datenschutz
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die SIMONA AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie weiterer maßgeblicher Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet unter dem Link
www.simona.de/service/datenschutzhinweise
Informationen nach § 124a AktG Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen sind im Internet unter dem Link
www.simona.de/hv
zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgehaltenen Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.
Kirn, im April 2024
SIMONA AG
Der Vorstand
Anlage zum Tagesordnungspunkt 6
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
Vergütungsbericht nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 der SIMONA AG
Der Vergütungsbericht enthält Angaben zur gewährten und geschuldeten Vergütung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern unter Namensnennung und wird vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgestellt. Eine Vergütung ist dann gewährt, wenn sie dem Organ zufließt und in das Vermögen des Organmitgliedes übergeht. Die Berichterstattung erfolgt für gegenwärtige und frühere Organmitglieder. Der vorliegende Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer gemäß § 162 Abs. 3 AktG formell geprüft. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung war nicht vorgesehen. Der Vergütungsbericht sowie der entsprechende Prüfvermerk können auf unserer Internetseite abgerufen werden.
In der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. Juni 2023 wurde der nach § 162 AktG aufgestellte und formell geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 gemäß § 120a AktG gebilligt. Die Billigung erfolgte mit 93,02 % Ja-Stimmen.
Im Geschäftsjahr 2023 ergaben sich keine Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes.
Im Geschäftsjahr 2023 ergaben sich keine Veränderungen in der Zusammensetzung des Aufsichtsrates.
Aktuelle Vergütung des Vorstandes
In dem vorliegenden Vergütungsbericht ist das von der Hauptversammlung am 02. Juni 2021 gebilligte neue Vergütungssystem maßgebend. Dieses wird für Vertragsverlängerungen und Neubestellungen, die nach dem 14. April 2021 abgeschlossen werden, angewendet.
Am 06. Oktober 2021 wurde die Vertragsverlängerung für Herrn Dr. Jochen Hauck um weitere fünf Jahre bis 31. Dezember 2026 vereinbart. Am 06. Dezember 2021 wurden die Vertragsverlängerungen für die Herren Matthias Schönberg und Michael Schmitz jeweils um weitere fünf Jahre bis 14. August 2027 vereinbart.
Der Aufsichtsrat setzt auf Vorschlag des Personal- und Nominierungsausschusses die Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder fest und überprüft regelmäßig das Vergütungssystem für den Vorstand. Dem Personal- und Nominierungsausschuss gehören der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. Ing. Klaus F. Erkes sowie die Aufsichtsratsmitglieder Roland Frobel und Dr. Roland Reber an. Die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Vorstandes der SIMONA AG orientiert sich an der Größe unseres Unternehmens, seiner wirtschaftlichen und finanziellen Lage sowie an der Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung bei vergleichbaren Unternehmen. Zusätzlich werden die Aufgaben und der Beitrag des jeweiligen Vorstandsmitgliedes berücksichtigt.
Die Vergütung des Vorstandes ist leistungsorientiert. Sie setzt sich aus einer festen Vergütung und einer variablen Vergütung zusammen. Die feste Vergütung wird monatlich als Fixgehalt ausgezahlt Die fixe Vergütungskomponente wird alle zwei Jahre überprüft und die Zielvorgabe der variablen Vergütung jährlich. Zusätzlich werden beide Komponenten in Abständen von zwei bis drei Jahren auf der Grundlage einer Analyse der Einkommen überprüft, die vergleichbare Unternehmen an Mitglieder ihrer Geschäftsleitung zahlen.
Die Vorstandsmitglieder erhalten zusätzlich zum Fixgehalt, Leistungen für betriebliche Altersversorgung sowie Nebenleistungen in Form von Sachbezügen, die im Wesentlichen aus Dienstwagennutzung, Telefon und Versicherungsprämien bestehen. Beiträge zur D&O Versicherung sind in den unten aufgeführten Beträgen nicht enthalten.
Bei den Leistungen für betriebliche Altersversorgung handelt es sich um feste Beiträge für eine mittelbare beitragsorientierte Leistungszusage mit rückgedecktem Versorgungskonzept. Die Leistungszusagen umfassen Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung.
Die kurzfristige variable Vergütung („Tantieme“) orientiert sich an dem finanziellen Leistungskriterium Konzern-EBT (Ergebnis vor Steuern) nach IFRS (bereinigt um die Rückstellung Jahresbonus des Vorstandes). Damit wird die Ausrichtung der Vorstandstätigkeit auf Profitabilität und Wachstum gefördert.
Um die Vergütung der Vorstandsmitglieder an die langfristige Entwicklung der SIMONA AG zu koppeln, macht die langfristige variable Vergütung einen wesentlichen Anteil an der Gesamtvergütung aus. Die langfristige variable Vergütung wird als Zielbonus mit dreijährigem Bemessungszeitraum gewährt. Maßgebliches wirtschaftliches Erfolgsziel ist der durchschnittliche ROCE (Return on Capital Employed) während der dreijährigen Performanceperiode, wobei sich der ROCE nicht auf das EBIT, sondern auf das EBIT nach Ertragssteuern bezieht („NOPAT-ROCE“; Net Operating Profit After Tax). Das Langfristige Anreiz Programm („LAP“) der SIMONA AG zur langfristigen Vergütung dient der nachhaltigen Verknüpfung der Interessen der Unternehmensführung mit den Interessen der Aktionäre an der langfristigen Steigerung des Unternehmenswerts. Gleichzeitig bietet die SIMONA AG der Unternehmensführung durch das LAP eine wettbewerbsfähige Vergütungskomponente, wobei die Anbindung an den langfristigen finanziellen Unternehmenserfolg im Mittelpunkt steht.
Für die jeweiligen Performanceperioden wird als maßgebliche Performancegröße der durchschnittliche NOPAT-ROCE des Konzerns während einer dreijährigen Performanceperiode verwendet. Die erste Performanceperiode umfasst die Geschäftsjahre 2020 bis 2022, die zweite Performanceperiode die Geschäftsjahre 2021 bis 2023 und die dritte Performanceperiode umfasst die Geschäftsjahre 2022 bis 2024. Die Auszahlung erfolgt nach Feststellung des Konzernabschlusses für das letzte Jahr der jeweiligen Performanceperiode.
ROCE | LAP-Bonus | |
Bei einem durchschnittlichen NOPAT-ROCE von weniger als | 3,5% | 0% |
Bei einem durchschnittlichen NOPAT-ROCE von | 3,5% | 25% |
Bei einem durchschnittlichen NOPAT-ROCE von | 5,0% | 50% |
Bei einem durchschnittlichen NOPAT-ROCE von | 8,0% | 100% |
Bei einem durchschnittlichen NOPAT-ROCE von | 11,0% | 130%/150% |
> Der durchschnittliche NOPAT-ROCE wird jeweils linear interpoliert angewendet.
Der Ziel LAP-Bonus nach dem alten Vergütungssystem beträgt 250 TEUR beim Vorstandsvorsitzenden und 100 TEUR bei den übrigen Vorstandsmitgliedern. Der Ziel LAP-Bonus nach dem neuen Vergütungssystem beträgt 250 TEUR beim Vorstandsvorsitzenden und 125 TEUR bis 140 TEUR bei den übrigen Vorstandsmitgliedern. Mehr als 150 Prozent des Ziel LAP-Bonus werden für den Vorstandsvorsitzenden und mehr als 130 Prozent für die übrigen Vorstandsmitglieder nicht gewährt.
Die Tantieme wird in Prozent vom bereinigten EBT nach IFRS wie oben angeführt ermittelt und beträgt nach dem neuen Vergütungssystem ab dem Geschäftsjahr 2022 0,65 Prozent beim Vorstandsvorsitzenden und 0,45 Prozent bei den übrigen Vorstandsmitgliedern. Die Maximalvergütung für die Tantieme beträgt beim Vorstandsvorsitzenden 180 Prozent des Zielbetrages und den übrigen Vorstandsmitgliedern jeweils 130 Prozent. Anteilige Tantiemen aufgrund eines Wechsels der Vergütungskomponenten zwischen altem und neuem Vergütungssystem im Geschäftsjahr 2022 werden entsprechend pro rata tempories berechnet.
Die Tantieme nach dem alten Vergütungssystem für das Geschäftsjahr 2022 beträgt 0,85 Prozent beim Vorstandsvorsitzenden und 0,50 Prozent bei den übrigen Vorstandsmitgliedern. Die Maximalvergütung für die Tantieme beträgt beim Vorstandsvorsitzenden 450 TEUR und den übrigen Vorstandsmitgliedern jeweils 175 TEUR.
Eine ESG-Tantieme ist nach dem alten Vergütungssystem nicht vorgesehen und ist damit auch nicht im Geschäftsjahr 2023 gewährt oder geschuldet.
Abweichungen vom Vergütungssystem liegen nicht vor.
Mitglieder des Vorstandes erhalten vom Unternehmen weder Kredite oder Aktienbezugsrechte noch bestehen sonstige aktienbasierte Vergütungen.
Keinem Vorstandsmitglied sind Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden; mit Ausnahme der Fortzahlung der Vergütung bis zum Vertragsablauf im Falle der Abberufung bzw. Freistellung. Bei Aufnahme einer anderen Tätigkeit ist diese Vergütung entsprechend anzurechnen.
Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied sind nicht zugesagt oder im Berichtsjahr gewährt worden.
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder sehen eine Möglichkeit, die variable Vergütung einzubehalten oder zurückzufordern, aktuell nicht vor.
Die im Geschäftsjahr 2023 ausgezahlte Vergütung des Vorstandes setzt sich wie folgt zusammen:
Vergütung im Geschäftsjahr 2023 | Schönberg | Schmitz | Dr. Hauck | Summe | ||||
Gegenwärtige Vorstandsmitglieder | ||||||||
TEUR | % | TEUR | % | TEUR | % | TEUR | % | |
Feste Vergütung | ||||||||
Fixgehalt und Nebenleistungen | 405 | 32% | 291 | 43% | 313 | 46% | 1.009 | 38% |
Beiträge mittelbare Altersversorgung | 80 | 6% | 52 | 8% | 40 | 6% | 172 | 7% |
Summe feste Vergütung | 485 | 38% | 343 | 51% | 353 | 52% | 1.181 | 45% |
Kurzfristige variable Vergütung | ||||||||
Tantieme Geschäftsjahr 2022 | 412 | 32% | 175 | 26% | 175 | 26% | 763 | 29% |
Langfristige variable Vergütung | ||||||||
LAP Periode 2020-2022, Auszahlung 2023 | 374 | 29% | 151 | 23% | 156 | 23% | 682 | 26% |
Summe variable Vergütung | 786 | 62% | 327 | 49% | 332 | 48% | 1.444 | 55% |
Gesamtvergütung | 1.271 | 100% | 669 | 100% | 685 | 100% | 2.625 | 100% |
> Die Tantieme für das Geschäftsjahr 2022 wurde ermittelt auf Basis des bereinigten EBT nach IFRS in Höhe von 53.966 TEUR multipliziert mit 0,85 Prozent pro rata temporis bis 14.08.2022 und 0,65 Prozent ab 15.08.2022 beim Vorstandsvorsitzenden und mit 0,50 Prozent pro rata temporis bis 14.08.2022 und 0,45 Prozent ab 15.08.2022 beim Vorstandsmitglied Schmitz sowie 0,45 Prozent beim Vorstandsmitglied Dr. Hauck jeweils unter Berücksichtigung der Maximalvergütung.
Die LAP-Vergütung wurde ermittelt auf Basis des erreichten durchschnittlichen NOPAT-ROCE der Performance Periode 2020 – 2022 von 10,60 Prozent (8,0 Prozent NOPAT-ROCE entspricht einem LAP-Bonus von 100 Prozent), einem Ziel LAP-Bonus von 250 TEUR für den Vorstandsvorsitzenden und zwischen 100 TEUR bis 130 TEUR brutto per anno für die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Zielerreichung beträgt 143,3 Prozent.
Die im Geschäftsjahr 2022 ausgezahlte Vergütung des Vorstandes setzt sich wie folgt zusammen:
Vergütung im Geschäftsjahr 2022 | Schönberg | Schmitz | Dr. Hauck | Summe | ||||
Gegenwärtige Vorstandsmitglieder | ||||||||
TEUR | % | TEUR | % | TEUR | % | TEUR | % | |
Feste Vergütung | ||||||||
Fixgehalt und Nebenleistungen | 400 | 32% | 275 | 42% | 300 | 46% | 975 | 38% |
Beiträge mittelbare Altersversorgung | 80 | 6% | 52 | 8% | 40 | 6% | 172 | 7% |
Summe feste Vergütung | 480 | 38% | 327 | 50% | 340 | 52% | 1.147 | 45% |
Kurzfristige variable Vergütung | ||||||||
Tantieme Geschäftsjahr 2021 | 433 | 34% | 175 | 27% | 175 | 27% | 783 | 30% |
Langfristige variable Vergütung | ||||||||
LAP-Periode 2019-2021, Auszahlung 2022 | 351 | 28% | 150 | 23% | 141 | 22% | 642 | 25% |
Summe variable Vergütung | 784 | 62% | 325 | 50% | 316 | 48% | 1.425 | 55% |
Gesamtvergütung | 1.264 | 100% | 652 | 100% | 656 | 100% | 2.572 | 100% |
> Die Tantieme für das Geschäftsjahr 2021 wurde ermittelt auf Basis des bereinigten EBT nach IFRS in Höhe von 51.008 TEUR multipliziert mit 0,85 Prozent beim Vorstandsvorsitzenden und 0,50 Prozent bei den übrigen Vorstandsmitgliedern.
Die LAP-Vergütung wurde ermittelt auf Basis des erreichten durchschnittlichen NOPAT-ROCE der Performance Periode 2019 – 2021 von 10,45 Prozent (8,0 Prozent NOPAT-ROCE entspricht einem LAP-Bonus von 100 Prozent), einem Ziel LAP-Bonus von 250 TEUR für den Vorstandsvorsitzenden und 100 TEUR brutto per anno für die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Zielerreichung beträgt 140,8 Prozent.
Vertikalvergleich der Vergütung
Nachstehend erfolgt eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderungen der Organvergütung, der Ertragsentwicklung der SIMONA AG bzw. des SIMONA Konzerns sowie der durchschnittlichen Vergütung der Belegschaft, betrachtet über einen 5-Jahres-Zeitraum von 2019 bis 2023.
Vertikalvergleich | ||||||
2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 5-Jahres-Ø | |
zu 2018 | zu 2019 | zu 2020 | zu 2021 | zu 2022 | ||
Mitglieder des Aufsichtsrates | ||||||
Dr. Rolf Goessler (bis 02.06.2021) | 0,0% | 0,0% | 0,0% | 18,8% | – | 3,8% |
Dr. Ing. Klaus F. Erkes (seit 02.06.2021) | – | – | – | – | 71,4% | 14,3% |
Roland Frobel | 0,0% | 0,0% | 0,0% | 79,1% | -16,7% | 12,5% |
Dr. Roland Reber | 0,0% | 0,0% | 0,0% | 126,9% | 6,1% | 26,6% |
Martin Bücher | 0,0% | 0,0% | 0,0% | 130,8% | 0,0% | 26,2% |
Andy Hohlreiter | 0,0% | 0,0% | 0,0% | 130,8% | 0,0% | 26,2% |
Markus Stein | 0,0% | 0,0% | 0,0% | 130,8% | 0,0% | 26,2% |
Vorstandsmitglieder | ||||||
Dirk Möller (bis 30.06.2019) | 5,5% | -25,1%1 | – | – | – | -3,9% |
Wolfgang Moyses (bis 30.09.2019) | 0,1% | 15,5%2 | – | – | – | 3,1% |
Dr. Jochen Hauck (seit 01.01.2019) | – | – | 1,5% | 46,8% | 4,3% | 10,5% |
Matthias Schönberg (seit 15.08.2019) | – | – | 30,2% | 67,4% | 0,6% | 19,6% |
Michael Schmitz (seit 15.08.2019) | – | – | 29,7% | 17,7% | 2,6% | 10,0% |
Ertragskennziffern | ||||||
Jahresüberschuss (SIMONA AG) | -10,3% | 56,6% | 52,9% | -56,0% | 139,7% | 36,6% |
EBIT (SIMONA Konzern) | -11,5% | 14,1% | 51,5% | 6,5% | -2,8% | 11,5% |
Durchschnittliche Vergütung der Belegschaft | ||||||
Gesamtbelegschaft in Deutschland | 0,3% | 3,7% | 1,7% | 6,3% | 1,7% | 2,7% |
Gesamtbelegschaft Konzern | 8,4% | 2,6% | 2,0% | 4,5% | 2,9% | 4,1% |
> 1 Berücksichtigt nur variable Vergütungsbestandteile.
2 Berücksichtigt nur variable Vergütungsbestandteile.
Die Fixvergütung des Aufsichtsrates wurde letztmalig mit Beschluss der Hauptversammlung am 02. Juni 2021 angehoben gemäß der unten angeführten Darstellung unter Vergütung des Aufsichtsrates. Davor erfolgte eine Anhebung der Fixvergütung für den Aufsichtsrat durch Beschluss in der Hauptversammlung am 10. Juni 2016. Würde die Veränderung auf einen Fünf-Jahres-Zeitraum gleichmäßig verteilt werden, ergäbe sich eine durchschnittliche Veränderung der Aufsichtsratvergütung von 12,5 bis 26,6 Prozent pro Jahr.
Der vertikale Vergütungsvergleich wird ab dem Veränderungszeitraum 2021 zu 2020 dargestellt, da die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit allesamt im Geschäftsjahr 2019, teils unterjährig, aufgenommen haben. Um die Aussagekraft des Vergleichs zwischen Ertragskennziffern und durchschnittlicher Vergütung der Belegschaft zu erhöhen, wurde ein Fünf-Jahres-Zeitraum zugrunde gelegt.
Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Vergütung der Belegschaft wurde das jeweilige Bruttojahresentgelt, inklusive etwaiger Zuschläge, Lohnfortzahlungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ohne Prämien zugrunde gelegt.
Die Gesamtbelegschaft Deutschland umfasst die Mitarbeitenden aller deutschen Standorte ohne die Vorstandsmitglieder. Die Gesamtbelegschaft Konzern umfasst die Mitarbeitenden aller weltweiten SIMONA Tochtergesellschaften ohne die Vorstandsmitglieder der SIMONA AG. Die Ermittlung erfolgt jeweils nach der Anzahl der Mitarbeitenden nach Köpfen zum Jahresende.
Neuregelung der Vergütung für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG“ II“) wurde § 120 Absatz 4 AktG aufgehoben und § 120a neu in das AktG aufgenommen. Die neuen aktienrechtlichen Vorschriften für börsennotierte Gesellschaften führen einen verpflichtenden Bericht über die individuelle Vergütung ihrer Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder ein. Verantwortlich für die jährliche Erstellung des Berichts sind der Aufsichtsrat und der Vorstand der börsennotierten Aktiengesellschaft. Die bislang im Handelsgesetzbuch (HGB) geltenden Pflichten zur Angabe der individualisierten Vorstandsvergütung (§§285 Nr. 9a Sätze 5-8 und 314 I Nr. 6a Sätze 5-8 HGB) und der Grundzüge des Vergütungssystems von börsennotierten Gesellschaften werden zur Vermeidung von Redundanzen aufgehoben. Der aktienrechtliche Vergütungsbericht ist ein eigenständiger Bericht, der keinen Pflichtbestandteil des Abschlusses oder Lageberichts bildet.
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstandes
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 14. April 2021 ein in Teilbereichen angepasstes Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen. Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem des Vorstandes zur erstmaligen Beschlussfassung gemäß § 120a AktG der Hauptversammlung am 02. Juni 2021 vorgelegt. Das Vergütungssystem wurde mit Unterstützung eines unabhängigen Beraters erarbeitet und entspricht den durch das ARUG II neu eingeführten Anforderungen des § 87a AktG sowie den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 20. März 2020 – mit den in der Entsprechenserklärung der SIMONA AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vom 05. April 2024 aufgeführten Ausnahmen.
Die Ausnahmen bezüglich der Vorstandsvergütung gemäß Grundsatz 23 und der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß Grundsatz 24 betreffen folgende Empfehlungen:
Empfehlung DCGK | Erläuterung SIMONA AG | |
G23 E10 | Die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbeträge sollen von ihm unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können. | Die den Vorstandsmitgliedern gewährten variablen Vergütungsbeträge werden nicht aktienbasiert gewährt. Die SIMONA AG hält keine eigenen Aktien, die für eine solche Gewährung zur Verfügung stehen würden. Die Vorstandsmitglieder könnten die gewährten variablen Vergütungsbeträge aufgrund des geringen Streubesitzes und damit verbundenem niedrigem Handelsvolumen auch nicht überwiegend in Aktien der Gesellschaft anlegen. |
G23 E11 | Der Aufsichtsrat soll die Möglichkeit haben, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. In begründeten Fällen soll eine variable Vergütung einbehalten oder zurückgefordert werden können. | Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder sehen eine Möglichkeit, die variable Vergütung einzubehalten oder zurückzufordern aktuell nicht vor. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Kopplung der variablen Vergütung an die EBIT-Entwicklung der Gesellschaft, den Auswirkungen außergewöhnlicher Ereignisse ausreichend Rechnung trägt. |
G24 E17 | Bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden. | Die Satzung der SIMONA sieht vor, dass der Vorsitz sowie der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat besonders vergütet werden. Des Weiteren werden auch Mitgliedschaften in Aufsichtsratsausschüssen gesondert vergütet. Eine separate Vergütung eines Ausschussvorsitzes erfolgt hingegen nicht und wird derzeit auch nicht für erforderlich gehalten. |
> In der Hauptversammlung vom 02. Juni 2021 wurde das vom Aufsichtsrat vorgeschlagene System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstandes gebilligt.
Ein Überblick über die Vergütungsbestandteile und deren relativer Anteil an der Vergütung ist in folgender Tabelle zusammengefasst:
Vergütungsbestandteil | Bemessungsgrundlage / Parameter | |||||||
Feste Vergütungsbestandteile | ||||||||
Jahresfixgehalt |
> | |||||||
Nebenleistungen | Insbesondere: | |||||||
> | ||||||||
Betriebliche Altersversorgung (bAV) |
> | |||||||
Variable Vergütungsbestandteile | ||||||||
Kurzfristige variable Vergütung (Tantieme) | Plantyp: |
> | ||||||
Begrenzung des Auszahlungsbetrags: |
> | |||||||
Leistungskriterien: |
> | |||||||
Bemessungszeitraum: |
> | |||||||
Auszahlung: |
> | |||||||
Langfristige variable Vergütung (LAP) | Plantyp: |
> | ||||||
Begrenzung des Auszahlungsbetrags: |
> | |||||||
Leistungskriterien: |
> | |||||||
Auszahlung: |
> | |||||||
Langfristige variable Vergütung (ESG-Tantieme) | Plantyp: |
> | ||||||
Begrenzung des Auszahlungsbetrags: |
> | |||||||
Leistungskriterien: |
> | |||||||
Auszahlung: |
> |
> Die relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile werden nachfolgend bezogen auf die Ziel-Gesamtvergütung dargestellt:
Feste Vergütung (Jahresfixgehalt + Nebenleistungen + bAV) | Variable Vergütung | |||
Tantieme | LAP | ESG-Tantieme | ||
Vorstandsvorsitzender und übrige Vorstandsmitglieder | ca. 40-50 % | ca. 20-25 % | ca. 20-30 % | ca. 5-10 % |
> Maximalvergütung
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich Jahresfixgehalt, variablen Vergütungsbestandteilen, Nebenleistungen und betriebliche Altersversorgung) der Vorstandsmitglieder – unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird – ist nach oben absolut begrenzt („Maximalvergütung“).
Für den Vorstandsvorsitzenden beträgt die Maximalvergütung brutto 1.312.000,00 EUR. Für die übrigen Vorstandsmitglieder beträgt die Maximalvergütung jeweils brutto 772.000,00 EUR. Die im Geschäftsjahr 2023 gezahlte Vergütung für den Vorstandsvorsitzenden beträgt 1.271 TEUR und für die übrigen Vorstandsmitglieder 685 TEUR bzw. 669 TEUR.
Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrates und Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat hat in 2021 auf Empfehlung seines Personal- und Nominierungsausschusses vorgeschlagen, die Vergütung des Aufsichtsrates anzupassen. Der Personal- und Nominierungsausschuss hat seine Empfehlung mit fachkundiger externer Beratung unter Berücksichtigung aktueller Marktgegebenheiten und im Hinblick auf die Gewinnung fachlich und persönlich qualifizierter Kandidaten sowie die Übereinstimmung mit Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex zu einer Festvergütung überprüft.
Auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat wurde das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat durch Neufassung von § 19 der Satzung von der Hauptversammlung am 02. Juni 2021gebilligt:
§ 19 Vergütung des Aufsichtsrates
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine jährliche, feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von 30.000 EUR (in Worten EUR -dreißigtausend-). Der Vorsitzende erhält das Zweieinhalbfache, der Stellvertreter das Anderthalbfache der festen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss angehören, erhalten hierfür eine weitere feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von 10.000 EUR (in Worten EUR -zehntausend-) pro Ausschussmitgliedschaft. Mitglieder des Aufsichtsrates oder eines Ausschusses, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat beziehungsweise einem Ausschuss angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft ein Zwölftel der Vergütung.
Die Vergütung und das zugrundeliegende Vergütungssystem für den Aufsichtsrat im Einzelnen:
• | § Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft (§§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG) | |
Die Aufsichtsratsvergütung fördert die Geschäftsstrategie und langfristige Entwicklung der Gesellschaft, indem sie es durch ihre marktgerechte Ausgestaltung ermöglicht, qualifizierte Persönlichkeiten für die Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats zu gewinnen. | ||
• | § Vergütungsbestandteile (§§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG) | |
Die Aufsichtsratsvergütung besteht ausschließlich aus festen Vergütungsbestandteilen. Die Satzung sieht nach der Billigung durch die Hauptversammlung am 02. Juni 2021 als feste Jahresvergütung für jedes Mitglied 30.000 EUR vor; dem stellvertretenden Vorsitzenden werden zusätzlich weitere 15.000 EUR und dem Vorsitzenden weitere 45.000 EUR vergütet. Die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird mit zusätzlich 10.000 EUR jährlich honoriert. Unterliegt die Vergütung der Umsatzsteuer, wird der Steuerbetrag von der Gesellschaft ersetzt, wenn er vom Aufsichtsratsmitglied gesondert in Rechnung gestellt werden kann und dieses davon Gebrauch macht. Die Vergütung umfasst auch die Übernahme der Kosten einer Haftpflichtversicherung, die von der Gesellschaft für die Mitglieder des Aufsichtsrats abgeschlossen wird. Die Versicherung wird mit einer angemessenen Versicherungssumme abgeschlossen. | ||
• | § Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (§§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 AktG) | |
Die Aufsichtsratsvergütung wird auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung in der Satzung oder durch Beschluss festgesetzt. Derzeit ist die Aufsichtsratsvergütung durch Beschluss der Hauptversammlung vom 02. Juni 2021 und ergänzend in der Satzung geregelt. |
> Beschlussfassung über die Klarstellung zur Anwendung des neuen Systems zur Vergütung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021
Die Hauptversammlung hatte am 2. Juni 2021 beschlossen, die Vergütung des Aufsichtsrates anzupassen und ein überarbeitetes System zur Vergütung des Aufsichtsrates gebilligt. Dieser Beschluss der Hauptversammlung enthielt nicht die Information, dass das angepasste System zur Vergütung des Aufsichtsrates bereits für das laufende Geschäftsjahr 2021 gelten sollte, wie es die Intention von Vorstand und Aufsichtsrat war. Daher sollte ein klarstellender Beschluss der Hauptversammlung gefasst werden.
Auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat, hat die Hauptversammlung am 10. Juni 2022 durch Beschluss klargestellt, dass die angepasste Vergütung des Aufsichtsrates bereits für das Geschäftsjahr 2021 anzuwenden ist. Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat, welches die Hauptversammlung am 2. Juni 2021 auf der Basis des am 22. April 2021 im Bundesanzeiger veröffentlichten Beschlussvorschlags gebilligt hat, bleibt unberührt.
Vergütung des Aufsichtsrates
Die Vergütung des Aufsichtsrates der SIMONA AG für das Geschäftsjahr 2022 setzt sich wie folgt zusammen und wurde Anfang Januar 2023 ausgezahlt:
Vergütung des Aufsichtsrates | Funktion | Aufsichtsrats- tätigkeit | Prüfungs-ausschuss | Personal-/ Nominierungs- ausschuss | Gesamt |
Dr. Ing. Klaus F. Erkes | Vorsitzender | 75.000 | 10.000 | 10.000 | 95.000 |
Dr. Roland Reber | Stellvertretender Vorsitzender | 45.000 | 10.000 | 10.000 | 65.000 |
Roland Frobel | Mitglied des Aufsichtsrates | 30.000 | 10.000 | 10.000 | 50.000 |
Martin Bücher | Mitglied des Aufsichtsrates | 30.000 | 0 | 0 | 30.000 |
Andy Hohlreiter | Arbeitnehmervertreter | 30.000 | 0 | 0 | 30.000 |
Markus Stein | Arbeitnehmervertreter | 30.000 | 0 | 0 | 30.000 |
Gesamt | 240.000 | 30.000 | 30.000 | 300.000 |
> Die Vergütung des Aufsichtsrates der SIMONA AG für das Geschäftsjahr 2021 setzt sich wie folgt zusammen und wurde Anfang Januar 2022 ausgezahlt:
Vergütung des Aufsichtsrates | Funktion | Aufsichtsrats- tätigkeit | Prüfungs- ausschuss | Personal-/ Nominierungs- ausschuss | Gesamt |
Dr. Rolf Goessler | Vorsitzender (bis 02. Juni 2021) | 37.500 | 5.000 | 5.000 | 47.500 |
Dr. Ing. Klaus F. Erkes | Vorsitzender (seit 02. Juni 2021) | 43.750 | 5.833 | 5.833 | 55.417 |
Roland Frobel | Stellvertretender Vorsitzender (bis 02. Juni 2021) | 40.000 | 10.000 | 10.000 | 60.000 |
Dr. Roland Reber | stellvertretender Vorsitzender (seit 02. Juni 2021) | 41.250 | 10.000 | 10.000 | 61.250 |
Martin Bücher | Mitglied des Aufsichtsrates | 30.000 | 0 | 0 | 30.000 |
Andy Hohlreiter | Arbeitnehmervertreter | 30.000 | 0 | 0 | 30.000 |
Markus Stein | Arbeitnehmervertreter | 30.000 | 0 | 0 | 30.000 |
Gesamt | 252.500 | 30.833 | 30.833 | 314.167 |
> Umsatzsteuer, Nebenkosten und der Beitrag zur Haftpflichtversicherung sind in den vorgenannten Beträgen nicht enthalten. Sitzungsgelder werden nicht gewährt.
Über die feste Vergütung hinaus kann die Hauptversammlung eine variable, vom Erreichen oder Überschreiten von Unternehmenskennziffern abhängige Vergütungskomponente beschließen. Für das Geschäftsjahr 2022 wurden von der Hauptversammlung am 10. Juni 2022 wie im Vorjahr keine variablen Vergütungsbestandteile beschlossen.
Mitglieder des Aufsichtsrates erhielten vom Unternehmen weder Kredite oder Aktienbezugsrechte noch bestehen sonstige aktienbasierte Vergütungen.
Kirn, den 17. April 2024
SIMONA Aktiengesellschaft | ||||
Für den Vorstand | ||||
Matthias Schönberg | Dr. Jochen Hauck | Michael Schmitz | ||
Für den Aufsichtsrat | ||||
Dr. Ing., Dipl.-Wirt. Ing. Klaus F. Erkes |
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Wiedergabe des Vermerks des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die SIMONA AG, Kirn
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der SIMONA AG, Kirn, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen der IDW-Qualitätsmanagementstandards angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Frankfurt am Main, den 17. April 2024
Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Stefan Dorissen Wirtschaftsprüfer | Jan Genau Wirtschaftsprüfer |
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