TLG IMMOBILIEN AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2023 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: TLG IMMOBILIEN AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
TLG IMMOBILIEN AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2023 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemĂ€ĂŸ §121 AktG
24.05.2023 / 15:07 CET/CEST
Bekanntmachung gemĂ€ĂŸ §121 AktG, ĂŒbermittelt durch EQS News
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TLG IMMOBILIEN AG

Berlin

ISIN DE000A12B8Z4
WKN A12B8Z

Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung 2023

Die AktionÀre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

Dienstag, dem 4. Juli 2023, um 10:00 Uhr (MESZ)

in den RĂ€umlichkeiten

„The Burrow“, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 22/24, 10785 Berlin,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2023

eingeladen („Hauptversammlung“).

I. Tagesordnung

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1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022, der Lageberichte fĂŒr die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugĂ€nglich zu machen und vom Vorstand beziehungsweise – im Falle des Berichts des Aufsichtsrats – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erlĂ€utern.

2. Beschlussfassung ĂŒber die Verwendung des Bilanzgewinns fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2022 der TLG IMMOBILIEN AG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss fĂŒr das zum 31. Dezember 2022 endende GeschĂ€ftsjahr ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 414.399.988,17 wie folgt zu verwenden:

Verteilung an die AktionÀre:
AusschĂŒttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,93 je StĂŒckaktie, die
fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2022 dividendenberechtigt ist; bei 106.762.554
dividendenberechtigten StĂŒckaktien entspricht dies insgesamt


EUR


99.289.175,22
Gewinnvortrag EUR 315.110.812,95
Bilanzgewinn EUR 414.399.988,17

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Bei den angegebenen BetrĂ€gen fĂŒr die GewinnausschĂŒttung und den Gewinnvortrag wurden die am 17. Mai 2023 vorhandenen dividendenberechtigten StĂŒckaktien zugrunde gelegt. Sollte sich die Anzahl der fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2022 dividendenberechtigten StĂŒckaktien bis zum Tag der Hauptversammlung, insbesondere auch aufgrund von Abfindungsverlangen von außenstehenden AktionĂ€ren der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft unter dem zwischen der Gesellschaft und der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft bestehenden Beherrschungsvertrag und entsprechenden Ausgaben von neuen Aktien der Gesellschaft aus dem Bedingten Kapital 2017/III (§ 7a der Satzung der Gesellschaft), erhöhen, werden der Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen an diese Erhöhung angepassten Beschlussvorschlag unterbreiten, der unverĂ€ndert einen Dividendenbetrag je dividendenberechtigter StĂŒckaktie von EUR 0,93 vorsieht. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten StĂŒckaktien und damit die Gesamtsumme der ausgeschĂŒtteten Dividende um EUR 0,93 je ausgegebener neuer Aktie erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend.

Bei entsprechender Beschlussfassung ist der Anspruch auf die Dividende gemĂ€ĂŸ § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden GeschĂ€ftstag, das heißt am 7. Juli 2023, fĂ€llig.

3. Beschlussfassung ĂŒber die Entlastung der Mitglieder des Vorstands fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im GeschĂ€ftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands fĂŒr dieses GeschĂ€ftsjahr Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung ĂŒber die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im GeschĂ€ftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats fĂŒr dieses GeschĂ€ftsjahr Entlastung zu erteilen.

5. Beschlussfassung ĂŒber die Bestellung des AbschlussprĂŒfers und KonzernabschlussprĂŒfers sowie des PrĂŒfers fĂŒr eine etwaige prĂŒferische Durchsicht zusĂ€tzlicher unterjĂ€hriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlĂ€gt, gestĂŒtzt auf eine Empfehlung seines PrĂŒfungsausschusses, vor, die FAIR AUDIT GmbH WirtschaftsprĂŒfungsgesellschaft, Raboisen 38, 20095 Hamburg,

a) zum AbschlussprĂŒfer und KonzernabschlussprĂŒfer fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2023; sowie

b) fĂŒr den Fall einer prĂŒferischen Durchsicht zusĂ€tzlicher unterjĂ€hriger Finanzinformationen fĂŒr das erste Quartal des GeschĂ€ftsjahres 2024 zum PrĂŒfer fĂŒr eine solche prĂŒferische Durchsicht

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zu bestellen.

Der PrĂŒfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklĂ€rt, dass diese frei von ungebĂŒhrlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine, die Auswahlmöglichkeiten beschrĂ€nkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-AbschlussprĂŒferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde.

Die FAIR AUDIT GmbH WirtschaftsprĂŒfungsgesellschaft, Hamburg, hat gegenĂŒber dem Aufsichtsrat erklĂ€rt, dass keine geschĂ€ftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und PrĂŒfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer UnabhĂ€ngigkeit begrĂŒnden können.

6. Beschlussfassung ĂŒber die Anpassung der Satzung fĂŒr die Möglichkeit der DurchfĂŒhrung virtueller Hauptversammlungen

Durch das Gesetz zur EinfĂŒhrung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) hat die virtuelle Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermĂ€chtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische PrĂ€senz der AktionĂ€re oder ihrer BevollmĂ€chtigten am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird. Eine solche ErmĂ€chtigung des Vorstands soll beschlossen werden. FĂŒr zukĂŒnftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter BerĂŒcksichtigung der UmstĂ€nde des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob von der ErmĂ€chtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher jeweils vor zu beschließen:

a) § 18 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden § 18.7 ergÀnzt:

„Der Vorstand ist ermĂ€chtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische PrĂ€senz der AktionĂ€re oder ihrer BevollmĂ€chtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die ErmĂ€chtigung gilt fĂŒr die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von fĂŒnf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft. Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen der Satzung fĂŒr Hauptversammlungen Anwendung, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrĂŒcklich etwas anderes bestimmt ist.“

b) § 19.2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Der Versammlungsvorsitzende kann die Reihenfolge der RedebeitrĂ€ge bestimmen und ist ermĂ€chtigt, das Frage-, Nachfrage- und Rederecht der AktionĂ€re zeitlich angemessen zu beschrĂ€nken.“

c) § 21 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Satz 4 ergÀnzt:

„Mitgliedern des Aufsichtsrats, die nicht den Vorsitz in der Hauptversammlung fĂŒhren, ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und TonĂŒbertragung in den FĂ€llen gestattet, in denen ihnen aufgrund rechtlicher EinschrĂ€nkungen, ihres Aufenthalts im Ausland, ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die physische PrĂ€senz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wĂ€re oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.“

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Der Vorstand wird angewiesen, die zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen SatzungsĂ€nderungen unabhĂ€ngig von den ĂŒbrigen BeschlĂŒssen der Hauptversammlung zum Handelsregister anzumelden.

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II. Weitere Angaben zur Einberufung

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1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung betrĂ€gt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 113.196.100,00 und ist eingeteilt in 113.196.100 StĂŒckaktien. Jede StĂŒckaktie gewĂ€hrt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hĂ€lt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6.433.546 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.

2. Voraussetzungen fĂŒr die Teilnahme an der Hauptversammlung und die AusĂŒbung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur AusĂŒbung des Stimmrechts sind nur diejenigen AktionĂ€re berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher spĂ€testens am Dienstag, den 27. Juni 2023, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachstehenden Adresse

TLG IMMOBILIEN AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 MĂŒnchen
Deutschland
E-Mail: anmeldung@better-orange.de

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zugegangen sein, und die AktionĂ€re mĂŒssen der Gesellschaft gegenĂŒber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also am Dienstag, dem 13. Juni 2023, 00:00 Uhr MESZ („Nachweisstichtag“), AktionĂ€r der Gesellschaft waren. FĂŒr den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch den LetztintermediĂ€r erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass in den Mitteilungen nach § 125 Aktiengesetz, welche in Form und Inhalt gemĂ€ĂŸ EU-DVO 2018/1212 aufzustellen sind, in Feld C5 der Tabelle 3 der EU-DVO ein Aufzeichnungsdatum anzugeben ist. Dieses Aufzeichnungsdatum (im vorliegenden Fall der 12. Juni 2023, 22:00 Uhr (UTC) (koordinierte Weltzeit)) ist nicht identisch mit dem nach § 123 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu benennenden Nachweisstichtag (im vorliegenden Fall der 13. Juni 2023, 0:00 Uhr). Die Gesellschaft folgt dabei einer Empfehlung des Umsetzungsleitfadens des Bundesverbands Deutscher Banken zur Zweiten AktionĂ€rsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2017/828 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der AktionĂ€re) fĂŒr den deutschen Markt.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spĂ€testens am Dienstag, dem 27. Juni 2023, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedĂŒrfen der Textform (§ 126b des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs) und mĂŒssen in deutscher und/oder englischer Sprache erfolgen.

Nach ordnungsgemĂ€ĂŸer Anmeldung werden Eintrittskarten fĂŒr die Hauptversammlung von der Gesellschaft ĂŒbersandt. Um einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten, zu gewĂ€hrleisten, werden AktionĂ€re gebeten, frĂŒhzeitig fĂŒr die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

3. Bedeutung des Nachweisstichtags

Im VerhĂ€ltnis zur Gesellschaft gilt fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts als AktionĂ€r nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre fĂŒr die VerĂ€ußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollstĂ€ndigen oder teilweisen VerĂ€ußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist fĂŒr den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des AktionĂ€rs zum Nachweisstichtag maßgeblich (das heißt, VerĂ€ußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Stimmrechts). Entsprechendes gilt fĂŒr Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach AktionĂ€r werden, sind fĂŒr die von ihnen gehaltenen Aktien nur stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmĂ€chtigen oder zur RechtsausĂŒbung ermĂ€chtigen lassen.

4. Verfahren fĂŒr die Stimmabgabe durch einen BevollmĂ€chtigten

AktionĂ€re können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen BevollmĂ€chtigten, beispielsweise einen IntermediĂ€r, eine AktionĂ€rsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschĂ€ftsmĂ€ĂŸig gegenĂŒber AktionĂ€ren zur AusĂŒbung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet („geschĂ€ftsmĂ€ĂŸig Handelnder“), ausĂŒben lassen. Auch im Falle der Vertretung eines AktionĂ€rs sind die fristgerechte Anmeldung des AktionĂ€rs und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der BevollmĂ€chtigung gegenĂŒber der Gesellschaft bedĂŒrfen der Textform, wenn weder ein IntermediĂ€r noch nach § 135 Absatz 8 Aktiengesetz eine AktionĂ€rsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein geschĂ€ftsmĂ€ĂŸig Handelnder zur AusĂŒbung des Stimmrechts bevollmĂ€chtigt wird.

Wird eine Vollmacht zur StimmrechtsausĂŒbung an einen IntermediĂ€r, eine AktionĂ€rsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen geschĂ€ftsmĂ€ĂŸig Handelnden erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch ist die VollmachtserklĂ€rung vom BevollmĂ€chtigten nachprĂŒfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollstĂ€ndig sein und darf nur mit der StimmrechtsausĂŒbung verbundene ErklĂ€rungen enthalten. AktionĂ€re, die einen IntermediĂ€r, eine AktionĂ€rsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen geschĂ€ftsmĂ€ĂŸig Handelnden bevollmĂ€chtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem Vollmachtnehmer ĂŒber die Form der Vollmacht abzustimmen.

BevollmĂ€chtigt der AktionĂ€r mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen BevollmĂ€chtigten zurĂŒckweisen.

AktionĂ€re, die einen Vertreter bevollmĂ€chtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfĂŒr bereithĂ€lt. Das Vollmachtsformular wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte zur VerfĂŒgung gestellt. ZusĂ€tzlich wird ein Formular fĂŒr die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html

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zum Download bereitgehalten.

Nachweise ĂŒber die Bestellung eines BevollmĂ€chtigten können der Gesellschaft an folgende E-Mail-Adresse elektronisch ĂŒbermittelt werden:

tlg@better-orange.de

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5. Verfahren fĂŒr die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

DarĂŒber hinaus bietet die Gesellschaft ihren AktionĂ€ren an, von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmĂ€chtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemĂ€ĂŸ abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausĂŒben. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausĂŒben können, zu denen AktionĂ€re eindeutige Weisung erteilen und dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch wĂ€hrend der Hauptversammlung Weisungen zu VerfahrensantrĂ€gen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter Weisungen zu Wortmeldungen, zur Einlegung von WidersprĂŒchen gegen HauptversammlungsbeschlĂŒsse oder zum Stellen von Fragen oder AntrĂ€gen entgegennehmen.

Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der Hauptversammlung nur mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die ordnungsgemĂ€ĂŸ angemeldeten AktionĂ€re zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html

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zum Download bereit.

Die BevollmĂ€chtigung, die Weisungserteilung und ihr Widerruf an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mĂŒssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spĂ€testens bis zum Ablauf des Montags, 3. Juli 2023, 24:00 Uhr MESZ, per Post oder im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter der folgenden Adresse zugehen:

TLG IMMOBILIEN AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 MĂŒnchen
Deutschland
oder per E-Mail: tlg@better-orange.de

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6. Weitere Rechte der AktionÀre

a) AntrĂ€ge von AktionĂ€ren auf ErgĂ€nzung der Tagesordnung gemĂ€ĂŸ § 122 Absatz 2 Aktiengesetz

GemĂ€ĂŸ § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können AktionĂ€re, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass GegenstĂ€nde auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine BegrĂŒndung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ein solches ErgĂ€nzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Freitag, der 9. Juni 2023, 24:00 Uhr MESZ. SpĂ€ter zugegangene ErgĂ€nzungsverlangen werden nicht berĂŒcksichtigt.

Die betreffenden AktionĂ€re haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands ĂŒber das ErgĂ€nzungsverlangen halten, wobei § 70 Aktiengesetz fĂŒr die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Eine Verlegung des vorgenannten Stichtags von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.

Etwaige ErgĂ€nzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu ĂŒbermitteln:

TLG IMMOBILIEN AG
Vorstand
BĂŒro Hauptversammlung 2023
Alexanderstraße 1
10178 Berlin
Deutschland

>

Bekanntzumachende ErgĂ€nzungen der Tagesordnung werden unverzĂŒglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html

>

bekannt gemacht und den AktionÀren nach § 125 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Aktiengesetz mitgeteilt.

b) GegenantrĂ€ge von AktionĂ€ren gemĂ€ĂŸ § 126 Absatz 1 Aktiengesetz

Jeder AktionÀr hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die VorschlÀge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen.

GegenantrĂ€ge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spĂ€testens am Montag, dem 19. Juni 2023, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des AktionĂ€rs sowie einer etwaigen BegrĂŒndung und/oder Stellungnahme der Verwaltung unverzĂŒglich ĂŒber die Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html

>

zugÀnglich gemacht (vgl. § 126 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz).

In § 126 Absatz 2 Aktiengesetz nennt das Gesetz GrĂŒnde, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen etwaige BegrĂŒndung nicht ĂŒber die Internetseite zugĂ€nglich gemacht werden mĂŒssen. Diese GrĂŒnde sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html

>

beschrieben. Eine etwaige BegrĂŒndung braucht insbesondere dann nicht zugĂ€nglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen betrĂ€gt.

FĂŒr die Übermittlung von GegenantrĂ€gen nebst etwaiger BegrĂŒndung ist ausschließlich folgende Adresse maßgeblich:

TLG IMMOBILIEN AG
Alexanderstraße 1
10178 Berlin
Deutschland
E-Mail: antraege@better-orange.de

>

Anderweitig adressierte GegenantrĂ€ge werden nicht zugĂ€nglich gemacht. AktionĂ€re werden gebeten, ihre im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags oder Wahlvorschlags bestehende AktionĂ€rseigenschaft nachzuweisen.

GegenantrĂ€ge sind nur dann gestellt, wenn sie wĂ€hrend der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden AktionĂ€rs, wĂ€hrend der Hauptversammlung GegenantrĂ€ge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberĂŒhrt.

c) WahlvorschlĂ€ge von AktionĂ€ren gemĂ€ĂŸ §§ 126, 127 Aktiengesetz

Jeder AktionĂ€r hat das Recht, in der Hauptversammlung WahlvorschlĂ€ge zur Wahl des AbschlussprĂŒfers (Tagesordnungspunkt 5) sowie zur Wahl zum Aufsichtsrat zu unterbreiten.

WahlvorschlĂ€ge von AktionĂ€ren, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spĂ€testens am Montag, dem 19. Juni 2023, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden unverzĂŒglich ĂŒber die Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html

>

zugĂ€nglich gemacht. WahlvorschlĂ€ge von AktionĂ€ren brauchen nicht zugĂ€nglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeĂŒbten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten. WahlvorschlĂ€ge brauchen nicht begrĂŒndet zu werden.

In § 127 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Aktiengesetz sowie § 127 Satz 3 Aktiengesetz in Verbindung mit § 124 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz sind weitere GrĂŒnde genannt, bei deren Vorliegen die WahlvorschlĂ€ge von AktionĂ€ren nicht ĂŒber die Internetseite zugĂ€nglich gemacht werden mĂŒssen. Diese GrĂŒnde sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html

>

beschrieben.

FĂŒr die Übermittlung von WahlvorschlĂ€gen ist folgende Adresse maßgeblich:

TLG IMMOBILIEN AG
Alexanderstraße 1
10178 Berlin
Deutschland
E-Mail: antraege@better-orange.de

>

Anderweitig adressierte WahlvorschlÀge werden nicht zugÀnglich gemacht.

Das Recht eines jeden AktionĂ€rs, wĂ€hrend der Hauptversammlung WahlvorschlĂ€ge zu unterbreiten, bleibt unberĂŒhrt. WahlvorschlĂ€ge gelten nur dann als unterbreitet, wenn sie wĂ€hrend der Hauptversammlung unterbreitet werden.

d) Auskunftsrecht der AktionĂ€re gemĂ€ĂŸ § 131 Absatz 1 Aktiengesetz

Nach § 131 Absatz 1 Aktiengesetz ist jedem AktionĂ€r auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft ĂŒber Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemĂ€ĂŸen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Diese Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschĂ€ftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Unter bestimmten in § 131 Absatz 3 Aktiengesetz nĂ€her ausgefĂŒhrten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine ausfĂŒhrliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter:

https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html

>

e) Weitergehende ErlÀuterungen

Weitergehende ErlÀuterungen zu den Rechten der AktionÀre nach § 122 Absatz 2, §§ 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz stehen auf der folgenden Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html

>

zur VerfĂŒgung.

Dort finden sich auch Hinweise zur Erteilung einer BestĂ€tigung ĂŒber die StimmenzĂ€hlung gemĂ€ĂŸ § 129 Absatz 5 Aktiengesetz, die der Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung verlangen kann.

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7. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung insbesondere folgende zugÀnglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html

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abrufbar:

Zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2:

‱ Der festgestellte Jahresabschluss und der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2022, der Lagebericht fĂŒr die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2022.

>

Zu Tagesordnungspunkt 6:

‱ Die Satzung der Gesellschaft

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Die vorgenannten Unterlagen werden auch wÀhrend der Hauptversammlung am Dienstag, dem 4. Juli 2023, zugÀnglich sein.

Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige GegenantrĂ€ge, WahlvorschlĂ€ge und ErgĂ€nzungsverlangen von AktionĂ€ren werden ebenfalls ĂŒber die oben genannte Internetseite zugĂ€nglich gemacht werden.

8. Informationen zum Datenschutz fĂŒr AktionĂ€re

Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natĂŒrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) („DSGVO“), der ĂŒber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, ist:

TLG IMMOBILIEN AG
Alexanderstraße 1
10178 Berlin
Deutschland
Tel.: +49 (0)30 – 2470 50
E-Mail: kontakt@tlg.de

>

Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen AktionĂ€re (auch fĂŒr Fragen zum Datenschutz) wie folgt:

TLG IMMOBILIEN AG
Datenschutzbeauftragter
Jörg Ohst
Alexanderstraße 1
10178 Berlin
Deutschland
E-Mail: datenschutz@tlg.de

>

Im Rahmen der Vorbereitung, DurchfĂŒhrung und Nachbereitung der Hauptversammlung werden regelmĂ€ĂŸig folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet:

‱ Vor- und Nachname, Titel, Anschrift, E-Mailadresse;

‱ Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Stimmrechtskarte;

‱ bei einem von einem AktionĂ€r etwaig benannten Stimmrechtsvertreter auch dessen personenbezogene Daten (insbesondere dessen Name und Wohnort sowie die im Rahmen der Stimmabgabe angegebenen Kontaktdaten);

‱ sofern ein AktionĂ€r oder ein Vertreter mit der Gesellschaft in Kontakt tritt, zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die von AktionĂ€ren oder ihren Vertretern angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel Telefonnummern und E-Mailadressen) sowie

‱ Informationen zu PrĂ€senz, AntrĂ€gen, WahlvorschlĂ€gen und Verlangen von AktionĂ€ren zu der Hauptversammlung.

>

Im Falle von zugĂ€nglich zu machenden GegenantrĂ€gen, WahlvorschlĂ€gen oder ErgĂ€nzungsverlangen werden diese einschließlich des Namens des AktionĂ€rs zudem im Internet unter

https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html

>

veröffentlicht.

Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den AktionĂ€ren und AktionĂ€rsvertretern zur VerfĂŒgung gestellt, namentlich ĂŒber das Teilnehmerverzeichnis. Das Teilnehmerverzeichnis kann von AktionĂ€ren und AktionĂ€rsvertretern bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung (§ 129 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz) eingesehen werden.

Rechtsgrundlagen fĂŒr die Verarbeitung personenbezogener Daten sind gemĂ€ĂŸ Artikel 6 Absatz 1 lit. c DSGVO die Vorschriften des Aktiengesetzes, insbesondere §§ 118 ff. Aktiengesetz, um die Hauptversammlung vorzubereiten, durchzufĂŒhren und nachzubereiten sowie um den AktionĂ€ren die AusĂŒbung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu ermöglichen. Zudem erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemĂ€ĂŸ Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO aufgrund des berechtigten Interesses der Gesellschaft an der ordnungsgemĂ€ĂŸen DurchfĂŒhrung der Hauptversammlung, einschließlich der Ermöglichung der AusĂŒbung von AktionĂ€rsrechten sowie der Kommunikation mit den AktionĂ€ren. DarĂŒber hinaus erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten in bestimmten FĂ€llen (z.B. bei der namentlichen Nennung von Fragestellern in der Hauptversammlung) gemĂ€ĂŸ Artikel 6 Absatz 1 lit. a DSGVO aufgrund einer Einwilligung des betroffenen AktionĂ€rs.

Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung im Wege der Auftragsverarbeitung eingesetzt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die fĂŒr die AusfĂŒhrung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Die Gesellschaft und die damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten eines AktionĂ€rs in der Regel ĂŒber die Anmeldestelle von dem IntermediĂ€r, den der AktionĂ€r mit der Verwahrung seiner Aktien der Gesellschaft beauftragt hat (sog. Depotbank).

FĂŒr die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten betrĂ€gt die Speicherdauer regelmĂ€ĂŸig bis zu drei Jahre, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben AktionĂ€re mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren Verarbeitung Rechte auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO), Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), Löschung (Artikel 17 DSGVO), EinschrĂ€nkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) und auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO). Ferner haben die AktionĂ€re ein Recht auf DatenĂŒbertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO sowie nach Artikel 7 Absatz 3 DSGVO das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

Diese Rechte können AktionĂ€re gegenĂŒber der Gesellschaft unentgeltlich geltend machen, indem sie den oben genannten Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft kontaktieren.

Zudem steht den AktionÀren ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 DGSVO zu.

Die fĂŒr die Gesellschaft zustĂ€ndige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist:

Berliner Beauftragte fĂŒr Datenschutz und Informationsfreiheit
Friedrichstraße 219
10969 Berlin
Deutschland
Tel.: +49 30 13889-0
Fax: +49 30 2155050
E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de

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Diese Einberufung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten EuropÀischen Union verbreiten.

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Berlin, im Mai 2023

TLG IMMOBILIEN AG

Der Vorstand

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Veröffentlicht am 24.05.2023

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